VwGH 84/03/0197

VwGH84/03/01975.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde der AH in S, vertreten durch Dr. Karl Weingarten, Rechtsanwalt in Wien I, Grünangergasse 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Mai 1984, Zl. VI/4-J-38/1, betreffend eine Abrundung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft X, vertreten durch Dr. Rudolf Gürtler und Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwälte in Wien I, Seilergasse 3), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §15 Abs2 idF 6500-4;
JagdRallg;
JagdG NÖ 1974 §15 Abs2 idF 6500-4;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am 26. April 1983 bei der Erstbehörde eingelangten Schreiben vom 15. April 1983 die Abrundung bestimmter, unter Anführung der Parzellennummern genannter Grundflächen im Ausmaß von 5 ha 67 a 74 m2 vom Genossenschaftsjagdgebiet der mitbeteiligten Partei zu Gunsten ihres Eigenjagdgebietes. Die angeführten Grundstücke seien zur Gänze vom verbauten Gebiet und Bauparzellen umgeben und es könne das vorhandene Wild nur aus dem Eigenjagdgebiet einwechseln. Nach Kundmachung im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-4 (JG), meldete die Beschwerdeführerin am 26. Juli 1983 unter Hinweis auf die letzte Jagdgebietsfeststellung ihre Befugnis zur Eigenjagd an.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Dezember 1983 wurden nach Ablauf der für die Anmeldung der Befugnisse zur Eigenjagd eingeräumten Fristen des § 12 Abs. 1 und 2 JG gemäß § 12 Abs. 4 JG die Jagdgebiete in der Marktgemeinde S, KG. X, für die Jagdgemeinde vom 1. Jänner 1984 - 31. Dezember 1992 festgestellt, darunter unter Punkt A-b das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin, bestehend aus unter Anführung der Grundstücksnummern bestimmt bezeichneten Flächen im Ausmaß von 16 ha 92 a 76 m2, in unmittelbarem Zusammenhang stehend mit den Jagdgebietsteilen in der KG. Y, und unter Punkt B das Genossenschaftsjagdgebiet X mit einer Grundfläche von 845 ha 80 a 26 m2. Weiters wurden unter Punkt C-c (Gebietsabrundungen) über Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 2 JG die von ihr beantragten Grundstücke im Ausmaß von 5 ha 67 a 74 m2 vom Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennt und ihrem Eigenjagdgebiet angegliedert. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Abrundung im wesentlichen ausgeführt, der Bezirksjagdbeirat habe die von der Beschwerdeführerin beantragte Abrundung im Hinblick auf ihr Vorbringen befürwortet. Gemäß § 15 Abs. 2 JG sei eine Jagdgebietsabrundung vorzunehmen, wenn die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorhandenen Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergebe. Die gegenständlichen Grundstücke besäßen einen jagdlichen Zusammenhang mit dem anschließenden Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin. Die dort überwiegend vorkommende Wildart "Fasan" habe ihren Einstand im angrenzenden, zum Eigenjagdgebiet zählenden Schlosspark und sei daher der Wildpopulation des Eigenjagdgebietes zuzurechnen. Wegen des fast ausschließlich verbauten Gebietes bestehe kaum eine Kommunikation des Wildes mit der Wildpopulation des Genossenschaftsjagdgebietes.

Dagegen erhob die mitbeteiligte Jagdgenossenschaft rechtzeitig Berufung, in der sie darauf verwies, dass die Abrundungsfläche stets zum Genossenschaftsjagdgebiet gehört habe und einen eigenen Wildeinstand (Fasan, Rebhuhn, Hase, Kaninchen, Wildente) habe. Insbesondere sei auch der T-bach, der das Eigenjagdgebiet von der Abrundungsfläche trenne, mit seinen Ufern ein funktionsfähiges Wildeinstandsgebiet. Wohl sei im Norden der Abrundungsfläche verbautes Gebiet, nicht aber im Westen. Überdies seien verschiedene Grundflächen, die von der beantragten Abrundung umschlossen seien, nicht ebenfalls als Abrundung beantragt worden.

Bei der mündlichen Verhandlung vom 8. März 1984 wurde zunächst (vom Verhandlungsleiter und sodann vom Amtssachverständigen) festgestellt, dass im an sich rechtzeitig gestellten Abrundungsantrag das Flussgrundstück Nr. 1126/2 (Tbach), welches direkt an das Eigenjagdgebiet angrenzt und somit zwischen dem Eigenjagdgebiet und der beantragten Abrundungsfläche liegt, sowie verschiedene andere, von der Abrundung eingeschlossene Flächen, welche ebenfalls zum Genossenschaftsjagdgebiet gehören, nicht enthalten sind. Diese Fläche betrage insgesamt 3,3597 ha. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die beantragte Abrundungsfläche zum übrigen Genossenschaftsjagdgebiet zur Gänze von verbauten Bauplätzen bzw. Bauparzellen umschlossen sei, wurde an Ort und Stelle vom Amtssachverständigen festgestellt, dass die Bauparzellen (im Kataster noch Gartenparzellen) - ein Komplex von rund 350 m Länge (nach den Plänen Grundstück Nr. 27 mit insgesamt rund 80 Parzellen) - nur zu einem ganz geringen Teil verbaut seien. In der Abrundungsfläche seien auwaldartiger Wald (mit dichtem Unterholz) und landwirtschaftlich genutzte Flächen gelegen. Am Südrand liege der T-bach. Der jagdfachliche Amtssachverständige Dipl.-Ing. Alfred G. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass nach dem derzeitigen Stand der Verbauung eine Wildkommunikation zwischen der beantragten Abrundungsfläche und dem angrenzenden Genossenschaftsjagdgebiet durchaus möglich sei. Hauptwildart sei der Fasan; Wildenten kämen in der T vor. Möge auch die überwiegende Kommunikation aus dem dichter besetzten Eigenjagdgebiet (mit Fasanerie) kommen, so bilde die Abrundungsfläche auf Grund ihrer Bestockung und Bodennutzung sowohl Einstand als auch Äsung mit eigenem Wildbestand. Der Grenzverlauf sei keinesfalls so ungünstig, dass sich daraus eine wesentliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergebe.

Die Beschwerdeführerin legte in der Folge zwei Gutachten von privaten Sachverständigen vor, die zum Ergebnis gelangten, dass insbesondere im Hinblick auf die im Grenzbereich der Abrundungsfläche festzustellende Bautätigkeit auf der Parzelle Nr. 27 eine Wildkommunikation zwischen dem Eigenjagdgebiet und dem Genossenschaftsjagdgebiet wesentlich erschwert sei, weshalb die Abrundung zu empfehlen sei.

Der Amtssachverständige trat in seinem ergänzenden Gutachten vom 27. März 1984 den privaten Gutachten unter Hinweis auf die vorhandenen Einstandsgebiete im Abrundungsgebiet, insbesondere Wildenten als Standwild, mit dem Bemerken entgegen, dass der derzeitige Zustand der Verbauung maßgebend sei und nicht der in der Zukunft.

Während sich der Landesjagdbeirat am 11. April 1984 dem Gutachten des Amtssachverständigen vollinhaltlich anschloss, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. April 1984 die Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines, zumal seit dem Lokalaugenschein vom 8. März 1984 17 weitere Häuser errichtet worden bzw. im fortgeschrittenen Bauzustand seien. Aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der Marktgemeinde S vom 25. April 1984 ist zu entnehmen, dass bis zu diesem Datum insgesamt nur 12 Baubewilligungen erteilt wurden und vier weitere Bauansuchen vorliegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1984 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 21. Dezember 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 JG insoweit abgeändert, als die unter Abschnitt C-c verfügte Abrundung behoben und ausgesprochen wurde, dass die insgesamt 9,0371 ha betragende Fläche Bestandteil des Genossenschaftsjagdgebietes bleibe. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei bei der mündlichen Verhandlung zunächst festgestellt worden, dass innerhalb der zu Gunsten des Eigenjagdgebietes abgerundeten Fläche weitere unter Anführung der Grundstücksnummern bestimmt bezeichnete Grundstücke im Gesamtausmaß von 3,3597 ha gelegen seien, welche vom Abrundungsantrag der Beschwerdeführerin nicht erfasst sind. Sodann wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 8. März 1984 mit der Ergänzung vom 27. März 1984 (unter Hinweis auf die beiden vorgelegten Gutachten der privaten Sachverständigen) wiedergegeben, wonach die Voraussetzungen zu einer Abrundung gemäß § 15 Abs. 2 JG nicht vorliegen. Weiters wurde auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. April 1984 Bezug genommen und unter Zitierung des § 15 Abs. 2 JG dargelegt, die Erstbehörde sei bei der von ihr verfügten Abrundung offensichtlich davon ausgegangen, dass die im Abrundungsbereich befindlichen Bauparzellen in absehbarer Zeit so verbaut werden, dass die Wildkommunikation mit dem übrigen Genossenschaftsjagdgebiet wesentlich beeinträchtigt werde. Demgegenüber habe der am 8. März 1984, also mehr als zwei Monate nach Beginn der Jagdperiode, durchgeführte Lokalaugenschein ergeben, dass die als Gartenparzellen ausgewiesenen Flächen nur zu einem ganz geringen Teil tatsächlich verbaut seien. Die darauf beruhenden Ausführungen des Amtssachverständigen im Gutachten und in der Stellungnahme zu den vorgelegten Privatgutachten seien schlüssig. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 JG seien somit nicht gegeben. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sich die Verbauung inzwischen verstärkt habe, sich also die Entscheidung der Erstbehörde bestätigt habe, könne nicht gefolgt werden; sei doch für eine Abrundung jener Sachverhalt maßgebend, der zu Beginn der Jagdperiode bestehe. Andernfalls müsste, wenn nach einiger Zeit eine wesentliche Änderung der Sachlage eintrete, auch während der Jagdperiode jeweils eine bescheidmäßige Änderung erfolgen. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Abrundungsverfügung aber nur gemeinsam mit der Jagdgebietsfeststellung getroffen werden. Gleichartige Gedankengänge zur Frage des relevanten Zeitpunktes enthalte auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1932, Slg. Nr. 17.398/A, wonach der Erwerb des Eigentums an dem betreffenden Eigenjagdgebiet oder dessen Teilen bis zur Erlassung des Bescheides erster Instanz, jedenfalls aber - wenn dieser Bescheid später ergehen sollte - spätestens mit Beginn der neuen Jagdperiode vollzogen sein müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei sie insbesonders darauf verwies, dass dem Abrundungsantrag der Beschwerdeführer schon deshalb kein Erfolg beschieden sein konnte, weil er nicht sämtliche innerhalb des Abrundungsgebietes gelegenen Flächen erfasst habe. Ein gleich lautender Antrag wurde von der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den gegenständlichen Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-4, von

Bedeutung:

"§ 15

(1) ....

(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus unter Bedachtnahme auf die vorkommenden Wildarten eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung des Jagdbetriebes ergibt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaften oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen die Abrundung der Jagdgebiete verfügen. ...

...

(6) Ein Antrag auf Abrundung gemäß Abs. 2 ist von den beteiligten Jagdgenossenschaften bzw. Eigenjagdberechtigten bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 1 und 2 angeführten Fristen bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

§ 12

(1) Sechs Monate vor Ende der laufenden Jagdperiode hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in den betroffenen Gemeinden eine Kundmachung zu erlassen, mit der die Grundeigentümer die für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Kundmachung auch jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdperiode die Befugnis zur Eigenjagd ausüben. Für diese Grundeigentümer endet die Frist zur Anmeldung des Anspruches jedenfalls erst sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung.

....."

Wie schon in der Berufung von der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft geltend gemacht und aus Anlass der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. März 1984 von der belangten Behörde in Anwesenheit der Parteien anhand der Lagepläne festgestellt wurde - wobei dies unbestritten geblieben ist - hat die Beschwerdeführerin vor Ablauf der im § 12 JG genannten Fristen lediglich die Abrundung einer (bestimmten) Fläche im Ausmaß von 5,6774 ha vom Genossenschaftsjagdgebiet zum Eigenjagdgebiet beantragt, sie hat jedoch nicht hinsichtlich weiterer Flächen des Genossenschaftsjagdgebietes im Gesamtausmaß von 3,3597 ha, die von den beantragten Flächen umschlossen werden bzw. zwischen dem Eigenjagdgebiet und den zur Abrundung beantragten Grundstücken liegen, ebenfalls einen Abrundungsantrag gestellt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Beschwerdeführerin nur die von ihr beantragten Grundstücke als Abrundung zuerkannt. Damit stellen die zur Abrundung beantragten Flächen eine Konfiguration dar, die dem § 15 Abs. 2 JG klar widerspricht, zumal auf den nicht zur Abrundung beantragten Grundflächen das Jagdausübungsrecht weiter dem auf dem Genossenschaftsjagdgebiet Jagdausübungsberechtigten zusteht und damit wieder Grundflächen übrig bleiben, die einem geordneten Jagdbetrieb nicht zugänglich sind. Auf diesen durch die Aktenlage gedeckten Umstand haben auch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Jagdgenossenschaft in ihren Gegenschriften verwiesen. Wohl trifft es zu, dass die Behörde auch von Amts wegen eine Abrundung verfügen kann, indes haben weder die Jagdgenossenschaft noch der Eigenjagdberechtigte keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde von Amts wegen vorgeht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1985, Zl. 84/03/0102, zu der gleich gelagerten Bestimmung des § 16 JG). Da der Antrag der Beschwerdeführerin schon im Hinblick darauf, dass er keine Bereinigung des ungünstigen Grenzverlaufes bewirkt hätte, abzuweisen ist, wurde daher die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mag auch die Ablehnung des Antrages aus anderen Gründen erfolgt sein, nicht in ihren Rechten verletzt.

Aus diesem Grund erübrigt sich im Beschwerdefall insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Ansicht der belangten Behörde zutrifft, es komme bei der Beurteilung eines Antrages auf Abrundung auf die Situation im Jagdgebiet im Zeitpunkt des Beginnes der neuen Jagdperiode an, wie der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Frage des Erwerbes von Grundeigentum bei der Feststellung eines Eigenjagdgebietes im Erkenntnis vom 16. Dezember 1932, Slg. Nr 17.398/A, zum Ausdruck gebracht habe.

Da nach den obigen Ausführungen die Beschwerdeführerin durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung ihres Antrages auf Abrundung nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und C Z. 7 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 5. März 1986

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