VwGH 83/07/0066

VwGH83/07/006610.5.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, in der Beschwerdesache der Stadt F, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 25. Februar 1983, Zl. LAS-1912, betreffend Feststellung der rechtlichen Eigenschaft von Grundstücken (Gemeindegut oder Gemeindevermögen) (mitbeteiligte Parteien: 1.) 225 "Aktivbürger", alle vertreten durch Dr. Alfons Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Vorstadt 8; 2.) "Fraktion XY", vertreten durch JB in F), den Beschluss gefasst:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde läßt sich in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid - zusammengefaßt - folgender, für den vorliegenden Beschwerdefall relevanter Sachverhalt entnehmen:

Die Agrarbezirksbehörde Bregenz stellte mit Bescheid vom 23. Mai 1977 gestützt auf Bestimmungen des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes (in der Folge: VFlVG), fest, daß

1. verschiedene namentlich angeführte und im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde F stehende Liegenschaften agrargemeinschaftliche Grundstücke des Gemeindegutes F im Sinne des § 31 Abs. 2 lit. d VFlVG seien;

2. alle unter Abs. 1 nicht erwähnten im grundbücherlichen Eigentum der Stadtgemeinde F stehenden Liegenschaften, insbesondere aber auch die von der Fraktion XY angesprochenen und namentlich angeführten Grundstücke, Gemeindevermögen im Sinne des § 31 Abs. 3 VFlVG seien;

3. die nutzungsberechtigten Personen der Fraktion XY eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 32 Abs. 1 VFlVG bilden und diese Eigentümerin der im Abs. 1 des Bescheides angeführten Liegenschaften des Gemeindegutes F sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Mitbeteiligten als auch die beschwerdeführende Partei Berufung. Mit Bescheid des Landesagrarsenates für Vorarlberg vom 20. Juli 1978 wurde der Berufung der Mitbeteiligten Folge gegeben und der Punkt 2 des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides dahin gehend abgeändert, daß dessen erster Halbsatz ersatzlos behoben wurde (Spruchpunkt 1 des Bescheides des Landesagrarsenates). Mit dem selben Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich einiger namentlich bezeichneter Grundstücke aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen, im übrigen aber bestätigt (Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landesagrarsenates).

Gegen diesen Bescheid des Landesagrarsenates brachte die beschwerdeführende Partei Berufung beim Obersten Agrarsenat ein. Dieser wies mit Bescheid vom 6. Dezember 1978 die Berufung, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landesagrarsenates richtete, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1 des Bescheides des Obersten Agrarsenates), im übrigen als unbegründet ab (Spruchpunkt 2 des Bescheides des Obersten Agrarsenates). Gegen diesen Bescheid des Obersten Agrarsenates erhob die beschwerdeführende Partei, ebenso wie schon gegen den vorgenannten Bescheid des Landesagrarsenates, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof nahm die beiden Beschwerden zum Anlaß, um u.a. die Bestimmung des § 31 Abs. 2 lit. d VFlVG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen - mit dem Ergebnis, daß diese mit dem Erkenntnis vom 1. März 1982, G 35, 36, 83, 84/81, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Mit dem in der Folge ergangenen Erkenntnis B 472/78-36, B 57/79-25, B 508/78-28 vom 19. Juni 1982 erkannte der Verfassungsgerichtshof zu Recht, daß die beschwerdeführende Partei durch Spruchpunkt 2 des Bescheides des Landesagrarsenates und durch Spruchpunkt 2 des Bescheides des Obersten Agrarsenates wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden sei; die genannten Bescheide wurden insoweit aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides des Landesagrarsenates wurde als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Bescheides des Obersten Agrarsenates sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß durch diesen die beschwerdeführende Partei weder in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei, wies die Beschwerde in diesem Umfang ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob die beschwerdeführende Partei in einem sonstigen Recht verletzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Beschwerde infolge deren Zurückziehung durch die beschwerdeführende Partei mit Beschluß vom 7. September 1982, Zl. 82/07/0145, für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.

Mit seinem auf Grund des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1982 erforderlich gewordenen (Ersatz‑)Bescheid vom 3. November 1982 gab der Oberste Agrarsenat der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landesagrarsenates vom 20. Juli 1978 statt und behob den Spruchpunkt 1 des zuletzt genannten Bescheides. Gegen diesen Bescheid des Obersten Agrarsenates richtet sich die unter Zl. 83/07/0013 protokollierte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der beschwerdeführenden Partei.

Mit dem gleichfalls durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1982 bedingten (Ersatz‑)Bescheid vom 25. Februar 1983 hob der Landesagrarsenat (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 den u.a. von der beschwerdeführenden Partei mit Berufung angefochtenen Bescheid der Agrarbezirksbehörde Bregenz vom 23. Mai 1977 auf und führte hiezu begründend aus, daß der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 1982 und im Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 3. November 1982 dargelegten Rechtsansicht zufolge den Agrarbehörden eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Rechtsverhältnisse am Gemeindegut und damit über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliege, nach der Aufhebung des § 31 Abs. 2 lit. d VFlVG durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr zukomme, weshalb der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz aufzuheben gewesen sei. In der von der belangten Behörde ihrem Bescheid beigegebenen Rechtsmittelbelehrung wurde eine Berufung für nicht zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid - soweit durch ihn Punkt 2 des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben wurde richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behauptende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Aufrechterhaltung des durch "keinerlei taugliche Berufung" angefochtenen Spruchpunktes 2 des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz und auf Nichtbeseitigung der Rechtskraft desselben sowie in ihrem Recht darauf verletzt, daß alle in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke Gemeindevermögen, nicht aber agrargemeinschaftliche Grundstücke darstellen; ferner erachtet sie sich in ihrem Recht auf unverzügliche Herstellung des der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. Juni 1982) entsprechenden Zustandes durch den Landesagrarsenat sowie in ihrem Recht darauf verletzt, daß die Berufungen, ebenso wie die Anträge der mitbeteiligten Parteien "einer negativen Erledigung im Sinne der Zurückweisung zugeführt werden".

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst die Prozeßvoraussetzung seiner Zuständigkeit zu prüfen. Diese Prüfung hat zu folgendem Ergebnis geführt.

Der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform endet gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 grundsätzlich beim Landesagrarsenat. Eine Berufung an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ist nach § 7 Abs. 2 leg. cit. nur in näher umschriebenen Ausnahmefällen und nur gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. liegt ein solcher Fall auch vor, wenn festzustellen ist, ob ein agrargemeinschaftliches Grundstück vorliegt, wem das Eigentumsrecht daran zusteht und ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist. Der in Beschwerde gezogene Bescheid hat die Entscheidung solcher Fragen zum Gegenstand. Er ist auch ein "abänderndes Erkenntnis" im Sinne des Einleitungssatzes des § 7 Abs. 2 leg. cit., da durch ihn der Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben, somit - nach der Terminologie des § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG 1950 - abgeändert wurde. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Agrarsenates mittels Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde sind demnach gegeben. Da der Rechtszug somit nicht erschöpft ist, erweist sich die Rechtsmittelbelehrung im bekämpften Bescheid als unrichtig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde derjenige, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Wien, am 10. Mai 1983

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