Normen
EStG 1972 §24 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1982140330.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer betreibt seit 1975 in einem Appartementhaus eine Wohnungsvermietung, die ‑ unbestrittenermaßen ‑ zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Die vorhandenen acht Wohnungen mit insgesamt 41 Betten waren bzw. sind komplett eingerichtet, im Keller befinden sich ein Hallenbad, eine Sauna und ein Solarium. Eine der acht Wohnungen veräußerte der Beschwerdeführer im Jahre 1979 um S 700.000,‑ ‑.
In Streit steht allein, ob damit ein Teilbetrieb im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972 veräußert und sohin ein nach § 37 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 begünstigter Veräußerungsgewinn erzielt wurde. Das Finanzamt verneinte bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für das Kalenderjahr 1979 diese Frage, während der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren im wesentlichen den Standpunkt vertrat, mit dem Erwerb des veräußerten, voll möblierten Appartements sei auch die Mitbenützung des Hallenbades, der Sauna und der übrigen Einrichtungen des Appartementhauses verbunden, sodaß der Erwerber dieselbe Erwerbstätigkeit wie der Beschwerdeführer mit dem gleichen Leistungsangebot an den Urlauber fortführen könne. Das Appartement erfülle auf Grund dessen die objektiven Voraussetzungen für einen Teilbetrieb, zumal bei einem Appartement auch die von der Rechtsprechung geforderte organische Geschlossenheit vorliege. Außerdem sei nach der Rechtsprechung bei Branchen, welche das Vorhandensein eines. Betriebsgebäudes voraussetzten, die Mitveräußerung dieser Gebäude oder Gebäudeteile als Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu betrachten.
Die belangte Behörde vertrat demgegenüber in dem die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden angefochtenen Bescheid die Auffassung, bei einem Teilbetrieb. müsse es sich um einen in der Gliederung des Betriebes gesondert geführten Betrieb handeln, der vor der Veräußerung tatsächlich als Teilbetrieb selbständig geführt worden und dessen Selbständigkeit auch nach außen hin in Erscheinung getreten sei, wobei diese Frage in erster Linie aus der Sicht des Veräußerers und nicht so sehr aus der Sicht des Erwerbers zu beantworten wäre. Im Beschwerdefall sei zwar die einzelne Wohnung als räumlich geschlossene Einheit anzusehen, es fehle ihr aber im Rahmen des Gesamtbetriebes die gewisse Selbständigkeit, um als ein gesondert geführter gewerblicher (Teil)Betrieb angesehen werden zu können: der Betrieb des Beschwerdeführers bestehe nicht nur aus den einzelnen Wohnungen, sondern auch aus den dazugehörigen gemeinschaftlichen Räumen (Empfangs‑, Aufenthaltsraum, Stiegen, Gänge) und den übrigen Einrichtungen wie Hallenbad, Sauna, Ruheraum, Fitnessraum, Solarium, Tischtennis, Kinderspielraum, große Sonnenterrasse, Liege‑ und Spielwiese (laut Werbeprospekt). Das ganze Haus sei auf den Betriebszweck hin konzipiert und alle Anlagen zusammen würden in ihrer Geschlossenheit mit den dadurch bedingten Leistungen erst den Beherbergungsbetrieb bilden. Es sei deshalb nicht möglich, daß ein einzelner Teil dieses Gesamtgebildes als ein nach außen hin erkennbarer gesonderter Betrieb in Erscheinung treten könne und im übrigen sei das Haus auch tatsächlich als einheitlicher Betrieb geführt worden. Es handle sich beim Verkauf der gegenständlichen Wohnung lediglich um eine Betriebseinschränkung.
Auch die ‑ anhand von Einzelfällen erläuterte ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stütze den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht.
Die Möglichkeit, daß der Erwerber die gleiche Erwerbstätigkeit mit der einen Wohnung ohne weiteres fortführen könnte, bestehe ebenfalls nicht. Die Vermietung einer einzelnen Wohnung durch den Erwerber werde noch keinen Gewerbebetrieb begründen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. April 1979, Zl. 1312/
78). Zudem sei der Verkauf der Wohnung unter Umständen erfolgt, die eine Konkurrenz im eigenen Haus ausschlössen. Der Käufer habe ein Wohn‑ und kein Vermietungsobjekt erworben.
Zusammenfassend vertrat die belangte Behörde die Rechtsmeinung, daß bei einem Betrieb, dessen Grundlage auf dein Vorhandensein. mehrerer gleichartiger Wirtschaftsgüter beruhe, die Veräußerung eines dieser betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter nicht als Teilbetriebsveräußerung angesehen werden könne. Ebenso sei der Gedanke abzulehnen, daß der Betrieb des Beschwerdeführers aus acht einzelnen und selbständigen Teilbetrieben bestanden habe.
Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Nichtanwendung des § 37 Abs. 1 EStG 1972 in seinen Rechten verletzt. Er wendet sich unter Hinweis auf den Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung gegen die Annahme der belangten Behörde, eine Konkurrenz durch den Käufer im eigenen Haus sei auszuschließen. Bei sämtlichen nicht parifizierten Teilen der Liegenschaft wie Hallenbad, Sauna, Solarium, Stiegen, Gänge, Liege‑ Spielwiese und Sonnenterrasse handle es sich um gemeinschaftliche Flächen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, an denen einem Miteigentümer selbstverständlich das uneingeschränkte Nutzungsrecht zukomme, zumal im Kaufvertrag eine Einschränkung dieses Nutzungsrechtes nicht vorgesehen sei. Weiters verlange das Schrifttum (Hofstätter‑Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 24 Tz 19) nicht das Vorhandensein realer Teilbetriebe, vielmehr setze eine Teilbetriebsveräußerung begrifflich (nicht real) das Vorhandensein von Teilbetrieben innerhalb des Betriebes voraus. Es werde keine Eigenständigkeit, sondern ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Organismus, also eine funktionelle Selbständigkeit, gefordert. Bei einem vollmöblierten Appartement, verbunden mit allen Nebenrechten, könne mit Recht diese funktionelle Selbständigkeit angenommen werden, sodaß es sich nicht um die Veräußerung eines betriebsnotwendigen Wirtschaftsgutes handle, sondern um einen voll funktionsfähigen Teilbetrieb, der es dem Erwerber ermögliche, objektiv die Erwerbstätigkeit unter Beibehaltung des bisherigen Angebotes fortzuführen. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21. Mai 1975, Zl. 1461/74) gleichgültig, ob von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den im Gesetz (§ 24 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972, vorher § 16 Abs. 1 Z. 1 der früheren Einkommensteuergesetze) nicht näher umschriebenen Begriff des Teilbetriebes erläuterte der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als den organisch in sich geschlossenen, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines Betriebes, der es vermöge seiner organischen Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (siehe Hofstätter‑Reichel, a.a.O.; Weinzierl, Zum Begriff „Veräußerung eines Teilbetriebes“, Finanzjournal 1975/Seite 184; Schimetschek, Veräußerung eines Teilbetriebes, Finanzjournal 1977/Seite 1; und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1973, Zl. 2331/71, Slg. Nr. 4622/F, und vom 22. Februar 1977, Zlen. 319/74 und 2352/75, Slg. Nr. 5088/F).
Um von einem Teilbetrieb sprechen zu können, müssen alle diese Voraussetzungen erfüllt sein. Es muß daher insbesondere auch dem eben erwähnten Erfordernis entsprochen sein, daß es sich um einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil des Betriebes handelt (siehe neben dem schon zitierten Schrifttum weiters Schubert‑Pokorny‑Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 697). Diesem Erfordernis ist aber nur Rechnung getragen, wenn vor der Veräußerung tatsächlich ein Teilbetrieb selbständig geführt wurde, wobei diese Frage aus der Sicht des Veräußerers zu beantworten ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1973, Zl. 2331/71, Slg. Nr. 4622/F) und eine nur betriebsinterne Selbständigkeit nicht genügt; die Selbständigkeit muß vielmehr auch nach außen in Erscheinung treten (hg. Erkenntnisse vom 5. Februar 1974, Zl. 1511/73, Slg. Nr. 4641/F, und vom 23. April 1974, Zl. 1982/73, Slg. Nr. 4678/F; ebenso das schon zitterte Schrifttum).
Der Beschwerde muß schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil bei dem veräußerten Appartement von einer „gewissen Selbständigkeit“ im Sinne von Schrifttum und Rechtsprechung keine Rede sein kann. Der Beschwerdeführer hat nichts aufgezeigt, was dafür spräche, daß sich die Führung des veräußerten Appartements in irgendeiner. Weise von der Verwaltung und Vermietung der übrigen Appartements aufgehoben hätte. Vielmehr bietet der Beschwerdefall das Bild eines einheitlichen, auf die gewerbliche Vermietung von Appartements samt Freizeiteinrichtungen ausgerichteten Betriebes, bei dem die Vermietung des später veräußerten Appartements nicht anders als die Vermietung der übrigen Appartements nach außen in Erscheinung trat. Wollte man dennoch gleich dem Beschwerdeführer in dem veräußerten Appartement einen Teilbetrieb erblicken, so müßte gleiches für die übrigen sieben Appartements gelten. Diese Auffassung wird aber den Verhältnissen des Beschwerdefalles nicht gerecht, die, wie dargelegt, das Bild eines einheitlichen und nicht aus mehreren Teilen bestehenden Betriebes bieten, der insgesamt die gewerbliche Vermietung von Appartements samt Freizeiteinrichtungen zum Gegenstand hat. Die Beschwerde vermochte sohin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung im Dreiersenat erfolgte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982.
Wien, am 18. Jänner 1983
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