Normen
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 2. August 1983 zeigte der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde an, auf dem Grundstück nn/2, KG X, ein Gartenhaus mit einer Nutzfläche von ca. 44 m2 zu errichten. Gleichzeitig verwies er darauf, daß das seinerzeit von ihm errichtete Holzhaus, welches er mit Schreiben vom 24. Mai 1967 angezeigt habe, entfernt werden soll. Mit Bescheid vom 5. August 1983 forderte der Bürgermeister den Beschwerdeführer auf, das "konsenslos errichtete und in Bau befindliche Gartenhaus abzutragen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen". Zur Begründung wurde ausgeführt, daß für das gegenständliche Objekt weder eine Bauplatzbewilligung, noch eine Bewilligung nach dem O.ö. Naturschutzgesetz, noch eine Baubewilligung vorliege und das Grundstück nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als landwirtschaftlich genutztes Grundstück aufscheine.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 22. März 1984 nicht statt. Im wesentlichen verwies die Gemeindebehörde darauf, daß seit dem Bestehen eines Flächenwidmungsplanes das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück als Grünland ausgewiesen sei; der erste Flächenwidmungsplan vom 12. Juni 1954 sei vom Amt der O.ö. Landesregierung am 18. Jänner 1955 genehmigt worden. An der Ausweisung habe sich seit dieser Zeit nichts geändert. Auch das 1967 errichtete Holzhaus sei konsenslos errichtet worden. Im Juni 1983 habe nun festgestellt werden müssen, daß der Beschwerdeführer, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen baupolizeilichen und sonstigen Bewilligungen zu sein, begonnen habe, neben dem im Jahre 1967 errichteten Holzhaus ein weiteres Holzhaus wiederum konsenslos zu errichten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Berufungsbescheid keine Folge. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die Gemeindeaufsichtsbehörde ihre Entscheidung damit, daß das Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan stets im Grünland ausgewiesen sei, so auch nach dem zuletzt vom Amt der O.ö. Landesregierung genehmigten Änderungsplan vom 11. September 1979. Selbst wenn im Jahre 1962 eine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, wäre diese im Zeitpunkt der Errichtung der Holzhütte im Jahre 1967 bereits erloschen gewesen. Das im Jahre 1983 errichtete Gartenhaus aus Holz (ohne Unterkellerung) mit einer Nutzfläche von ca. 44 m2, dessen Entfernung Gegenstand des Bauauftrages sei, sei nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung zweifellos ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Grünlandes diene. Die Baubehörde habe zu Recht festgestellt, daß gemäß § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung eine ohne Baubewilligung ausgeführte bauliche Anlage abzutragen sei, zumal hier die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, nicht einzuräumen gewesen sei, weil nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden könne. Selbst eine allenfalls in Aussicht gestellte Zusage der Gemeinde, das Grundstück zu bebauen, begründe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baubewilligung. Jedenfalls bezüglich der nunmehr zu entfernenden Gartenhütte habe der Beschwerdeführer über die dem Bauvorhaben entgegenstehende Rechtslage genauestens Bescheid gewußt, sodaß er nunmehr die aus der konsenslosen Errichtung des Gebäudes erwachsenen Nachteile selbst zu vertreten habe.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Nach § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung (BO), LGBl. Nr. 35/1976, hat die Behörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, ohne eine baubehördliche Bewilligung zu erwirken, das in der Sachverhaltsdarstellung näher beschriebene Gebäude mit einer Nutzfläche von ca. 44 m2 errichtet, welches nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dient. Da dieses Gebäude im Hinblick auf die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung Grünland-Landwirtschaft nicht bewilligungsfähig ist, ist die Baubehörde zu Recht mit der Erlassung eines unbedingten Beseitigungsauftrages vorgegangen.
Wenn der Beschwerdeführer auf früher erteilte Bauplatzbewilligungen verweist und Zusagen von Vertretern der Gemeinde bezüglich der Bewilligung eines Gebäudes behauptet, so war auf dieses Vorbringen, welches von der Gemeinde bezüglich Zusagen bestritten wurde, schon deshalb nicht näher einzugehen, weil frühere Bauplatzbewilligungen erloschen sind und selbst eine mündliche Zusage betreffend die Erteilung einer Baubewilligung den nach § 49 Abs. 1 BO schriftlichen Bescheid nicht zu ersetzen vermag. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Verwaltungsakten über die Erlassung eines Flächenwidmungsplanes beigeschafft und kann nicht finden, daß der Verordnungsgeber gesetzwidrig vorgegangen wäre. Das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück ist weit abseits von gewidmetem Bauland gelegen und grenzt gegen Norden an Waldflächen an, im Westen, Süden und Osten an gleichfalls landwirtschaftlich zu nutzende Grundflächen. Der Aktenlage nach ist der Flächenwidmungsplan auch ordnungsgemäß kundgemacht. Der Verwaltungsgerichtshof sah daher im Hinblick auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes keine Veranlassung zu einer Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Der Umstand, daß ein Gemeindeausschuß sich im Jahre 1961 für die Aufnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers als Bauland in den Flächenwidmungsplan ausgesprochen hat, was die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich einräumt, kann nicht dazu führen, die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes in Zweifel zu ziehen.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG und die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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