VwGH 83/07/0374

VwGH83/07/037429.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde des A und der HF, beide in X, beide vertreten durch Dr. Josef Lentschig, Rechtsanwalt in Horn, Pfarrgasse 5, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Juli 1983, Zl. 710.604/02-OAS/83, betreffend Zusammenlegung X (mitbeteiligte Parteien: 1. J und BG beide in X, 2. AH in X, 3. J und EN, beide in X), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfGG §4 Abs6 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1 idF 6650-2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8 idF 6650-2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien J und BG Aufwendungen in der Höhe von S 8.540,-- zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien J und BG wird abgewiesen.

Begründung

Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat im Zusammenlegungsverfahren X am 19. November 1969 den Zusammenlegungsplan erlassen. Gegen diesen Zusammenlegungsplan haben mehrere in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Eigentümer von Grundstücken Berufung erhoben. Im Laufe dieser Rechtsmittelverfahren wurde der Zusammenlegungsplan teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz verwiesen. Die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde hat das Ermittlungsverfahren sodann ergänzt und die Flureinteilung unter anderem hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligten G mit Bescheid vom 10. Oktober 1980 neu festgelegt. Mit diesem Bescheid wurde unter anderem das ursprüngliche Abfindungsgrundstück 1563 der Beschwerdeführer in die Abfindungsgrundstücke 1563/1 und 1563/2 sowie das Abfindungsgrundstück 1547 (Eigentümer die erstmitbeteiligten Parteien G) in die Abfindungsgrundstücke 1547/1 und 1547/2 unterteilt. Das Abfindungsgrundstück 1547/1 wurde anstelle einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 1563 den Beschwerdeführern zugewiesen. Die Restfläche vom Abfindungsgrundstück 1563 verblieb als Abfindungsgrundstück 1563/2 den Beschwerdeführern. Das Abfindungsgrundstück 1563/1 wurde anstelle einer Teilfläche des Abfindungsgrundstückes 1547 den Erstmitbeteiligten G zugewiesen; die Restfläche des Abfindungsgrundstückes 1547 verblieb als Abfindungsgrundstück 1547/2 den Mitbeteiligten G.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben und sich gegen die im Bescheid der Behörde erster Instanz verfügte Änderung ausgesprochen. Der Landesagrarsenat hat der Berufung mit Erkenntnis vom 1. März 1982 teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid unter Heranziehung mehrerer anderer Parteien hinsichtlich der Abfindung der Beschwerdeführer dahin abgeändert, daß diese Parteien das Abfindungsgrundstück 1563/1 (derzeit die Erstmitbeteiligten G) gegen Abtretung einer wertgleichen Fläche von ihrem Abfindungsgrundstück 1457 in Ried B erhalten. Die abgetretene Fläche vom Abfindungsgrundstück 1457 erhielten die Drittmitbeteiligten N.

Gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhoben die Beschwerdeführer abermals Berufung, in der sie diesen Bescheid insoweit anfechten, als er der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz keine Folge gibt, somit jenen Teil, wonach sie einen Teil des Grundstückes 1457 gegen Erhalt des Grundstückes 1547/1 "bekämen". Sie führten weiters aus, die Angaben im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der eingebrachten und abgefundenen Grundstücke und der sich daraus ergebenden Differenzen stimmten nicht. Tatsächlich hätten sie nur eine Fläche von 17,2615 ha erhalten und nicht wie der Rechtsmittelbescheid ausführe 17,45 ha. Die Differenz betrage daher nicht 0,18 ha, sondern, 0,2685 ha. Auch in der Minderzuteilung besserer Böden sei eine Benachteiligung zu erblicken. Berücksichtige man den üblichen Verkehrswert für Rübenäcker (Bonitätsklassen 3 bis 5) zum Preise von S 120.000,--/ha, so ergebe sich für sie ein gerechtfertigter Betrag von S 70.000,-- für diese Abgangsfläche. Aus der Begründung im Rechtsmittelbescheid ergebe sich, daß die Beschwerdeführer durch die Abfindungsgrundstücke im allgemeinen schlechter gestellt seien. Landwirtschaftliche Flächen mit Lößbraunerde hätten sie vor der Kommassierung im Ausmaß von 9,74, nach der Kommassierung im Ausmaß von 10,30 ha gehabt. Davon in Hanglage vorher 1,87 ha, nachher 2,14 ha. Verwitterungsböden hätten sie vorher 6,23 ha, nacher 7,03 ha erhalten. Zur Vernässung neigende Grundstücke seien im alten Stand 0,48 ha vorhanden gewesen, durch die Kommassierung hätten sie solche Grundstücke im Ausmaß von 1,3887 erhalten. Die in Hanglagen über 10 % befindlichen Grundstücke hätten vor der Kommassierung ein Ausmaß von 0,78 ha gehabt, nunmehr seien solche Grundstücke im Ausmaß von 1,60 ha vorhanden. Der einzige scheinbare Vorteil bei den Mergelböden von vorher 1,66 ha und nachher 0,12 ha sei in Wahrheit nicht gegeben, weil diese Gründe zwar schwer zu bearbeiten, jedoch ertragreich seien. Die Zuweisung des Abfindungsgrundstückes in Ortsnähe stelle keinen wesentlichen Vorteil dar, da die Beschwerdeführer vor Einleitung des Verfahrens im Ried A in Ortsnähe eine zusammenhängende Wirtschaftsfläche von 1,70 ha besessen hätten. Die Beschwerdeführer stellten schließlich den Antrag, ihnen das Grundstück 1457 zur Gänze wieder zuzuteilen und den erstmitbeteiligten Parteien G das Grundstück 1547/1 zuzuweisen.

Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren durch eine örtliche Erhebung ergänzt und mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 6. Juli 1983 die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950, § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 FLG 1975 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 6650-2, zunächst festgestellt, daß die Beschwerdeführer mit 24 Besitzkomplexen, die aus 32 Grundstücken bestanden hätten, welche eine Fläche von zusammen 18,1675 ha und einen Wert von 35.668,68 Punkten aufgewiesen hätten, in das Verfahren einbezogen worden seien. Unter Berücksichtigung ihres Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen hätten die Beschwerdeführer Anspruch darauf, mit Grundstücken im Ausmaß von 18,0397 ha und einem Wert von 35.301,11 Vergleichspunkten abgefunden zu werden. Mit Bescheid des Landesagrarsenates vom 1. März 1982 hätten die Beschwerdeführer sieben Besitzkomplexe im Gesamtausmaß von 17,7747 ha, die einem Vergleichswert von 35.282,31 Punkten entsprechen, erhalten. Das Verhältnis der Fläche zum Wert der Abfindungsgrundstücke betrage demnach "5.0379 m2/Punkte". Diese Gegenüberstellung zeige, daß die Beschwerdeführer, was ihren Anspruch auf flächen- und wertgleiche Abfindung anlange, gesetzmäßig erfolgt sei. Mit minus 18,80 Punkten erreiche die Abweichung im Wertverhältnis nur einen Bruchteil der zulässigen Differenz von + 1.765,06 Punkten. Auch die Differenz im Fläche:Wertverhältnis erreiche mit 0,0556 m2/Punkten nur einen Bruchteil der zulässigen Abweichung von "± 0,5094 m2/ Punkten". Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, der Bescheid des Landesagrarsenates vom 1. März 1982 brächte im Vergleich zum erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan in der ursprünglichen Fassung eine Verschlechterung ihrer Abfindung mit sich, sei insofern richtig, als gerade der Umstand, daß die Beschwerdeführer nach dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan wesentlich günstiger abgefunden worden seien, die Grundlage zur Heranziehung für die Verbesserung der Abfindung anderer Parteien im Berufungsverfahren gebildet habe. Schon nach dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan hätten die Beschwerdeführer einen Verlust an Fläche von 0,7782 ha wegen einer Bonitätsverbesserung aufzuweisen gehabt. Nach dem Bescheid des Landesagrarsenates vom 1. März 1982 liege die Situation ähnlich. Bei der folgenden Überprüfung sei berücksichtigt worden, daß der gesamte Wirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer sich aus Liegenschaften zusammensetze, "die alle während des Verfahrens in das Eigentum der Stammliegenschaft der Beschwerdeführer übertragen worden seien, wie AC, A und BF sowie Hälfteanteil an der Liegenschaft GH und E". Bei der Überprüfung zeige sich, daß Gewinne von 4 a in der ersten Klasse, 21 a in der zweiten Klasse, 89 a in der vierten Klasse und 10 a in der achten Klasse Verlusten von 53 a an dritter Klasse, 69 a an fünfter Klasse, 14 a an sechster Klasse, 24 a an siebenter Klasse sowie 2 a an Hutweide gegenüberstünden. In der Summe ergebe sich daher noch immer ein Flächenverlust von 39,3 a, der sich aus dem Betrag für die gemeinsamen Anlagen im Ausmaß von 12,78 a und Bonitätsverbesserung im Ausmaß von 26,5 a zusammensetze. Das Zusammenlegungsgebiet X sei gekennzeichnet durch eine große Streuung von Bodenklassen, die sich auf mehrere Bodensorten verteilten, die wiederum sehr häufig ziemlich schroff ineinander übergingen. Die Situation werde weiters erschwert durch die starke topografische Gliederung und die Unabänderlichkeit der Grenzen von Verkehrseinrichtungen wie Bundes- und Landesstraßen sowie der Waldflächen. Abfindungen zu schaffen, die nur einer Bodenart angehörten, würde an den topografischen Gegebenheiten scheitern; im übrigen hätten auch die Grundstücke im Altbestand Flächenanteile an vielen verschiedenen Wertklassen und Bodenarten ausgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten für 24 Altkomplexe, die überwiegend ungünstig ausgeformt gewesen seien und zum Teil keine öffentliche Zufahrt aufzuweisen gehabt hätten, sieben Abfindungen erhalten, von denen sechs parallele Längsgrenzen aufwiesen. Eine Abfindung, das Abfindungsgrundstück 1563, weise infolge der Lage an der Bundesstraße zum Teil eine bogenförmige Grenze auf. Die Verschiebungen innerhalb der einzelnen Bodenklassen könnten keineswegs als so schwerwiegend eingestuft werden, daß sie eine Betriebsumstellung zur Folge hätten oder auch nur bewirkten, daß keine Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit erfolgt wäre. Ein Vergleich zwischen der nunmehr durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 1. März 1983 geschaffenen Abfindung und dem gesamten Altbesitz der Beschwerdeführer bringe immer noch eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem alten Besitzstand. Die Grundzersplitterung im alten Stand sei durch Verringerung der Zahl der Besitzkomplexe auf sieben wesentlich verbessert worden. Diese sieben Abfindungskomplexe wiesen darüber hinaus überwiegend parallele Grenzen auf und seien alle ordnungsgemäß erschlossen. Nach Ansicht der belangten Behörde liege daher eine Verletzung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung insofern verletzt, als die belangte Behörde bezüglich der ihnen zugewiesenen Abfindung zu Unrecht annehme, daß diese Abfindung den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 8 FLG 1975 entspreche. Die Abfindung sei insbesondere nicht mit Grundstücken von gleicher Beschaffenheit erfolgt; auch sei nicht auf die speziellen Verhältnisse der alten Grundstücke und der Abfindung z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt entsprechend Bedacht genommen worden; die Abfindungsgrundstücke würden bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht einmal einen gleichen Betriebserfolg wie die Altgrundstücke ermöglichen. Verletzung von Verfahrensvorschriften läge durch Aktenwidrigkeit, durch mangelnde Sachverhaltsermittlung und Unüberprüfbarkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen auf ihre Schlüssigkeit vor.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die Mitbeteiligten N und G haben Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Aktenwidrigkeit machen die Beschwerdeführer geltend, die ziffernmäßige Darstellung der Klassenverteilung im angefochtenen Bescheid stünde nicht im Einklang mit der Darstellung im Erkenntnis des Landesagrarsenates. Dasselbe gelte für die Gesamtfläche der Altgrundstücke und für die Gesamtfläche der Abfindungen. Die belangte Behörde habe hiefür keine Begründung gegeben. Dieses Vorbringen ist insofern richtig, als die ziffernmäßige Darstellung im bekämpften Bescheid von der im Erkenntnis des Landesagrarsenates geringfügig abweicht. Diese Abweichung geht darauf zurück, daß die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung berücksichtigt hat, daß sich der gesamte Wirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer aus Liegenschaften zusammensetzt, die alle während des Verfahrens in das Eigentum der Stammliegenschaft der Beschwerdeführer übertragen worden sind. Die belangte Behörde hat dies in ihrem Erkenntnis auf Seite 13 näher begründet. Die von der belangten Behörde in ihrem Erkenntnis aufgenommenen Zahlen gehen auf die im Ermittlungsverfahren gewonnenen und im rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ausgewiesenen Angaben zurück. Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer darin, daß sie nicht dem Gesetz entsprechend abgefunden worden seien. Die Beschwerde bringt allerdings unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit nichts gegen die im angefochtenen Bescheid näher dargestellte, auf dem rechtskräftigen Bewertungsplan fußende Berechnung der den Beschwerdeführern zugewiesenen Gesamtabfindung vor.

Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0 in der Fassung der Novelle LGBl. 6650-2, hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Gemäß § 17 Abs. 8 leg. cit. haben die Grundabfindungen, soweit es mit dem Ziel der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindung einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können.

Die Beschwerdeführer behaupten, bei den den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungen sei nicht ausreichend auf die tunlichst gleiche Beschaffenheit der Abfindungsgrundstücke geachtet worden. Sie hätten Grundstücke mit Lößbraunerde (guter Boden) im Ausmaß von 9,74 ha eingebracht und dafür Grundstücke im Ausmaß von 10,3 ha erhalten. Davon befänden sich allerdings in Hanglage über 10 % Neigung nunmehr 2,14 ha gegenüber früher mit 1,87 ha. Bei den schlechten Verwitterungsböden hätten sie vorher Grundstücke im Ausmaß von 6,23 ha gehabt, zugewiesen seien ihnen 7,03 ha worden, davon auf Standorten, die zur Vernässung neigen, 1,3887 ha gegenüber früher 0,48 ha sowie in Hanglagen über 10 % Neigung 1,60 ha gegenüber 0,78 ha früher. Daraus ergebe sich, daß sie nicht nur einen größeren Verlust an gutem Boden in der dritten Klasse sowie einen Zuwachs an schlechten Verwitterungsböden hätten hinnehmen müssen, sondern auch die zur Vernässung neigenden Flächen sowie die Hanglagen über 10 % Neigung unverhältnismäßig angewachsen seien. Aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen könne gesagt werden, daß aus Ackergrundstücken schlechterer Bonitätsklassen bzw. aus Verwitterungsböden auch dann, wenn sie flächenmäßig größer seien, ein wesentlich geringerer wirtschaftlicher Ertrag zu wesentlich größerem Arbeitsaufwand und Materialeinsatz erzielt werden könne. Auch die Zuweisung von wesentlich größerem Anteil an Hanglagen über 10 % und an vernässten Böden bedeute für sie einen erhöhten Arbeitsaufwand bei geringeren Ertragserwartungen gegenüber den bisherigen Grundstücken ihres Altbestandes. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates sei ihnen das Abfindungsgrundstück auf der Ried H 1547/1, das einen schlechten Boden habe, zugewiesen worden. Laut Feststellungen des Landesagrarsenates sei dieses Grundstück den Klassen sechs, sieben und acht zuzuzählen. Durch die Zuweisung dieses Abfindungsgrundstückes trete eine weitere wesentliche Verschiebung ihres Grundbesitzes zu schlechtem Boden hin ein, sodaß bei größerem Arbeitsaufwand ein geringerer Betriebserfolg zu erwarten sei.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, daß sie flächen- und wertmäßig dem Gesetz entsprechend abgefunden worden seien, rügen aber mit ihrem Vorbringen, daß die Abfindungsgrundstücke wesentlich unwirtschaftlicher und schwieriger zu bewirtschaften seien, dies deshalb, weil eine teilweise Verschiebung in schwerer bearbeitbare Böden erfolgt sei. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Die Beschwerdeführer übersehen nämlich, daß sie durch die zugewiesene Abfindung auch Grund in den besseren Bodenklassen (eins, zwei und vier) erhalten haben, so daß ein dem gesetzlichen Rahmen entsprechender flächen- und wertmäßiger Ausgleich auf der Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes gefunden werden konnte. Was nun die Bewirtschaftungserschwernis der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 1976, Zl. 1790/74, ausgesprochen, daß eine Agrarbehörde von sich aus nicht in der Lage ist, volle Kenntnis von der Struktur und Leistungsfähigkeit jedes landwirtschaftlichen Betriebes zu besitzen, um bei der Zuweisung der Abfindungsgrundstücke jede Benachteiligung im Sinne des Gesetzesauftrages ausschalten zu können. Es muß daher von einer Partei, die behauptet, daß die ihr zugewiesene Abfindung, sei es als ganzes, sei es nur hinsichtlich eines besonderen Grundstückes, es ihr nicht mehr ermögliche, zumindest den gleichen Betriebserfolg zu erzielen wie vor der Zusammenlegung, verlangt werden, daß sie den Nachweis dafür erbringt, welche Erschwernisse sie nunmehr auf sich zu nehmen habe, welche Einbußen sie erleide und in welchem Maße der auf Grund der durchgeführten Zusammenlegung erzielte oder zu erwartende Betriebserfolg geringer sei als jener, der vor der Zusammenlegung erzielt worden ist. Hält man sich dies vor Augen, so zeigt sich, daß die Beschwerdeführer in ihrem Vorbringen vor den Verwaltungsbehörden keinen Nachweis und keine Begründung einer Einbuße eines Betriebserfolges erbracht haben, obschon ihnen hinreichend dazu Gelegenheit geboten war. Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann immer nur in einem Vergleich zwischen dem gesamten Altbesitz und der jeweils letzten Abfindung in ihrer Gesamtheit erfolgen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 29. November 1983, Zl. 83/07/0075 und vom 5. Juli 1983, Zl. 82/07/0220).

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten J und BG hinsichtlich Schriftsatzaufwand war abzuweisen, da gemäß § 49 Abs. 6 VwGG 1965 mehrere Mitbeteiligte hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes als eine Partei anzusehen sind.

Wien, am 29. Mai 1984

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