VwGH 83/06/0232

VwGH83/06/023216.2.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Neuwiesinger, in der Beschwerdesache des EW in I, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 22. September 1983, Zl. St.S. 88/1983, betreffend Behebung einer Bewilligung nach dem Schwemmkanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: HD in I), den Beschluss gefasst:

Normen

BauRallg impl;
SchwemmkanalisationsG Innsbruck §1 idF 1977/013;
SchwemmkanalisationsG Innsbruck §5 idF 1977/013;
VwGG §34 Abs1;
BauRallg impl;
SchwemmkanalisationsG Innsbruck §1 idF 1977/013;
SchwemmkanalisationsG Innsbruck §5 idF 1977/013;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 12. Juli 1983 erhielt der nunmehrige Mitbeteiligte die Bewilligung zur Ausführung der Entwässerungsanlage für das Anwesen F-weg 26. Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung "gab" die belangte Behörde "Folge", wies das Ansuchen um Bewilligung der Versickerung reiner Niederschlagswässer als unzulässig zurück und behob jenen Teil des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, womit Versickerungen von Niederschlagswässern behördlich bewilligt wurden, unter Hinweis auf § 1 und § 2 des Schwemmkanalisationsgesetzes. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass unter die nach § 5 des Schwemmkanalisationsgesetzes bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die der Sammlung, Ableitung und schließlich der Einleitung von Abwässern in das öffentliche Kanalnetz dienen, "sicherlich" nicht jene Anlagen fielen, die der Erfassung von reinen Niederschlagswässern dienten, um diese an Ort und Stelle (meist auf eigenem Grund) zur Versickerung bringen zu können. Für derartige Anlagen bestehe nämlich keine Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen des Schwemmkanalisationsgesetzes, allenfalls nach Regelungen des Wasserrechtsgesetzes.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinen Ausführungen vor allem insofern beschwert, als die belangte Behörde über den Berufungsantrag des Beschwerdeführers hinausgegangen sei, sowie dadurch, dass der Mitbeteiligte Niederschlagwässer auf den Grund des Beschwerdeführers ableite.

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, in welchen subjektiv öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer verletzt wurde und woraus er daher seine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ableitet. Ansprüche des Beschwerdeführers können nur insoweit bestehen, als dem Mitbeteiligten eine Bewilligung erteilt wurde, nicht aber insoweit, als eine in erster Instanz erteilte Bewilligung im Berufungswege, aus welchem Grund immer, behoben wird. Der Beschwerdeführer könnte durch die - endgültige - Behebung der Bewilligung nach § 5 des Schwemmkanalisationsgesetzes auch dann nicht beschwert sein, wenn die im Berufungsbescheid ausgesprochene Rechtsansicht mit der objektiven Rechtslage nicht übereinstimmte. Verfahrensmängel können im übrigen nur soweit geltend gemacht werden, als die Parteien bei der Verfolgung der ihnen zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 1974, 1676/73, Slg. Nr. 8713/A, und vom 8. November 1976, 1613-1622/76, Slg. Nr. 9170/A, sowie vom 15. April 1982, Zl. 82/06/0021).

Die Ausführungen, der Beschwerdeführer müsse wegen der im Behebungsbescheid ausgesprochenen Rechtsansicht Eingriffe des Mitbeteiligten in sein Grundeigentum dulden, gehen an der Rechtslage vorbei. Gemäß § 364 Abs. 2, letzter Satz, ABGB ist die unmittelbare Zuleitung welcher Flüssigkeiten immer ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Hat also der Mitbeteiligte keinen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerdeführer auf Ableitung der Niederschlagswässer auf dessen Grund, so steht es dem Beschwerdeführer frei, mit Unterlassungsklage gegen den Mitbeteiligten vorzugehen.

Soweit in der Beschwerde aber auf das Wasserrechtsgesetz bezug genommen wird, muss darauf verwiesen werden, dass das vorliegende Verfahren kein wasserrechtliches darstellt; es steht dem Beschwerdeführer frei, entsprechende Anträge bei der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall wurde der Stadtmagistrat Innsbruck im eigenen Wirkungsbereich tätig) zu stellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse oder Beschlüsse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 16. Februar 1984

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