Normen
BAO §207
UStG 1972 §21 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1983150128.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der folgende Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei reichte für das Jahr 1976 erstmals am 18. März 1982 eine Umsatzsteuererklärung ein. Darin wurden die (dem ermäßigten Steuersatz von 8 v. H. unterliegenden) Umsätze mit S 43.191,50 und der Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer gemäß § 23 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der für das Jahr 1976 geltenden Fassung (in der Folge kurz: UStG 1972) mit S 691,06 angegeben. Vorsteuern wurden keine geltend gemacht. Aus einer Beilage zur Umsatzsteuer ging hervor, daß die erklärten Umsätze mit den Einnahmen aus einem Badebetrieb zusammenhängen.
Mit Bescheid vom 26. März 1982 lehnte das zuständige Finanzamt eine Veranlagung zur Umsatzsteuer 1976 mit der Begründung ab, daß hinsichtlich dieser Abgabe bereits die Bemessungsverjährung eingetreten sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte die beschwerdeführende Partei ein, daß die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe nicht der Bemessungsverjährung unterliege. Gleichzeitig beantragte die beschwerdeführende Partei, Vorsteuern in Höhe von S 65.719,18 zum Abzug zu bringen.
Gegen eine in der Sache ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung vom 19. Juli 1983 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gleichfalls als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, daß eine Festsetzung der Umsatzsteuer 1976 nicht erfolgt. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Jahresumsatzsteuer nicht zu den selbst zu berechnenden Abgaben gehöre. Im § 21 Abs. 4 UStG 1972 werde jedoch bestimmt, daß der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes zur Steuer zu veranlagen sei. Werde aber die Umsatzsteuer veranlagt, so liege schon begrifflich eine selbst zu berechnende Abgabe im Sinne des § 201 BAO nicht vor. Anders verhalte es sich bei der monatlich zu entrichtenden Umsatzsteuer, welche eine Vorauszahlung darstelle, die durch eine spätere Festsetzung (eben durch den Jahressteuerbescheid) abgerechnet werde. Eine Veranlagung (Festsetzung) der Monatsumsatzsteuer würde nach § 21 Abs. 3 UStG 1972 (ebenso wie nach § 201 BAO) nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung unterlasse oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Im übrigen komme ‑ anders als bei der Zollschuld kraft Gesetzes ‑ bei Selbstbemessungsabgaben neben der Einhebungsverjährung auch die Bemessungsverjährung in Betracht.
In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht verletzt, daß die Umsatzsteuer für das Jahr 1976 festgesetzt werde. Die beschwerdeführende Partei beruft sich dabei ‑ wie schon im Abgabenverfahren ‑ allein auf den Umstand, daß die Bemessungsverjährung für diese Abgabe deswegen nicht eingetreten sein könne, weil es sich bei der Umsatzsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handle. Daß die Umsatzsteuer eine Selbstbemessungsabgabe sei, gehe daraus hervor, daß sich die Abgabenbehörden bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen, bei der Erledigung von Zahlungserleichterungsansuchen und bei der Einleitung von Finanzstrafverfahren auf den Charakter der Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe berufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 207 Abs 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung (sogenannte „Bemessungsverjährung“). Gemäß Absatz 2 erster Satz dieser Rechtsvorschrift in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 151/1980 beträgt die Verjährungsfrist bei Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld nicht kraft Gesetzes entstanden ist, ein Jahr, bei den Verbrauchsteuern drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben (einschließlich der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben, soweit die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden ist) und bei Beiträgen fünf Jahre.
Gemäß sämtlichen Fassungen des § 21 Abs. 4 erster Satz UStG 1972 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungszeitraumes (§ 20 Abs. 3) zur Steuer veranlagt.
Der im vorliegenden Fall von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Rechtsansicht, der Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 1976 stünde Bemessungsverjährung nicht entgegen, da eine solche bei der Umsatzsteuer wegen deren Charakter als selbst zu berechnende Abgabe nicht in Betracht komme, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Da von einer Selbstberechnung schon begrifflich jedenfalls insofern nicht die Rede sein kann, als es um die Ausübung eines behördlichen Abgabenfestsetzungsrechtes geht, die beschwerdeführende Partei aber eben eine solche behördliche Maßnahme anstrebt, erweist sich die Beschwerde schon aus diesem Grunde als nicht stichhältig. Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 14. Dezember 1981, Zlen. 81/17/0116, 0144 und 81/17/0117, 0145, in Getränkesteuerangelegenheiten ‑ allerdings auf der Grundlage der Bestimmung des § 149 Abs. 2 WAO ‑ ausgesprochen, daß unbeschadet seiner zu Eingangsabgaben ergangenen Rechtsprechung die Bestimmungen über die Bemessungsverjährung auch auf das bei Selbstbemessungsabgaben vorgesehene behördliche Festsetzungsrecht anzuwenden sind.
Zusammenfassend besteht sohin kein Anlaß anzunehmen, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Verjährung des Rechtes, eine Abgabe festzusetzen, erstreckten sich entgegen dem Wortlaut des § 207 BAO nicht auch auf bei Selbstbemessungsabgaben gegebene behördliche Festsetzungsrechte. Da die Beschwerde aber nur aus diesem Grunde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. November 1983
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