VwGH 83/17/0152

VwGH83/17/015223.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des EG, Alleininhaber der prot. Firma O-Verlag in W, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 16. Juni 1983, Zl. MDR-G 13/83, betreffend Festsetzung von Anzeigenabgabe für Jänner 1971 bis Juni 1971, August 1971 sowie April 1973 bis Juli 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG Krnt §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG NÖ 1955 §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs2 idF 1977/082;
AnzeigenabgabeG Stmk 1947 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Vlbg §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
PresseG §2;
PresseG §3;
VwGG §36 Abs2 Satz1;
VwGG §36 Abs8 Satz2 idF 1982/203;
VwGG §58;
VwGG §59 Abs2 litb;
VwGG §59 Abs3 letzter Satz;
AnzeigenabgabeG Krnt §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG NÖ §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG NÖ 1955 §2 Abs2;
AnzeigenabgabeG OÖ §2 Abs3 lita;
AnzeigenabgabeG Slbg §1 Abs2 idF 1977/082;
AnzeigenabgabeG Stmk 1947 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Vlbg §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §4 Abs2 idF 1965/020;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §7 Abs1 idF 1965/020;
PresseG §2;
PresseG §3;
VwGG §36 Abs2 Satz1;
VwGG §36 Abs8 Satz2 idF 1982/203;
VwGG §58;
VwGG §59 Abs2 litb;
VwGG §59 Abs3 letzter Satz;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das von der belangten Behörde gestellte Kostenersatzbegehren wird hinsichtlich des Vorlageaufwandes zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 9. Mai 1980 hat der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946 in der Fassung LGBl. Nr. 20/1965, die vom Beschwerdeführer in den monatlichen Anzeigenabgabe-Abrechnungen in den Jahren 1971 (Jänner bis Juni und August) und 1973 (April bis Dezember) sowie Jänner 1974 bis Juli 1979 für das Druckwerk "Programm" bestellten Anträge, die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, abgewiesen.

Bei dem Druckwerk "Programm" handelt es sich nach der Aktenlage um eine Zeitungsbeilage mit Hörfunk- und Fernsehprogramm, das den damit beteilten Lokalzeitungen (Heimatblättern) beigelegt wurde.

Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben.

1.2. Mit Berufungsbescheid vom 21. Mai 1982 hat die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien diese Berufung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 8. April 1983, Zl. 82/17/0081, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (unzulässiger Intimierungsbescheid) aufgehoben.

1.3. Mit Bescheid vom 16. Juni 1983 hat die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien über die Berufung neuerlich entschieden und den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Mai 1980 dahin gehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Den in den Erklärungen Jänner 1971 bis Juni 1971, August 1971, April 1973 bis Juli 1979 gestellten Anträgen des Herrn EG, Inhaber des O-Verlages, die Anzeigenabgabe für das Druckwerk 'Programm' mit einem Bruchteil festzusetzen, wird gemäß § 4 Abs. 2 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946, in der derzeit geltenden Fassung unter Abweisung des Mehrbegehrens insofern stattgegeben, als die für dieses Druckwerk im Zeitraum Jänner 1971 bis Juni 1971 und August 1971 abgerechnete Anzeigenabgabe mit einem Drittel, die im Zeitraum April 1973 bis September 1976 abgerechnete Anzeigenabgabe mit einem Viertel und die im Zeitraum Oktober 1976 bis Juli 1979 abgerechnete Anzeigenabgabe mit der Hälfte festgesetzt wird."

In der Begründung dieses Bescheides geht die belangte Behörde zunächst auf das "zentrale Argument" des Beschwerdeführers ein, dass es sich beim "Programm" um kein eigenes Druckwerk handle; dies ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst in seinen Abgabenerklärungen die Anzeigenabgabepflicht in Wien bejaht habe, begehre er doch, die Anzeigenabgabe unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG nur mit einem Bruchteil festzusetzen. Er habe durch die Antragstellung nach § 4 Abs. 2 leg. cit. implicite anerkannt, dass in Wien jedenfalls auch eine Anzeigenabgabepflicht hinsichtlich des "Programmes" bestehe. Die verfehlte Beurteilung dieses Problemes bilde die Grundlage für weitere Irrtümer des Beschwerdeführers, die auch das Verfahren nach § 4 Abs. 2 leg. cit. beträfen.

Unbestritten sei, dass das "Programm" unter die Definition des § 2 Abs. 1 des Pressegesetzes falle und ein eigenes Impressum im Sinne des § 16 Abs. 1 des Pressegesetzes aufweise, wobei in diesem als Herausgeber, Eigentümer und Verleger der O-Verlag aufscheine, dessen Alleininhaber der Beschwerdeführer sei. Dass er entgegen dem Pressegesetz ein falsches Impressum aufgenommen und damit jahrelang die Pressebehörde getäuscht hätte, behaupte er selbst nicht. Überdies habe der Beschwerdeführer in den vorgelegten Anzeigentarifen klar zum Ausdruck gebracht, dass das "Programm" im O-Verlag erscheine; ferner sei aus den Anzeigentarifen ersichtlich, dass Werbeeinschaltungen nur mittels des Beschwerdeführers möglich seien und ihm die Entgelte hiefür zuflössen, die auch die Anzeigenabgabe und die Umsatzsteuer umfassten; dort werde noch darauf verwiesen, dass es sich um eine zentral gesteuerte Werbung handle; daher sei der Beschwerdeführer nach § 5 Wr. AnzeigenabgabeG als Abgabepflichtiger anzusehen.

Die ebenfalls unbestrittene Tatsache, dass das "Programm" nur als Beilage der verschiedenen Heimatblätter an die Öffentlichkeit trete, vermöge ihm den Charakter eines eigenen Druckwerkes nicht zu nehmen. Diese Beilage "Programm" werde erst mit dem Druckwerk (Heimatblatt), welchem es beigelegt werde, einem größeren Personenkreis zugänglich. Aus den vorstehenden Erwägungen sei es somit unbeachtlich, wo die Heimatblätter ihren Standort hätten bzw. wo ihre verwaltende Tätigkeit erfolge.

Da einerseits feststehe, dass die Verbreitung des "Programmes" (mit Ausnahme der "Agrarpost") nicht von Wien aus erfolge, andererseits der Beschwerdeführer jede Verbreitung mit einem Heimatblatt als erstmalig qualifiziere, habe die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Möglichkeiten mangels einer ausreichenden Mitwirkung durch den Beschwerdeführer trotz dessen Kenntnis vom hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, eine Klärung nur insoweit vornehmen können, als sie anhand einsehbarer Daten (Handbücher "Österreichs Presse, Werbung, Graphik" 1970 bis 1979 und der in der Nationalbibliothek aufliegenden Exemplare der Heimatblätter) Erscheinungsort und Erscheinungstag jedes einzelnen Heimatblattes festgestellt habe. Eine zusammenfassende Aufstellung über diese Ermittlungen sei dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 1981 zugegangen. In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 1981 habe er erklärt, dass den festgestellten Daten keine verbindliche Aussagekraft zukomme. Diesem Vorbringen könne keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden, da der Beschwerdeführer jede Konkretisierung unterlassen habe; im Hinblick auf seine Behauptungslast (vgl. das eben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) hätte der Beschwerdeführer den konkreten Feststellungen der Behörde konkrete Gegenbehauptungen entgegensetzen müssen. Jedenfalls sei es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, dass der auf einer periodischen Wochenzeitung aufgedruckte Erscheinungstag grundsätzlich unrichtig sei.

Im folgenden wird auf die Auslegung des Begriffes der erstmaligen Verbreitung durch das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, Bezug genommen und weiters ausgeführt:

Das Druckwerk "Programm" sei dem Beschwerdeführer erst wieder ab 1. April 1973 zuzurechnen (Niederschrift vom 28. Mai 1974). Die Abrechnung über die Anzeigenabgabe des "Programmes", die im Jahr 1971 erfolgt sei, habe Resteingänge für die bis Dezember 1970 im "Programm" aufgenommene Anzeigen betroffen. Die belangte Behörde habe in ihren bisherigen Entscheidungen (Berufungsbescheide zur Zl. MDR-G 4/81 und MDR-G 5/81) für diese Anzeigen eine Festsetzung der Anzeigenabgabe mit einem Drittel vorgenommen. Da die nunmehrige Aktenlage keinen Anlass zu einer Revision der bisherigen Auffassung gebe, werde auf die Entscheidungsgründe der genannten Berufungsbescheide verwiesen.

Für die Jahre 1973 bis 1974 sei das "Programm" als Beilage zu den jeweiligen Heimatblättern erstmals am Mittwoch, für die Jahre 1975 bis 1979 erstmals am Dienstag einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Der im Schriftsatz vom 29. Dezember 1981 (Seite 4) erhobene Einwand, dass den ab Donnerstag erscheinenden Heimatblättern eine zeitlich spätere Ausgabe des "Programmes" beiliege, habe durch die Einsichtnahme in diese Heimatblätter in der Nationalbibliothek widerlegt werden können. Auf Vorhalt dieser Feststellungen habe der Beschwerdeführer zwar seine Behauptung aufrecht erhalten, sie aber trotz ausdrücklichen Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht nicht konkretisiert.

In den Jahren 1973 und 1974 erscheine daher die Anzeigenabgabepflicht des Beschwerdeführers folgenden Gebietskörperschaften - außer Wien - gegenüber gegeben: Amstetten, Braunau, Kirchdorf/Krems; in den Jahren 1975 bis 1979:

Amstetten. Allerdings sei dabei auf den vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 29. Dezember 1981 vorgebrachten Einwand, dass in einer Abrechnung die Anzeigenentgelte für verschiedene Zeitstufen zusammenflössen, Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer habe sich die Abgabenberufungskommission aus Gründen der Verwaltungsökonomie veranlasst gesehen, bei der Bruchteilsfestsetzung für die Jahre 1973 bis 1979 von der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante auszugehen. Der Beschwerdeführer sei daher aufgefordert worden, anzugeben, in welcher Anzeigenabgabeabrechnung er zuletzt Anzeigenentgelte für die in den Jahren 1973 und 1974 im "Programm" aufgenommenen Anzeigen verrechnet habe. Mit Schriftsatz vom 16. April 1982 habe er dazu angegeben, dass für das Jahr 1973 die letzte Zahlung in der Abrechnung Oktober 1974 und für das Jahr 1974 die letzte Zahlung in der Abrechnung September 1976 enthalten sei. Unter Zugrundelegung der für den Beschwerdeführer günstigsten Variante werde daher die Anzeigenabgabe für das "Programm" auf Grund der in den Abrechnungen gestellten Anträge für den Zeitraum April 1973 bis September 1976 gemäß § 4 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG mit einem Viertel festgesetzt.

Im Zeitraum Oktober 1976 bis Juli 1979 habe die erstmalige Verbreitung des "Programmes" am Dienstag stattgefunden.

 

Es erscheine daher Amstetten als weitere einhebungsberechtigte Gebietskörperschaft außer Wien gegeben, sodass die Anzeigenabgabe für diesen Zeitraum mit der Hälfte festzusetzen sei. Damit erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Sonderfall der in Klagenfurt erscheinenden "Allgemeinen Bauernzeitung", die 14-tägig erscheine und deshalb jeweils zwei aufeinander folgende Ausgaben des "Programmes" enthalte. Damit habe der Beschwerdeführer nur dargetan, dass hinsichtlich der jeweils zweiten Ausgabe des "Programmes" Kärnten die einzige einhebungsberechtigte Gebietskörperschaft wäre, die ihre Hebeberechtigung auf den Titel der erstmaligen Verbreitung stützen könnte. Da es nicht Aufgabe der Abgabenberufungskommission sei, darüber zu entscheiden, welche Gebietskörperschaft konkret einhebungsberechtigt sei, genügten für die Zwecke des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG die bisher getroffenen Feststellungen.

Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, wonach die rechtskräftige Festsetzung einer Abgabe durch eine andere Gebietskörperschaft jedenfalls als Beweis der Abgabepflicht gewertet werden müsse, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 1981 aufgefordert worden, binnen vier Wochen alle diesbezüglichen rechtskräftigen Abgabenbescheide anderer Gebietskörperschaften vorzulegen. Eine Vorlage sei nicht erfolgt, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Abänderung der nunmehr ermittelten Bruchteilsfestsetzung nicht möglich gewesen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Der Vorsitzende der Abgabenberufungskommission hat dem Gerichtshof innerhalb der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG 1965 einen "Entwurf" einer kollegial noch nicht beschlossenen Gegenschrift, der auch ein Kostenersatzbegehren enthielt, übermittelt. Gleichzeitig wurden die Verwaltungsakten vorgelegt. Die kollegial beschlossene Gegenschrift wurde nach Fristablauf eingebracht.

 

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 1 Abs. 2 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 14/1946, bestimmt:

"Als Erscheinungsort des Druckwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Wien ausgeübt wird."

Entsprechende Bestimmungen enthielten im relevanten Zeitraum § 2 Abs. 2 des N.Ö. Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 44/1955 (Kundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. März 1955 betreffend die Wiederverlautbarung N.Ö. Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 28/1950) und § 2 Abs. 2 des N.Ö. Anzeigenabgabegesetzes LGBl. 3705-0 (neuerliche Wiederverlautbarungskundmachung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. September 1978, LGBl. Nr. 153) sowie § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Landes-Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 12/1947, ferner Anzeigenabgabegesetze der Länder Kärnten (LGBl. Nr. 10/1947), Salzburg für den Bereich der Stadt Salzburg (Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 102/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1977) und Vorarlberg (LGBl. Nr. 19/1948). "

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. a des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 17/1952, ist Erscheinungsort im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt.

In den Bundesländern Burgenland und Tirol stand im maßgebenden Zeitraum keine Norm, die eine Anzeigenabgabepflicht vorsah, in Geltung.

Was die Erhebung der Abgabe anlangt, beschränkten sich die Regelungen der niederösterreichischen und oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetze auf die Ermächtigung der Gemeinden, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe von Anzeigen in Druckwerken einzuheben.

§ 3 Wr. AnzeigenabgabeG lautet:

"(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u. dgl.), verpflichtet.

(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.

(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabenbetrag von dem der die Anzeige veranlasst, einzuziehen."

Gemäß § 4 Abs. 1 Wr. AnzeigenabgabeG in der Fassung" LGBl. Nr. 12/1973 beträgt die Abgabe 10 v.H. des für die Vornahme oder die Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes unter Ausschluss der Abgabe und der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehören.

§ 4 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG in der Fassung LGBl. Nr. 20/1965 lautet:

"Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 1 Abs. 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabenbehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."

2.2. Bevor unter Punkt 2.3. auf die vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung aufgeworfene grundsätzliche Frage der Beurteilung des "Programmes" als selbstständiges Druckwerk und der Zurechnung dieses Erzeugnisses zum Beschwerdeführer in dessen Eigenschaft als Eigentümer, Herausgeber und/oder Verleger - bei deren Verneinung die Anzeigenabgabepflicht des Beschwerdeführers als solche in Frage gestellt wäre - eingegangen wird, erscheint es geboten, sich zunächst mit jenen Einwänden des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid zu befassen, die er selbst auf dem Boden der Annahme des ihm zuzurechnenden selbstständigen Druckwerkes "Programm" vorgebracht hat.

2.2.1. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird geltend gemacht, dass sämtliche Anzeigenabgabegesetze gleichrangige Landesgesetze seien; die Voraussetzungen für die Anzeigenabgabenteilung müsse daher zugleich nach allen Landesgesetzen geprüft werden. Im Geltungsbereich jedes Anzeigenabgabegesetzes könne die erstmalige Verbreitung erfolgen, somit auch mehrmals. Demnach sei, da sechs Landesgesetze zu beachten seien, der Verteilungsschlüssel betreffend das "Programm" ein Sechstel. In jedem "anzeigenabgabebehafteten" Bundesland finde eine erstmalige Verbreitung statt. Ein für Wien günstigerer Anzeigenabgabeteilungsschlüssel als ein Sechstel sei nicht denkbar. Unter Umständen könnte ein geringer zeitlicher Vorrang der Verbreitung nur jeweils innerhalb eines Bundeslandes für die dort entstehende Anzeigenabgabepflicht von Bedeutung sein.

Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Anzeigenabgabegesetze von Kärnten, Steiermark und Vorarlberg eine Landesanzeigenabgabe vorsehen, während jene von Niederösterreich und Oberösterreich die Gemeinden ermächtigen, Anzeigenabgabe auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses einzuheben; das Salzburger Anzeigenabgabegesetz bezieht sich nur auf die Stadt Salzburg und sieht eine entsprechende Gemeindeabgabe vor.

Die in all diesen Landesgesetzen in gleicher Weise gebrauchte Wendung "erstmalige Verbreitung" (und zwar "von hier aus", d. h. von Kärnten, von der Steiermark, ... usw. aus) ergäbe nun in Kärnten, Salzburg und Vorarlberg (aber auch in Salzburg und Wien) keinen Sinn, wollte man das Merkmal "erstmalig" (richtig: erstmals) auf ein zeitliches Zuvorkommen beim Erscheinen innerhalb des betreffenden Bundeslandes (der betreffenden Stadt) beziehen. Eine solche Deutung könnte vielmehr nur in Niederösterreich und Oberösterreich einen möglichen Sinn ergeben, da dort, wie gesagt, die Gemeinden zur Erhebung der Anzeigenabgabe ermächtigt sind. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt daher - angesichts der gewählten einheitlichen Terminologie der Landesgesetzgeber - weiterhin die Auffassung, dass jene Verbreitung als erstmals erfolgt anzusehen ist und die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen auslöst, bei welcher - nach dem natürlichen Sprachgebrauch ausgedrückt - "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin einem größeren Personenkreis nicht zugänglich war, einem größeren Personenkreis (im Sinne des § 3 des Pressegesetzes) zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben (hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, Seite 15). Der Beschwerdeführer scheint nun zu verkennen, dass es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt ist, ein auf das Landesgebiet bezogenes Tatbestandselement so zu umschreiben ("erstmalige Verbreitung von hier aus"), dass bei der Anwendung dieser jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung auch auf Sachverhaltselemente außerhalb des territorialen Geltungsbereiches der Landesrechtsordnung Bedacht genommen werden muss. In Beantwortung des nunmehrigen Beschwerdevorbringens ist dieser im zitierten Erkenntnis genannte Personenkreis (Leserkreis) insofern -

örtlich - zu präzisieren, als hinzuzufügen ist, dass sich dieser größere Personenkreis irgendwo im Bundesgebiet befinden kann (ob dies auch für das Ausland gilt, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden) oder, anders ausgedrückt, dass die erstmalige Verbreitung gegenüber einem bestimmten Personenkreis in einem Bundesland bei einem die üblichen Zeitdifferenzen bei der Verbreitung der Exemplare überschreitenden Vorrang die Wertung einer nochmaligen, späteren Verbreitung in einem anderen Bundesland als "erstmalige Verbreitung" begrifflich ausschließt; nur bei einer (unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen nahezu) gleichzeitigen Zugänglichmachung eines Druckwerkes in verschiedenen hebeberechtigten Gebietskörperschaften wird die Anzeigenabgabepflicht in jeder von ihnen ausgelöst.

2.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde insbesondere gerügt, dass die belangte Behörde nicht auf die Feststellung der Revisionsstelle des Magistrates (Niederschrift vom 6. September 1979) Bedacht genommen habe, in der es heiße, dass das Druckerzeugnis von der Druckerei an die einzelnen Heimatblätter versandt werde und als integrierter Bestandteil der Blätter mit diesen erstmalig zur Verbreitung gelange. Von dieser Niederschrift ausgehend hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer ausdrücklich die Bezeichnung jenes Nachweises verlangt, den der Magistrat von ihm erwarte, sofern dem Magistrat der im Gesetz verankerte Nachweis (nämlich der erstmaligen Verbreitung) nicht genügen sollte; eine solche Belehrung sei nicht erfolgt. Unzutreffend sei, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt vom 18. Dezember 1981 nicht geantwortet habe, dies sei am 29. Dezember 1981 geschehen. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer den Standpunkt eingenommen, dass die Feststellung des Erscheinungstages der "im Programm beteiligten Heimatblätter im Berufungsverfahren ohne jede Bedeutung sei". Zur Antwort des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 1981 sei kein weiterer Vorhalt erfolgt. Nicht eingegangen worden sei auf den "Vorwurf der Verfahrensmängel nach §§ 59 und 123/3 WAO".

Dieser Vorwurf der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beruht zunächst auf einem aktenwidrigen Vorbringen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Passage aus der Niederschrift vom 6. September 1979 enthält offensichtlich keine Feststellungen des Prüfers, sondern eine Wiedergabe der Auffassung des Beschwerdeführers. Im übrigen wurde von der belangten Behörde die Tatsache, dass das "Programm" von der Druckerei an die Heimatblätter versendet und mit diesen verbreitet wurde, nie in Zweifel gezogen. Strittig war somit nicht der tatsächliche Vorgang, sondern dessen rechtliche Beurteilung. Was die vom Beschwerdeführer vermisste Anleitung hinsichtlich der Beweisführung nach § 4 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG betrifft, so wurde er bereits im Erkenntnis vom 22. Oktober 1971, Zl. 409/71, darauf hingewiesen, welche Pflichten ihn bei einer Antragstellung nach § 4 Abs. 2 leg. cit. treffen; danach kann die Abgabepflicht einer bestimmten Person nicht durch den Hinweis auf die Existenz eines Abgabengesetzes einer anderen Gebietskörperschaft allein bewiesen werden; vielmehr muss sich der Beweis auch auf das Vorliegen der in diesen Gesetzen enthaltenen, eine Abgabepflicht begründenden Tatbestandselemente beziehen; der Abgabepflichtige hat die Tatsachen zu behaupten, die eine Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften begründen können, und die Beweismittel zu bezeichnen, durch die die Tatsachen bewiesen werden können. Soweit der Beschwerdeführer im übrigen die Verletzung des § 123 WAO geltend macht, übersieht er, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Prüfung von Abgabenerklärungen handelt (hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73, Seite 17).

Die Behauptung, dass zum Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 1981 kein Vorhalt erfolgt sei, ist aktenwidrig, da die Behörde mit Schreiben vom 16. Februar 1982 nach Durchführung weiterer Erhebungen dem Beschwerdeführer gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass seine Erklärungen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht zutreffen.

Im übrigen hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass die behaupteten Verfahrensmängel entscheidungswesentlich sind (vgl. hiezu in einem vergleichbaren Verfahrenszusammenhang - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1982, Zl. 81/17/0203, Seite 13). Auch kann der Verwaltungsgerichtshof eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf dem Boden der unter Punkt 2.2.1. dargelegten Rechtsauffassung, dass es (entgegen der Meinung des Beschwerdeführers) sehr wohl auf den Erscheinungstag des jeweiligen Heimatblattes ankommt und bei der bruchteilsmäßigen Festsetzung der Wr. Anzeigenabgabe nur jene Gebietskörperschaften einzubeziehen sind, in denen erstmals (allenfalls gleichzeitig) die Verbreitung des "Programmes" erfolgte, nicht erkennen. Relevante Mängel des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgehaltenen Zusammenstellung der von der Behörde festgestellten Erscheinungstage (Beilage zum Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 17. Dezember 1981, Blatt 92 des Verwaltungsaktes) wurden hingegen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. In seinem Schreiben vom 18. Jänner 1982 führte der Beschwerdeführer vielmehr aus:

"Einzelheiten, die ich über meine Berufung sowie über mein bisheriges Mitwirken im Berufungsverfahren hinaus aus dem panta rei der Entwicklung der 41 betroffenen Heimatblätter in den letzten 10 Jahren 1970 - 1979 sicher noch im Übermaß beisteuern könnte, leisteten nichts zur weiteren Klärung, stifteten aber mit Sicherheit weitere Verwirrung. Daher verzichte ich im obigen Lichte auf eine Ergänzung meiner Antwort." Gleiches hat er nochmals im Schreiben vom 15. März 1982 zum Ausdruck gebracht.

Die mangelnde Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels bei der Feststellung über die Erscheinungsweise der in Klagenfurt 14-tägig erscheinenden "Allgemeinen Bauernzeitung" hat die belangte Behörde zu Recht herausgestellt. Sie hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, dass jede zweite Folge des "Programmes" dann in Klagenfurt "der redaktionellen Beilage PROGRAMM allen anderen Heimatblättern überzeugend voraneilt", keine Vergrößerung der Zahl der hebeberechtigten Gebietskörperschaften eintreten würde, da das "Programm" diesfalls statt am Dienstag (in Amstetten) früher und damit erstmalig in Kärnten erschienen wäre (angefochtener Bescheid, Seite 8/9).

2.2.3. Der weitere Einwand der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil das Recht zur Festsetzung der Anzeigenabgabe bereits verjährt sei, wird ebenfalls zu Unrecht erhoben. Zur Begründung wird auf die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1982, Zl. 81/17/0203, und vom 27. Oktober 1982, Z1. 81/17/0204, verwiesen.

2.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt somit auf Grund der vorstehenden Erwägungen und unter Zugrundelegung der Annahme (vgl. 2.3.3.), dass das "Programm" ein selbstständiges, dem Beschwerdeführer als Eigentümer, Herausgeber und/oder Verleger zuzurechnendes Druckwerk ist, zum Ergebnis, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit der ihr zum Vorwurf gemachten und auch mit keiner von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.

2.3.1. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, das "Programm" sei kein selbstständiges, ihm zuzurechnendes Druckwerk. Das Impressum habe für die Beurteilung der Anzeigenabgabepflicht keine Bedeutung; der im Wr. AnzeigenabgabeG zitierte § 2 des Preßgesetzes betreffe auch Druckwerke, die keines Impressums bedürften. Keines der im § 1 Abs. 2 Wr. AnzeigenabgabeG aufgezählten Merkmale treffe auf das "Programm" zu. Das "Programm" führe kein Eigenleben. Es diene in seiner Eigenschaft einer von der Postordnung zugelassenen eigenen redaktionellen Beilage Heimatblättern, die ihren Standort allesamt außerhalb von Wien hätten, als wöchentliche Rundfunkvorschau. Diese eigene redaktionelle Beilage werde von den Heimatblättern in die Nummerierung des Stammblattes einbezogen. Die Programmverleger seien somit allesamt in Standorten außerhalb Wiens wirkende Heimatblätter, denen das "Programm" als eigene redaktionelle Beilage diene. Diese Heimatblätter bezahlten die Programmherstellung und sie erhielten 40 % des Programmanzeigenentgeltes. Sie erhielten aus der gemeinsam hergestellten Programmauflage ihre Teilauflage jeweils unmittelbar aus der Druckerei. Der Beschwerdeführer fungiere bloß als eine zentrale Sammel-, Durchlauf- und Schaltstelle. Er sei nicht Miteigentümer der Heimatblätter und habe auf keines derselben irgendeinen Einfluss. Zum Ausgleich für seine Tätigkeit in der bezeichneten Eigenschaft erhalte er 60 % des Programmanzeigenentgeltes. Das "Programm" sei nacheinander in den Druckereien S, G, L-verlag L, Druckhaus W L und N-G G hergestellt worden. Von diesen Druckereien hätten die Heimatblätter ihre Programmauflage unmittelbar erhalten und sie im Stammblatt von ihren Standorten aus verbreitet. Von Wien aus sei kein einziges Programmexemplar erstmals verbreitet worden. Die verwaltende Tätigkeit der Heimatblätter werde ausschließlich außerhalb von Wien ausgeübt. Der Beschwerdeführer verweise noch auf Seite 4 des Berufungsbescheides, wonach hier erkannt werde, dass es sich um eine zentral gesteuerte Werbung handle, der Beschwerdeführer also auftrags mehrerer, nämlich der Heimatblätter, eine zentral gesteuerte Werbung betrieben habe; für sich selbst bräuchte der Beschwerdeführer sicherlich keinesfalls "zentral gesteuert" zu werden.

2.3.2. § 1 Abs. 1 Wr. AnzeigenabgabeG in der Stammfassung aus 1946 lautet:

"Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Preßgesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes."

§ 2 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922 über die Presse, BGBl. Nr. 218 in der Fassung der Verordnung GBlÖ Nr. 1291/1939, lautet:

"(1) Als Druckwerke gelten alle zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, die durch ein Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind.

(2) Periodische Druckschriften sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens drei Monaten in ständiger Folge erscheinen.

(3) Zeitungen und Zeitschriften sind periodische Druckschriften, bei denen der Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist."

§ 3 PresseG bestimmt:

"Unter Verbreitung versteht dieses Gesetz den Vertrieb, den Verschleiß, die Verteilung des Druckwerkes, dessen Anschlagen, Aushängen oder Auflegen sowie jede andere Tätigkeit, wodurch es einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird."

2.3.3. Der Wiener Landesgesetzgeber verweist hinsichtlich des Inhaltes des Begriffes "Druckwerk" durch den im § 1 Abs. 1 Wr. AnzeigenabgabeG verwendeten Klammerausdruck (§ 2 PreßG") auf den im Zeitpunkt der Erlassung dieses Landesgesetzes geltenden Begriff des Druckwerkes nach der genannten presserechtlichen Vorschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nun im Erkenntnis vom 21. Oktober 1983, Zl. 83/17/0143, hinsichtlich des § 2 PresseG zum Auslegungsergebnis gelangt, dass die Verbindung der dort gebrauchten Wendung "zur Verbreitung bestimmt" mit den im § 3 PresseG erwähnten Verbreitungsarten zeige, dass der Gesetzgeber beim Begriff des "Druckwerkes" auf ein der Verbreitungsart nach § 3 PresseG zugängliches, als Einheit in Erscheinung tretendes Erzeugnis abgestellt hat. Es hängt nun vom Einzelfall ab, ob - nach der Verkehrsauffassung - eine Vervielfältigung als unselbstständiges Teilerzeugnis oder als Druckwerk im Sinne des PresseG und damit im Sinne des Wr. AnzeigenabgabeG zu qualifizieren ist.

Der belangten Behörde kann nun keine Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden, wenn sie das "Programm" als selbstständiges Druckwerk im Sinne des PresseG beurteilt hat. Anders als bei den im eben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1983 zu beurteilenden Druckerzeugnissen handelt es sich beim "Programm", das mit den jeweiligen Ausgaben der Heimatblätter nicht fest verbunden, sondern in diese lose eingelegt oder ihnen beigelegt wird, um ein der selbstständigen Verbreitung zugängliches, als Einheit aufzufassendes Druckerzeugnis. Nichts am Erscheinungsbild des "Programmes" würde eine vom Schicksal des jeweiligen Heimatblattes gesonderte Verbreitung ausschließen. Auch ist seine Verbreitung nicht an ein bestimmtes Heimatblatt oder eine bestimmte Gruppe davon gebunden. Bei der äußerlichen (es liegt keine feste Verbindung mit dem jeweiligen Heimatblatt vor) und inhaltlichen Trennbarkeit kann der Charakter eines selbstständigen Druckwerkes vom Beschwerdeführer auch dann nicht in Abrede gestellt werden, wenn das "Programm" in der Mitte des Heimatblattes eingelegt wird und in der nach dem "Programm"-Teil fortlaufenden Seitenzählung berücksichtigt wird, wobei das "Programm" selbst keine Seitenzählung aufweist. Das "Programm" ist somit als selbstständiges Druckwerk im Sinne des PresseG und damit auch im Sinne des Wr. AnzeigenabgabeG zu beurteilen.

2.3.4. Anders als in dem vorerwähnten, der Beschwerde zur hg. Zl. 83/17/0143 zu Grunde liegenden Fall (dort waren die in Österreich hergestellten so genannten Österreich-Seiten in die in Deutschland redigierte und hergestellte Stammausgabe fest eingebunden) wurde hier somit keineswegs überflüssigerweise in das selbstständige Druckwerk "Programm" ein Impressum nach § 16 Abs. 1 PresseG aufgenommen (vgl. zur Erfüllung dieser Ordnungsvorschrift auch. Seite 16 des zitierten Erkenntnisses und Puck, Österreich-Beilagen in ausländischen Zeitschriften:

Zum Begriff des "Druckwerkes" im Abgaben- und Medienrecht, Medien + Recht 1984, Archiv 1).

Die Erfüllung dieser Ordnungsvorschrift würde allerdings für sich allein nicht ausreichen, um daraus mit Sicherheit in Bezug auf die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Verleger des selbstständigen Druckwerkes "Programm" auf die wahren rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schließen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet jedoch der belangten Behörde insofern durchaus bei, als auch er dem im Impressum des "Programmes" Erklärten ("Herausgeber, Eigentümer und Verleger: O-Verlag") eine Indizfunktion beimisst. Mit diesem Inhalt decken sich auch die Angaben des Beschwerdeführers auf den für die Werbekunden bestimmten, in den Akten erliegenden Anzeigentarifen, in denen es ebenfalls heißt: "Die Rundfunkvorschau PROGRAMM erscheint im O-Verlag, .........W". Der Beschwerdeführer hat im Abgabenverfahren auch nie bestritten, der Verleger des "Programmes" gewesen zu sein; im Gegenteil, nicht nur in der Niederschrift vom 28. Mai 1974, sondern auch in der Niederschrift vom 6. September 1979 sowie auf den Seiten 2 und 3 des nach der Berufung eingebrachten Schriftsatzes vom 18. September 1981 (wonach das "Programm" vom 1. Jänner 1971 bis 31. März 1973 nicht in seinem Verlag erschienen, sondern "aus seinem Verlag ausgeschieden war und erst am 1. April 1973 in ihn zurückkehrte") hat er diesen Umstand ausdrücklich bekräftigt. Demgegenüber entbehrt die Behauptung in der Berufung und in der Beschwerde, nur eine zentrale "Sammel-, Durchlauf- und Schaltstelle" gewesen zu sein, nicht nur jeglicher Konkretisierung im Tatsächlichen, sondern stellt sich angesichts der dargestellten anders lautenden eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage sowie des Mangels jeglichen Nachweises über eine hievon abweichende Zurechnung als eine unzutreffende rechtliche Qualifikation dar. Auch hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, auf Grund welcher vertraglicher Vereinbarungen das "Programm" den Verlegern der Heimatblätter seiner Meinung nach zugerechnet hätte werden müssen, was der Beschwerdeführer offenbar mit der Behauptung dartun will, das "Programm" sei eine "eigene redaktionelle Beilage" der Heimatblätter gewesen. Demgegenüber hat er vielmehr selbst in seiner Berufung angegeben, das "Programm" sei ab 1979 in das Eigentum Dritter übergegangen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht vorgebracht, er habe auftrags der Heimatblätter eine zentral gesteuerte Werbung betrieben; die diesbezügliche Behauptung in der Beschwerde stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Bei dieser Verfahrenslage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde auf Grund einer unschlüssigen Würdigung der Depositionen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis gelangt ist, dass das "Programm" dem Beschwerdeführer als Verleger und Herausgeber im Abgabenzeitraum zuzurechnen war.

Sind nun der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens - hier also der Heimatblätter - und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes -

hier der Beschwerdeführer - verschiedene Personen, so ist gemäß § 3 Abs. 2 Wr AnzeigenabgabeG jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften. Das Anzeigenentgelt ist, wie sich aus den Anzeigentarifen ergibt, dem Beschwerdeführer zugeflossen. Dieser hat im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass das Entgelt für die Anzeigen jemand anderem als ihm selbst geleistet worden wäre.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, dass sie den Beschwerdeführer als die zur Entrichtung der Anzeigenabgabe für die Einschaltung von Anzeigen in dem selbstständigen Druckwerk "Programm" verpflichtete Person im Sinne des § 3 Wr AnzeigenabgabeG angesehen hat.

2.3.5. Bei diesem Ergebnis konnte die verfahrensrechtliche Frage dahingestellt bleiben, ob die vorgetragenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die grundätzliche Abgabepflicht angesichts der bereits seinerzeit durch ihn erfolgten Selbstbemessung der Anzeigenabgabe für das "Programm" nach § 7 Wr. AnzeigenabgabeG im Bruchteilsfestsetzungsverfahren nach § 4 Abs. 2 leg. cit. zulässigerweise überhaupt noch in Behandlung gezogen werden durften. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wurde der Beschwerdeführer durch ein Eingehen auf dieses Vorbringen im vorliegenden Beschwerdefall keinesfalls in einem Recht verletzt.

2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die belangte Behörde ihren Bescheid weder mit der ihr zum Vorwurf gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über den geltend gemachten Verfahrenskostenersatz gründet sich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25. November 1983, Zl. 83/17/0114, Punkt 2.4.

2.6. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1982 von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 23. März 1984

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