VwGH 83/07/0078

VwGH83/07/007813.9.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde 1.) des FL und 2.) der CL in S, beide vertreten durch Dr. Ernst Böhm, Rechtsanwalt in Salzburg, Aignerstraße 21/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Februar 1983, Zl. 510.606/02-I-V/82, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §32;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde suchte mit Eingabe vom 7. Mai 1979 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von Mischwasser in den Verbandsammler 3.1 Moosstraße-Glanegg und um allfällige Einräumung von Dienstbarkeiten oder Zwangsrechten an. Über dieses Vorhaben ordnete der Landeshauptmann von Salzburg eine mündliche Verhandlung für den 11., 12. und 14. Dezember 1979 mit dem Hinweis an, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden. Wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, habe bei sonstigem Verlust dieses Anspruches gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1979 erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Vorhaben und führten darin folgendes aus:

Der Erstbeschwerdeführer sei Alleineigentümer des Grundstückes n/1 (Weg) KG X, die Grundstücke n/2 (Weg) und n/3 (Weg) KG Y stünden im Miteigentum der Beschwerdeführer. Durch das geplante Vorhaben würde in den rechtskräftigen Bescheid des Magistrates Salzburg vom 14. Mai 1947 betreffend Bauplatzerklärung eingegriffen, weil es im Punkt 6) dieses Bescheides ausdrücklich heiße "für die Ableitung der Schmutz- und Fäkalwasser sind bauordnungsgemäß hergestellte Senk- und Sickergruben anzulegen". Dieser Bescheid könne durch keine materiell einschneidende Auflage oder Enteignung außer Kraft gesetzt werden. Im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer stehe auch die Bruchweide, die mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Oktober 1964 zum Naturdenkmal erklärt worden sei. Ein Kanalbau würde sie aufs ärgste bedrohen und sicher eingehen lassen. Die Beschwerdeführer seien auch Rechtsträger von mit Bescheiden vom 29. Dezember 1977 und 3. Jänner 1978 verliehenen Wasserrechten, in die durch den Kanalbau auch eingegriffen würde. Die Kanalarbeiten würden ihren privaten W-Weg in ein Moorschlammeer verwandeln und den gesamten Verkehr zum Erliegen bringen, was verkehrstechnisch für sie und etwaige Versorgungsfahrzeuge katastrophal wäre. Der Weg sei schmal und nur zur Versorgung ihrer kleinen Siedlung gedacht, aber nicht für Kanalbauexperimente.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Mai 1980 wurde der mitbeteiligten Stadtgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Mischwasser in den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 21. August 1974 wasserrechtlich bewilligten Verbandsammler 3.1 Moosstraße-Glanegg des Reinhalteverbandes Großraum Salzburg-Stadt und Umlandgemeinden und zur Errichtung und zum Betrieb der dem vorgenannten Zweck dienenden Kanalisationsanlage bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. In Punkt 7. und 8. der Auflagen - diese sind nur in diesem Umfange für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wurde folgendes ausgesprochen:

"7. Der Baubeginn von jeweiligen Bauabschnitten ist den betroffenen Grundeigentümern rechtzeitig, d.h. wenn die Zufahrt mit mehrspurigen Fahrzeugen vorübergehend nicht möglich ist, mindestens zwei Monate vorher zur Kenntnis zu bringen. Die zur Aufrechterhaltung der bestehenden zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendigen Verkehrsverbindungen sind zu erhalten bzw. nach Baubeendigung wieder herzustellen. Die Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindungen gilt in jedem Fall für den Fußgängerverkehr, für den Fahrzeugverkehr nur insoweit, als dies technisch und ohne Beanspruchung von Fremdgrund möglich ist.

8. Die Konsenswerberin hat bei einer vorübergehenden Sperre von Straßenzügen die Feuerwehr, Rettung, Exekutive, Müllabfuhr, von der bevorstehenden Sperre eines Straßenzuges zu verständigen."

In Punkt IV./1. des Spruches des Bescheides wurde zugunsten der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf den Grundstücken n/1 KG X, n/2 und n/3 je KG Y ein Zwangsrecht in Form der Bestellung einer Dienstbarkeit eingeräumt mit dem Inhalt, die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der unter Spruchabschnitt I dieses Bescheides wasserrechtlich bewilligten Kanalanlage auf den vorgenannten Grundparzellen zu dulden. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hingegen wurde verpflichtet, als Entschädigung für die Einräumung dieser Dienstbarkeit auf den genannten Grundstücken einen Betrag von S 239,-- längstens binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides an die Eigentümer anteilsmäßig zu entrichten. In Punkt VI./1. wurde ausgesprochen, daß die in den schriftlichen Einwendungen der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 1979 unter Punkt 1. (Eingriff in die rechtskräftige Bauplatzerklärung durch den gegenständlichen Kanalbau), Punkt 3. (Bedrohung der unter Naturschutz gestellten Bruchweide im Bereich des Hauses W-Weg 8) und 5. (Beeinträchtigung des Verkehrs am W-Weg) bzw. Punkt 4. (Eingriff durch den Kanalbau in die Wasserrechtsbescheide vom 29. Dezember 1977 bzw. 3. Jänner 1978) enthaltenen Einwände als unzulässig zurückgewiesen bzw. in den Fällen Punkte 4. und 5. als unbegründet abgewiesen werden. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, dem schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei zu entnehmen, daß es sich beim Stadtteil Leopoldskron-Moos um ein bisher in der Frage einer zeitgemäßen Bewältigung der Abwassersituation vernachlässigtes Gebiet handle, das dringend einer Sanierung in Form der Errichtung einer Kanalisation als der auf Grund der dort gegebenen Untergrundverhältnisse einzig möglichen Variante der Abwasserbeseitigung bedürfe. Die bisher zahlreich getätigten Abwasserversickerungen und Abwasserableitungen in relativ kleine und geringes Gefälle aufweisende Moorgräben führten besonders bei starken und länger anhaltenden Niederschlägen zur Hebung des Grundwasserspiegels bzw. zum Austreten der Ableitungsgräben, wodurch es auch zu Kellerüberflutungen und unerträglichen sanitären Mißständen komme. Eine auf Dauer wirksame Abhilfe sei daher nur durch die Errichtung einer Kanalisation möglich. Auf Grund dieser aufgezeigten prekären Situation bestehe zweifellos ein überwiegender Vorteil im allgemeinen Interesse im Vergleich zu den aus der Belastung der genannten Grundstücke der Beschwerdeführer durch Einräumung von Zwangsrechten in Form von Dienstbarkeiten sich ergebenden Nachteile. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die beantragte Kanalerrichtung berühre den Bestand der rechtskräftigen Bauplatzerklärung vom 14. Mai 1947 in keiner Weise; die Auflassung der seinerzeit erlaubten Senkgrube und die Vorschreibung des Anschlusses des Objektes W-Weg 8 an den öffentlichen Kanal sei eine Angelegenheit des Baurechtes. Es könne daher ein Einwand dagegen im Wasserrechtsverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Dieser Einwand sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Die Wahrnehmung von durch das gegenständliche Unternehmen berührten Belangen bezüglich Gefährdung eines Naturdenkmales (Bruchweide beim Haus W-Weg 8) sei ausschließlich in öffentlichem Interesse gelegen. Diesbezüglich stehe den Einspruchswerbern keine Parteistellung zu, weshalb dieser Einwand zurückzuweisen gewesen sei. Mit den Bescheiden des Magistrates Salzburg vom 29. Dezember 1977 und vom 3. Jänner 1978 sei den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme für Trink- und Nutzzwecke mittels Schlagbrunnen auf den Grundstücken n/4 und n/5 je KG X erteilt worden. Abgesehen davon, daß die Bewilligung einer Grundwasserentnahme für Trinkzwecke in einem durch zahlreiche Fäkalversickerungen (so z.B. auch durch die Beschwerdeführer) schwerstens belasteten Gebiet überhaupt problematisch erscheine, sei dieser Einwand unbegründet, da die Anlegung einer Kanalisation nur eine Verbesserung der Abwasserfrage und somit eine Entlastung des Grundwasserhaushaltes bewirken werde. Dieser Einwand sei daher schon deshalb als unbegründet abzuweisen gewesen. Somit brauche auch gar nicht darauf eingegangen zu werden, ob die mit den vorgenannten Bescheiden verfolgte Geltendmachung zum Ziele führen könne, da jene die Grundwasserentnahme betreffenden Bescheide ohne die im Wasserrechtsgesetz obligatorisch vorgesehene mündliche Verhandlung erlassen worden seien und daher gemäß § 107 WRG 1959 mit einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler behaftet seien. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde sei durch entsprechende Auflagen (insbesondere Auflage 7 und 8) verpflichtet worden, die beim Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig auftretenden Verkehrserschwernisse auf ein zumutbares Maß herabzusetzen. Die Konsenswerberin habe sich außerdem am ersten Verhandlungstag bereit erklärt, die Voraussetzungen für die vorübergehende (nur während der Bauzeit) Öffnung des W-Weges in Richtung S-Straße zur Aufrechterhaltung einer Not-Verkehrsverbindung zu erbringen. Diese zur Hintanhaltung von unzumutbaren Verkehrserschwernissen auferlegten Verpflichtungen zur Überbrückung der Bauzeit schienen zur Wahrung der Rechte und Interessen der Wegeigentümer ausreichend. Alle darüber hinausgehenden Forderungen bzw. Einwände seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der sie die zuerkannte Entschädigung sowie die Zurück- und Abweisung ihrer Einwendungen bekämpfen. Insbesondere stelle der beabsichtigte Kanalbau einen so schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum an ihren Weggrundstücken dar, daß eigentlich von einer Enteignung gesprochen werden müsse. Durch die bis zu 4 m tiefe Kanalkünette werde auf Grund des gegebenen tiefen, lockeren Moorbodens ihr Wohnhaus, das auf einer Untergrundpilotierung errichtet sei, in seinen Bestand schwerstens gefährdet. Dies gelte auch für die Gartenmauer. Durch die Kanalerrichtung sei ein Absinken des Grundwassers und damit ein Verfaulen der Holzpilotierung zu befürchten. Der derzeitige Zustand ihres gesamten Liegenschaftsbesitzes müsse daher einer Beweissicherung unterzogen werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere hinsichtlich allfälliger Verkehrssperren und der Schaffung von Ersatzabstellplätzen, werde ausdrücklich vorbehalten. Entgegen den Ausführungen des Bescheides der Behörde erster Instanz seien die auf ihren Grundstücken gelegenen Schlagbrunnen von der zuständigen Wasserrechtsbehörde auf Grund mündlicher Verhandlungen wasserrechtlich bewilligt worden, sodaß diese mit keinem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler behaftet seien. Hinsichtlich ihres Vorbringens der Erhaltung der Bruchweide am W-Weg sei den Beschwerdeführern zu Unrecht die Parteistellung aberkannt worden, da diese Bruchweide bescheidmäßig zum Naturdenkmal erklärt worden sei. Schon deshalb, aber auch weil die Vollstreckung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht dringend geboten und dies auch wegen Gefahr im Verzug nicht erforderlich sei, müsse der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in dem dieser die durch den Bescheid bewilligte Kanaltrasse als zweckmäßig beurteilte und eine Beeinträchtigung der Nutzung des als Privatgewässer anzusehenden Grundwassers ausschloß. Vielmehr sei anzunehmen, daß nach Fertigstellung der Kanalisation mit einer qualitativen Verbesserung des Grundwassers zu rechnen sein werde. Den Beschwerdeführern wurde dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht; diese haben in ihrer Stellungnahme hiezu im wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholt.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Februar 1983 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, den Verfahrensakten sei zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer sich in einem vor der mündlichen Verhandlung am 11., 12. und 14. Dezember 1979 beim Landeshauptmann von Salzburg abgegebenen Schriftsatz gegen die Errichtung der Kanalisationsanlage im Bereich des W-Weges ausgesprochen haben. Die in diesem Schriftsatz gegen das Vorhaben erhobenen Einwände hätten sich auf die infolge des Kanalbaues zu erwartenden Belastungen durch Kanalanschlußgebühren, auf den Eingriff in das Grundeigentum an den Weggrundstücken Nr. n/1 KG X und n/2 und n/3, beide KG Y, auf den Fortbestand der in ihrem Privateigentum stehenden, zum Naturdenkmal erklärten Bruchweide, auf einen Eingriff in ihre wasserrechtlich bewilligten Grundwasserentnahmerechte sowie auf die Behinderung des Anliegerverkehrs durch den Kanalbau bezogen. Mit diesen Einwendungen hätten die Beschwerdeführer, soweit sie sich auf den Bestand eines Naturdenkmales und auf die Aufrechterhaltung des Verkehrs im W-Weg bezogen hätten, öffentliche Interessen geltend gemacht, deren Wahrung aber gemäß § 105 WRG 1959 in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein der Wasserrechtsbehörde überantwortet sei. Ein subjektiv öffentlicher Rechtsanspruch in dieser Hinsicht komme den Beschwerdeführern sohin nicht zu. Soweit sie Befürchtungen wegen der Kosten eines künftigen Anschlusses ihrer Liegenschaft an den gegenständlichen Kanal geltend gemacht und in dieser Hinsicht einen Eingriff in die Rechtskraft baurechtlicher Entscheidungen erblickt hätten, ziele dieses Vorbringen auf außerhalb des wasserrechtlichen Verfahrens liegende Umstände ab und sei daher insoweit unbeachtlich. Mit ihren erstmals in der Berufung erhobenen Einwendungen wegen einer befürchteten Absenkung des Grundwasserspiegels und der damit verbundenen Gefährdung ihres Wohnhauses bzw. der als Unterbau hiefür dienenden Pilotierung wie auch ihrer Gartenmauer sowie mit der Forderung nach Beweissicherung und Schaffung nach Ersatzabstellplätzen seien die Beschwerdeführer über den Rahmen ihrer im angeführten Schriftsatz enthaltenen Einwendungen hinausgegangen. Da gemäß § 42 AVG 1950 solche Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung finden können, unterlägen die Beschwerdeführer mit den über den seinerzeitigen Schriftsatz hinausgehenden Berufungsausführungen den Verschweigungsfolgen des § 42 AVG 1950. Die Beschwerdeführer hätten weder in ihrem ursprünglichen Schriftsatz noch in ihrer Berufung bzw. in der zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme näher dargetan, aus welchen Gründen sie, abgesehen von diesen von ihnen befürchteten Auswirkungen auf ihr sonstiges Grundeigentum und ihre Wasserbenutzungsrechte, die Inanspruchnahme ihrer Weggrundstücke ablehnten. Demgegenüber habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der Behörde erster Instanz in schlüssiger Weise ausgeführt, daß auf Grund der in diesem grundwasserreichen Gebiet allgemein geübten Abwasserversickerungen gravierende Verunreinigungen des Grundwassers eingetreten seien, sodaß der Errichtung einer öffentlichen Kanalisation besondere Dringlichkeit zukomme. Von der Verwirklichung des Vorhabens sei zu erwarten, daß eine Verbesserung der Wassergüte des Grundwassers im gegenständlichen Bereich eintreten werde, was auch für die Beschwerdeführer im Hinblick auf die ihnen zustehende wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme von Vorteil sein werde. Bei dieser Sach- und Rechtslage habe aber die Behörde erster Instanz in Anwendung des § 63 WRG 1959 und nach Abwägung der Vor- und Nachteile, die mit der Belastung der Weggrundstücke verbunden seien, zu Recht die im angefochtenen Bescheid näher beschriebene Zwangsdienstbarkeit eingeräumt. Die Beschwerdeführer hätten auch die Höhe der hiefür zuerkannten Entschädigung bekämpft, ohne aber näher darzutun, aus welchen Gründen ihnen diese als zu niedrig erscheine. Da nach Durchführung der Kanalverlegungsarbeiten an den Weggrundstücken eine Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke nicht zu erwarten sei, sei die auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgesetzte Entschädigung als angemessen anzusehen. Soweit die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung des ihnen von der Wasserrechtsbehörde verliehenen Rechtes zur Grundwasserentnahme befürchteten, sei festzuhalten, daß sie diese Befürchtungen nicht auf sachverständiger Basis untermauert hätten. Demgegenüber ergebe sich aus den von den Sachverständigen in erster und zweiter Instanz abgegebenen Gutachten, daß durch das Vorhaben eine qualitative Verbesserung des Grundwassers herbeigeführt werde. Eine Beeinträchtigung der den Beschwerdeführern zustehenden Grundwassernutzung habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der belangten Behörde ausgeschlossen. Darüber hinaus ergebe sich aus der Regelung des § 102 Abs. 2 WRG 1959, auf die in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden sei, daß, wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, bei sonstigem Verlust dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen habe, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Einen derartigen Nachweis hätten die Beschwerdeführer aber weder bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nachher erbracht. In dieser Hinsicht käme ihnen sohin auf Grund der zitierten Gesetzesstelle und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem Beschwerdevorbringen in ihrem Recht auf Berücksichtigung der in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 1979 erhobenen Einwendungen verletzt. Weiters erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht, auch in der Berufung Einwendungen gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Stadtgemeinde erheben zu dürfen, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei brachte eine Gegenschrift ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Beschwerdeführern kam im wasserrechtlichen Verfahren nach ihrem Vorbringen und nach Annahme der belangten Behörde die Parteistellung deshalb zu, weil ihr Liegenschaftseigentum durch das Kanalisationsprojekt berührt wird (§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Sie wurden daher zu der gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 geladen, wonach Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmend angesehen werden. Weiters wurde gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 darauf hingewiesen, daß derjenige, der die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, bei sonstigem Verluste dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen hat, daß ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt wurde. In dieser Eigenschaft stand den Beschwerdeführern laut § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 ein Rechtsanspruch darauf zu, daß rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum durch die Projektsausführung nicht verletzt werden, es sei denn, daß die Beschränkung dieses ihres "bestehenden Rechtes" durch ein Zwangsrecht sanktioniert werde. Die im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 1979 gegen das Vorhaben erhobenen Einwände bezogen sich auf die infolge des Kanalbaues zu erwartenden Belastungen durch Kanalanschlußgebühren, auf einen Eingriff in die materielle Rechtskraft des Parzellierungsbescheides des Stadtmagistrates Salzburg vom 14. Mai 1947, auf den Eingriff in das Grundeigentum an den Weggrundstücken Nr. n/1, KG X, und n/2 und n/3, beide KG Y, auf den Fortbestand der im Privateigentum der Beschwerdeführer stehenden zum Naturdenkmal erklärten Bruchweide, auf einen Eingriff in ihre wasserrechtlich bewilligten Grundwasserentnahmerechte sowie auf die Behinderung des Anliegerverkehrs durch den Kanalbau.

Wie sich aus § 12 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, kann nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung sein. Bewilligungsbedürftig sind Kanalisationsanlagen zufolge der durch ihren Betrieb bedingten Einwirkung auf Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959. Da solche Einwirkungen laut § 32 Abs. 6 WRG 1959 als Wasserbenutzungen nach § 12 Abs. 1 gelten, haben darauf die Grundsätze der letztbezeichneten Gesetzesstelle Anwendung zu finden. Es ist also das Maß und die Art der Wasserbenutzung durch eine Kanalisationsanlage in bezug auf die Leitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen zu einem Vorfluter bzw. zu einer Reinigungsanlage zu bestimmen. Zweck der Vorschrift des § 32 WRG 1959 ist die weitestmögliche Reinhaltung und der Schutz der Gewässer im Sinne des § 30 WRG 1959. Die durch eine derartige Anlage berührten Wasserbenutzungsrechte und das Grundeigentum können demnach im Bereich der wasserrechtlichen Ordnung nur durch die Anlagenerrichtung und durch Einflüsse berührt werden, die durch die Leitung der in der Kanalisation erfaßten Stoffe an Grund und Boden hervorgerufen werden. Denn nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung der erwähnten Stoffe sind - abgesehen von der hier nicht aufgeworfenen Frage der Einleitung in einen Vorfluter - im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum und zu den bestehenden Wasserbenutzungsrechten Gegenstand einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Februar 1969, Slg. Nr. 7506/A). Durch die Bestimmungen der Bauordnung werden die wasserrechtlichen Vorschriften nicht berührt. Die baurechtlichen Bestimmungen regeln die Ableitung von Abwässern nur aus baurechtlicher Sicht. Die Frage einer allfälligen Pflicht des Anschlusses an eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage war im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu erörtern. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie für die rechtliche Beurteilung des wasserrechtlich zu genehmigenden Kanalisationsprojektes das auf baurechtliche Bestimmungen gegründete Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als taugliche Einwendung nach dem Wasserrechtsgesetz beurteilte. Auch die allfällige Gefährdung eines Naturdenkmales vermag zur Stützung der Behauptung der Beschwerdeführer, in subjektiven Rechten nach dem Wasserrechtsgesetz verletzt zu sein, nichts beizutragen. Jene im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde im Sinne des § 105 WRG 1959. Doch steht auf die Wahrnehmung solcher Interessen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der zu erteilenden Bewilligung niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 15. Februar 1962 Slg. N.F. Nr. 5719/A).

Die Beschwerdeführer brachten auch vor, durch den Kanalbau würde in ihre mit den Bescheiden des Magistrates der Stadt Salzburg bewilligten Wasserrechte vom 29. Dezember 1977 und vom 3. Jänner 1978 eingegriffen. Die belangte Behörde stellte, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, zutreffend fest, daß die Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Eintragung dieser Wasserrechte in das Wasserbuch oder über einen an die Wasserbuchbehörde gestellten Antrag zur Eintragung dieser Rechte erbracht hätten. Dieser Feststellung sind die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat daher ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, wenn sie den Beschwerdeführern insoweit eine Parteistellung nicht zuerkannte, abgesehen davon, daß jene wasserrechtlichen Bescheide aus dem Rechtsbestand beseitigt worden sind (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 7. April 1981, Zl. 07/3733/80).

Die Beschwerdeführer behaupten schließlich in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 1979 eine Behinderung der Zufahrt oder des Zuganges zu ihrer Liegenschaft über den in ihrem Eigentum stehenden und dem öffentlichen Verkehr dienenden W-Weg während der Ausführung der Kanalverlegungsarbeiten. Damit erhoben sie eine an sich nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 zulässige Einwendung aus dem Titel des Grundeigentums verbunden mit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Einwendung wurde von der Behörde erster Instanz abgewiesen und diese Entscheidung von der belangten Behörde bestätigt. Die Behörde erster Instanz hat allerdings aus öffentlichen Rücksichten (§ 105 lit. a WRG 1959) diesem Einwand insofern Rechnung getragen, als sie die mitbeteiligte Stadtgemeinde in den Auflagen 7. und 8. ihres Bescheides verpflichtete, in bestimmter Weise gegen solche Behinderungen Vorsorge zu treffen. Darüber hinaus standen aber die bei einem Kanalbau während der Bauzeit zwangsläufig vorübergehend auftretenden Verkehrserschwernisse nicht der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 12 Abs. 1 WRG 1959 entgegen, da sie nicht von der Projektabsicht einer dauernden Beanspruchung umfaßt sind; die zur Ausführung der Wasserbauten notwendigen Eingriffe in das Grundeigentum (während der Bauzeit) regelt § 72 WRG 1959. Der in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorbehalt einer späteren Forderung nach Schaffung von Ersatzabstellplätzen ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Erstmals in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz behaupteten die Beschwerdeführer auch eine nachteilige Einwirkung auf den Grundwasserstand, verbunden mit einer Beeinträchtigung ihres auf Piloten gegründeten Hauses. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen der Beschwerdeführer als präkludiert angesehen. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob in diesem Umfange Präklusion vorliegt oder nicht.

Die mündliche Verhandlung vom 11., 12. und 14. Dezember 1979 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 42 Abs. 2 AVG 1950 bekanntgemacht. Demnach kann der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung des in Beschwerde gezogenen Bescheides nur innerhalb desjenigen Rahmens vornehmen, der durch die rechtzeitig erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer ein für allemal abgesteckt worden ist. Von den Beschwerdeführern können im Berufungsverfahren und in weiterer Folge im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur solche Rechte geltend gemacht werden, die mit den spätestens bei der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Verhandlung über das Vorhaben vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 11. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6777/A, und vom 29. April 1970, Slg. N.F. Nr. 7786/A).

Nun haben die Beschwerdeführer im mehrfach erwähnten Schriftsatz vom 10. Dezember 1979 einen solchen Einwand nicht einmal andeutungsweise erhoben. Sie haben auch nur eine Beeinträchtigung ihrer Weggrundstücke n/1, KG X, und n/2 und n/3, beide KG Y, behauptet, auf denen offensichtlich jenes Haus nicht errichtet ist. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwasserstandes und einer Beeinträchtigung des Hauses steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin in keinem Zusammenhang mit den bis zur mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer und stellt auch keine Ausführungen zur Verdeutlichung dieser Einwendungen oder Gründe für die behauptete Rechtsverletzung dar. Wegen der Bindung an die eingetretene Präklusion war es der belangten Behörde verwehrt, in eine sachliche Prüfung des präkludierten (erstmals in der Berufung erstatteten) Vorbringens einzugehen.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 3 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 13. September 1983

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