Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15. Dezember 1983 wurden über den Beschwerdeführer wegen der von ihm am 23. September 1981 begangenen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes Geldstrafen in der Gesamthöhe von S 1.200,-- (Ersatzarreststrafen in der Gesamthöhe von 4 Tagen) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die die gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG 1965 abzugebende Prozeßerklärung enthält, daß der Bescheid am 12. Jänner 1984 zugestellt wurde. Dieser Tag war ein Donnerstag. Die gemäß § 26 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Donnerstag, dem 23. Februar 1984.
Die vorliegende Beschwerde wurde als eingeschriebene Briefsendung mit der Aufgabenummer R 606b beim Postamt 9501 Villach zur Post gegeben. Laut der vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten postamtlichen Auskunft wurde die erwähnte eingeschriebene Briefsendung am 24. Februar 1984 aufgegeben.
Die Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, wobei sich ein Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, falsche Bezeichnung der belangten Behörde, Fehlen einer weiteren Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr) erübrigte. Im Hinblick auf diesen Beschluß war ferner eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.
Wien, am 11. April 1984
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