VwGH 84/07/0067

VwGH84/07/00678.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, über die Beschwerde des 1) Dr. RL und des 2) JS, beide in F, beide vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Jänner 1984, Zl. 8En-877/2/83, betreffend Widerstreit nach dem Wasserrechtsgesetz (mitbeteiligte Partei: Georg Glanzer in F, vertreten durch Dr. Anton Gradischnig und Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, Moritschstraße 7), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 10. März 1982 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach "die Zuerkennung des Wasserrechtes zum Zwecke der Errichtung von Kleinkraftwerken an den im beiliegenden Plan genau gekennzeichneten Gewässern und zwar für den sogenannten A-bach und den sogenannten B-bach" beantragt und die Nachreichung der erforderlichen Detailunterlagen angekündigt. Die Behörde erster Instanz forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juli 1982 auf, bis 30. August 1982 die fehlenden Unterlagen vorzulegen. Nachdem die Beschwerdeführer innerhalb der von der Behörde erster Instanz bis 30. Jänner 1983 verlängerten Frist die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hatten, beraumte die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 für den 31. März 1983 eine mündliche Verhandlung über dieses Projekt an, zu der auch die mitbeteiligte Partei beigezogen worden war. Der Sachverständige für Wasserbautechnik beurteilte in dieser Verhandlung das Projekt bei Einhaltung der im einzelnen in seinem Gutachten angeführten Auflagen positiv, nach denen unter anderem bestimmte Unterlagen bis zum Baubeginn oder bis zur Endüberprüfung der Wasserrechtsbehörde noch vorzulegen wären. Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Äußerung vor, die von den Beschwerdeführern geplante Wasserfassung am B-bach befinde sich entgegen der im Lageplan zum Projekt ausgeführten Darstellung zur Gänze auf seinem Grundstück Nr. 926/1 KG F. Für die Inanspruchnahme der durch die Wasserfassung betroffenen Teilfläche dieser Parzelle werde keine Zustimmung erteilt. Zusätzlich sei ausgeführt, daß durch die geplante Errichtung des Speicherbeckens seiner Ansicht nach ein Rückstau des Grundwassers im Bereich der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen werde. Weiters werde auf eine vorhandene Entwässerung der Grundstücke 926/1, 927 und 930 KG F hingewiesen. Nach seiner Ansicht werde auch im Bereich des Staubeckens durch das Einlaufbauwerk in das Staubecken seine Grundfläche berührt. Der Auslauf aus dem geplanten Staubecken über das unbenannte Gerinne münde im Bereich seiner Grundflächen in den B-bach, linkes Ufer, weshalb eine allfällige Ufersicherung (Steinwurf) auf seinen Grundflächen durchgeführt werden müßte. Es werde abschließend nochmals ausgeführt, daß zum derzeitigen Zeitpunkt ohne Abschluß einer Vereinbarung mit den Beschwerdeführern dem vorliegenden Projekt nicht zugestimmt werden könne. Die Beschwerdeführer bestritten in der Verhandlung die vom Mitbeteiligten behauptete Situierung des Einlaufbauwerkes und erklärten schließlich, sie würden trachten, mit dem Mitbeteiligten ein Einvernehmen herzustellen. Am Ende des Protokolls über die Verhandlung vom 31. März 1983 findet sich der Vermerk, daß kein weiteres Vorbringen erstattet wird, ebensowenig findet sich ein Hinweis darauf, daß die Verhandlung noch fortgesetzt werden sollte.

Mit Schriftsatz vom 8. September 1983 gaben die Beschwerdeführer bekannt, daß das Einlaufbauwerk der beantragten Wasserkraftanlage auf dem Grundstück 926/1 KG F der mitbeteiligten Partei gelegen sei. Sie beantragten, das erforderliche Zwangsrecht einzuräumen.

Der Mitbeteiligte hatte mittlerweile an die Behörde erster Instanz am 12. Jänner 1983 ein Schreiben mit dem Betreff "Ansuchen um Erweiterung bzw. Verlegung des bisher bestehenden Wasserkraftwerkes" gerichtet und in diesem Schreiben folgendes ausgeführt:

"Ich bin Besitzer des unter Postzl. nn eingetragenen Wasserrechtes von 50 l/sec aus den C-bach. Da das derzeitige Kraftwerk am B-bach zu wenig Kraft bringt, beabsichtige ich die Anlage etwa 300 m flußabwärt PZ. Nr. 926/1, welches unser Eigentum ist, zu verlegen. Da die dazu notwendigen Pläne noch unvollständig sind, lege ich vorerst einen Lageplan mit eingezeichneter Druckleitung bei."

Nach der Aktenlage wartete die Behörde erster Instanz eine Eingabe der mitbeteiligten Partei ab. Mit einem Schriftsatz, datiert mit 20. Mai 1983, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 24. Mai 1983, hat der Mitbeteiligte ausgeführt, "die zuständige Behörde wird veranlaßt, das Ansuchen des obgenannten Konsenswerbers um Einräumung der WR-Genehmigung zur Kraftnutzung am B-bach auf Parzelle Nr. 926/1 KG F, einer Prüfung nach § 9 WRG 1959 entsprechend dem beiliegenden Projekt zu unterziehen".

Begründend führte die mitbeteiligte Partei in diesem Schreiben die Notwendigkeit der Ausführung des durch planliche Unterlagen belegten Vorhabens aus und ersuchte um sinngemäße Erledigung dieses Ansuchens, das aus den angegebenen Gründen zu stellen gewesen sei.

Die Behörde erster Instanz beraumte mit Kundmachung vom 4. Oktober 1983 unter Hinweis auf die Antragstellung der Beschwerdeführer, die am 31. März 1983 durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die Antragstellung der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung gemäß § 109 WRG 1959 für den 13. Oktober 1983 an, weil widerstreitende Bewerbungen derart vorlägen, daß das eine Projekt nicht ausgeführt werden könnte, ohne daß dadurch die Ausführung des anderen Projektes behindert oder vereitelt werde.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 14. November 1983 wurde auf Grund des Verhandlungsergebnisses vom 13. Oktober 1983 gemäß §§ 109 Abs. 1 und 98 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 WRG 1959 festgestellt, daß der Bewerbung der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 1982, ergänzt am 22. Dezember 1982, um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Kleinkraftwerksanlage am B-bach der Vorzug gebührt.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit der Begründung berufen, daß ein Widerstreitverfahren nicht stattfinden hätte dürfen. Auch der Mitbeteiligte hat gegen diesen Bescheid laut Begründung des angefochtenen Bescheides ein Rechtsmittel erhoben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 3. Jänner 1984 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Zur Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz stehe fest, daß die eingebrachten Projekte der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei miteinander kollidieren. Demnach sei ein Widerstreit als gegeben anzusehen. Die verschiedenen Bewerbungen um die geplante Wasserbenutzung am B-bach seien dergestalt, daß das erste nicht ausgeführt werden könne, ohne daß dadurch auch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt würde. Es sei allein strittig, ob die Bewerbung des Mitbeteiligten rechtzeitig geltend gemacht worden sei. In der Berufung werde behauptet, im Zeitpunkt der gemäß § 107 WRG 1959 durchgeführten Verhandlung vom 31. Mai (richtig März) 1983 sei das Ansuchen des "Widerstreiters" um die wasserrechtliche Bewilligung in einer dem § 109 WRG 1950 entsprechenden Art noch nicht vorgelegen, so daß die Voraussetzungen für die Einleitung des Widerstreitverfahrens nicht gegeben gewesen wären. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Mitbeteiligte bereits am 12. Jänner 1983 ein "Ansuchen um Erweiterung bzw. Verlegung des bisher bestehenden Wasserkraftwerkes" gestellt habe, dem nur ein Lageplan angeschlossen worden sei. Die ergänzenden Projektsunterlagen seien mit Eingabe vom 25. Oktober 1982 (richtig 20. Mai 1983) vorgelegt worden. Über das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 25. Oktober 1982 sei am 31. März 1983 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, die auf Grund von Einwendungen des Mitbeteiligten nicht abgeschlossen worden sei, weil versucht werden sollte, das Einvernehmen herzustellen. Da dieses Einvernehmen in der Folge nicht habe erzielt werden können, habe von Amts wegen das Verfahren über die widerstreitenden Bewerbungen weitergeführt werden müssen. Dieses Verfahren habe dann zur Widerstreitsverhandlung am 13. Oktober 1983 geführt. Es sei der Behörde erster Instanz beizupflichten, daß für die Einleitung des Widerstreitverfahrens es nicht maßgebend sei, daß die widerstreitenden Bewerbungen bereits mit allen Erfordernissen des § 103 Abs. 1 WRG 1950 ausgestattet seien. Diese Ansicht stimme auch mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überein. Es sei auch richtig, daß die amtswegige Behandlung widerstreitender Bewerbungen vorzunehmen sei und daß das Verfahren über die Bewerbung vom 25. Oktober 1982 nach der Verhandlung vom 31. März 1983 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Sohin sei die widerstreitende Bewerbung vom 12. Jänner 1983 mit Ergänzung vom 24. Mai 1983 als rechtzeitig anzusehen. Es sei nämlich davon auszugehen, daß ein dem § 103 Abs. 1 und somit dem § 109 Abs. 1 WRG 1959 entsprechendes Projekt bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1983 vorgelegt worden sei. Wenn die Behörde berechtigt sei, eine Verbesserung des eingebrachten Projektes dem Bewilligungswerber aufzutragen, und es nicht maßgebend für die Einleitung des Widerstreitverfahrens sei, daß eine Bewerbung mit den Erfordernissen des § 103 WRG 1959 ausgestattet sei, sei es umso eher zulässig, daß die angekündigte und auch tatsächlich vorgenommene Vorlage des endgültigen Projektes zur Behandlung im Widerstreitverfahren berechtigt sei. Die Ansicht der Beschwerdeführer sei daher verfehlt, daß widerstreitende Entwürfe alle für die allenfalls zu erteilenden Wasserrechtsbewilligungen notwendigen Pläne und Erläuterungen enthalten müßten. Es genüge, wenn diese im Widerstreitverfahren beigebracht würden. Die Behörde erster Instanz sei daher verpflichtet gewesen, zunächst das Verfahren über die Bewerbungen -

der Vorzug sei ohnehin den Beschwerdeführern erteilt worden und über die darüber eingebrachte Berufung des Mitbeteiligten werde noch zu entscheiden sein - auf die Frage des Vorzuges zu beschränken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem durch § 111 WRG 1959 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 WRG 1959 gegebenen Recht auf Entscheidung über einen Antrag auf Einräumung einer wasserrechtlichen Bewilligung, ohne daß ein Widerstreitverfahren einzuleiten gewesen wäre, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 109 Abs. 1 ist, wenn widerstreitende (§ 17) auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligung vorliegen und keiner offensichtlich der Vorzug gebührt, das Verfahren nach Durchführung der Amtshandlung im Sinne der §§ 104 und 106 vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen sind Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluß der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.

Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob die belangte Behörde dem Standpunkt der Behörde erster Instanz zu Recht beipflichten konnte, daß mit der Eingabe des Mitbeteiligten vom 12. Jänner 1983 bereits eine Bewerbung um eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 109 Abs. 1 WRG 1959 vorgelegen war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes enthält jene Eingabe vom 12. Jänner 1983 nur eine Absichtserklärung, ein Ansuchen um Erweiterung und/oder Verlegung des bestehenden Wasserkraftwerkes einzubringen, stellt aber noch kein Gesuch um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung dar, zumal der Mitbeteiligte selbst die Vorlage von Unterlagen in Aussicht stellte. Tatsächlich hat der Mitbeteiligte erstmals mit seinem mit 20. Mai 1983 datierten, am 24. Mai 1983 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Schreiben ein förmliches Ansuchen um die wasserrechtliche Bewilligung unter gleichzeitiger Vorlage der Unterlagen gestellt, ohne daß er darin oder bei der gemäß § 107 WRG 1959 über das von den Beschwerdeführern eingereichte Projekt anberaumten Bewilligungsverhandlung am 31. März 1983 in seiner Stellungnahme gegen das Vorhaben - die Verhandlungsschrift liefert gemäß § 15 AVG 1950 vollen Beweis über den Gang der Verhandlung - auf ein etwa bereits in der Vergangenheit gestelltes Ansuchen Bezug genommen hat. Die Vorlage eines "Lageplanes mit eingezeichneter Druckleitung" stellt auch weder eine auf einen entsprechenden Entwurf (Projekt) gestützte Bewerbung im Sinne des § 109 Abs. 1 WRG 1959, noch ein über eine Projektsidee hinausgehendes Vorhaben dar. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenen, den hiergerichtlichen Erkenntnissen vom 23. Februar 1978, Zl. 242/78, und vom 7. April 1981, Zl. 07/3711/80, zugrunde liegenden Sachverhalten darin, daß, wie aus den Ausführungen in diesen Erkenntnissen hervorgeht, seinerzeit Projekte vorgelegen sind, die für die Erteilung einer Bevorzugungserklärung gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 und nach einer Prüfung gemäß §§ 104 und 106 WRG 1959 für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geeignet waren, wenngleich vereinzelte Unterlagen von der Behörde für das seinerzeitige Widerstreitverfahren noch abverlangt worden sind. Aus den damals vorgelegten Entwürfen waren die Projektsabsichten der Bewerber eindeutig zu erkennen, was von dem seitens des Mitbeteiligten vorgelegten Lageplan nicht gesagt werden kann.

In der mündlichen Verhandlung vom 31. März 1983 war allein die Frage offen geblieben, ob das im Projekt der Beschwerdeführer vorgesehene Einlaufbauwerk Grundeigentum des Mitbeteiligten berührt. Diesbezüglich sollte zwischen den Verfahrensparteien eine gütliche Einigung angestrebt werden. Eine Fortsetzung der gemäß § 107 WRG 1959 zwingend vorgeschriebenen Verhandlung war weder hiezu noch für eine etwa notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erforderlich. Die Behörde erster Instanz war in die Lage versetzt, die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz zu erteilen und den Ausspruch über die allfällige Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang eines Zwangsrechtes für das Einlaufbauwerk im Sinne des § 111 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 einem gesonderten Bescheid vorzubehalten. Die Ansicht der belangten Behörde, die wasserrechtliche Verhandlung am 31. März 1983 - es handelt sich hiebei nicht um die im § 109 Abs. 2 WRG 1959 angeführte Verhandlung (Widerstreitverhandlung) sei nicht abgeschlossen und daher ein Widerstreitverfahren durchzuführen gewesen, erweist sich demnach als verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß die belangte Behörde jede Begründung dafür unterlassen hat, warum über die Berufung des Mitbeteiligten betreffend das von der belangten Behörde als gegeben erachtete Widerstreitverfahren nicht gleichzeitig entschieden worden ist.

Der angefochtene Bescheid war wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Wien, am 8. Mai 1984

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