VwGH 82/10/0197

VwGH82/10/019718.4.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Hnatek, Dr. Stoll und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Serajnik, über die Beschwerde des GS in S, vertreten durch Dr. Walter Christl, Rechtsanwalt in Steyr, Promenade 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. November 1982, Zl. Agrar 450003-6064-I/Re- 1982, betreffend Schadloshaltung nach dem Naturschutzrecht, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG OÖ 1964 §10 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.) Die Oberösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 12. November 1976 (dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 26. November 1976) die Eigenschaft einer linksufrig des Sflusses nach der Einmündung der T gelegenen Konglomeratwand als Naturdenkmal fest und verfügte Schutzmaßnahmen. Das betreffende Naturgebilde befindet sich auf Grundstücksflächen, auf denen der Beschwerdeführer die Schottergewinnung und die Schotteraufbereitung betreibt; ein Teil der Flächen steht im Eigentum des Beschwerdeführers, an einem anderen Teil behauptete der Beschwerdeführer auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages ein Abbaurecht. Er stellte deshalb am 7. Dezember 1976 bei der Bezirkshauptmannschaft K im Hinblick auf die erwähnten Maßnahmen einen Antrag auf Schadloshaltung gemäß § 10 O.ö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58 (in der Folge: NSchG). Auf Grund eines Begehrens des Beschwerdeführers wurde der oben erwähnte Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1976 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Juli 1978, Zl. 2972/76, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil hinsichtlich eines Teiles des Naturgebildes die Feststellung der Denkmaleigenschaft noch nicht näher begründet war. Der Beschwerdeführer beantragte hierauf vor der belangten Behörde am 6. Dezember 1978 einen Lageplan herstellen zu lassen, in welchem das Gebiet, das vom Denkmal erfaßt werden solle, dargestellt sei und die Kubatur jener Schottermenge zu ermitteln, die bei einer Erklärung zum Naturdenkmal vom Beschwerdeführer nicht mehr abgebaut werden könne; dann wäre der Beschwerdeführer bereit, in die Verhandlung über die Denkmalfeststellung einzutreten, wenn im Sinne des bereits gestellten Antrages gemäß § 10 NSchG vom Land Oberösterreich eine angemessene und der Sachlage entsprechende Entschädigung geleistet werde. Ein gleiches Begehren stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde auch am 27. Mai 1980 und verwies darauf, daß zur Zeit kein aufrechter Bescheid vorhanden sei, wenn sich das Land Oberösterreich nicht entschließe, umgehend in Verhandlungen mit ihm einzutreten, müsse er den Abbau fortsetzen. Hierauf ließ die belangte Behörde die Vermessung der Konglomeratwand (des ganzen nach dem Gutachten des Landesbeauftragten für Naturschutz schützenswerten Naturgebildes) sowie die nötigen Messungen zur Feststellung der Kubatur vornehmen und entsprechende Pläne anfertigen. Am 21. November 1980 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, daß er grundsätzlich gegen die Begrenzung des vorgesehenen Naturdenkmales laut übermitteltem Lageplan keine Einwendungen erhebe. Es sei jedoch im Sinne der bereits gestellten Anträge für den dem Beschwerdeführer entstandenen Schaden eine Entschädigung zu leisten, es müsse ihm die gesamte Kubatur, die er dadurch verliere, daß er den Schotter im Bereich des Naturdenkmales nicht abbauen könne, ersetzt werden. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1980 (dem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 23. Dezember 1980) stellte die belangte Behörde fest, daß die linksufrig des Sflusses nach der Einmündung der T tiefgelegenen Konglomeratwand nach Maßgabe des beigeschlossenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes - es handelt sich dabei um den bereits erwähnten Lageplan, auf den sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen vom 21. November 1980 bezogen hatte - im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 NSchG durch dieses Gesetz geschützt sei und verfügte Schutzmaßnahmen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Feststellung von Naturdenkmalen dürften nicht mit jenen über die Schadloshaltung verquickt werden. Über einen Antrag. auf Schadloshaltung könne daher erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der getroffenen Maßnahme abgesprochen werden und nicht schon zu einem Zeitpunkt, der dem Eintritt der Rechtswirksamkeit vorhergehe.

2.) Da von der belangten Behörde über seine Schadloshaltungsanträge bis dahin nicht abgesprochen worden war, erhob der Beschwerdeführer am 25. August 1982 die beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 82/10/0130 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1982, Zl. 82/10/0130-7, wegen Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 mit der Begründung eingestellt, daß von der belangten Behörde der nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid erlassen worden sei.

3.) Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Schadloshaltung gemäß § 10 NSchG als unzulässig mit der Begründung zurück, gemäß Abs. 2 des § 10 NSchG könne der Antrag auf Schadloshaltung binnen sechs Monaten nach Rechtswirksamkeit der getroffenen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, in deren Bereich der Schaden verursacht wurde. Die Anträge des Beschwerdeführers seien jedoch sämtliche vor Eintritt der Rechtswirksamkeit des Feststellungsbescheides vom 19. Dezember 1980 gestellt worden. Ein erheblicher vermögensrechtlicher Nachteil, den ein Antrag auf Schadloshaltung voraussetze, sei somit noch nicht eingetreten gewesen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1976 sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben worden. Der Antrag sei daher verfrüht und deshalb unzulässig.

4.) Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid, wie der Gesamtheit der Beschwerdeausführungen entnehmbar ist, in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Schadloshaltungsantrages verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

5.) Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.) Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsmeinung der belangten Behörde, sein Schadloshaltungsantrag sei deshalb, weil er verfrüht eingebracht worden sei, unzulässig und zurückzuweisen, wäre rechtlich verfehlt.

2.) Demgegenüber beharrt die belangte Behörde in der Gegenschrift auf ihrem im angefochtenen Bescheid eingenommenen Rechtsstandpunkt.

Gemäß § 10 Abs. 1 NSchG hält das Land für erhebliche vermögensrechtliche Nachteile, die durch Maßnahmen gemäß dem II. oder III. Abschnitt des Gesetzes verursacht wurden, auf Antrag des Geschädigten schadlos, soweit nicht anderweitig für eine Schadloshaltung vorgesorgt ist. Maßnahmen des III. Abschnittes sind die zum Schutz der Naturdenkmale; dazu gehört auch die Feststellung der Eigenschaft als Naturdenkmal und die Verfügung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Der Antrag auf Schadloshaltung kann nach Abs. 2 dieses Paragraphen binnen sechs Monaten nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der getroffenen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden, in deren Bereich, der Schaden verursacht wurde. Über einen solchen Antrag hat die Landesregierung zu entscheiden und im Falle einer stattgebenden Entscheidung gleichzeitig das Ausmaß der Entschädigung festzusetzen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides weist den Schadloshaltungsantrag als unzulässig zurück, weil er verfrüht eingebracht worden sei.

Für den Antrag des Beschwerdeführers, der am 7. Dezember 1976, also nach Erlassung des Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 2 NSchG vom 12. November 1976, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde, in deren Bereich nach der Behauptung des Beschwerdeführers ihm der Schaden verursacht wurde, trifft die Feststellung, der Antrag sei verfrüht eingebracht worden, jedenfalls nicht zu. Der Bescheid vom 12. November 1976 war mit seiner Zustellung rechtswirksam und konnte durch die in ihm angeordneten Maßnahmen (Feststellung der Denkmaleigenschaft und Schutzmaßnahmen) bis zu seiner Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof (die Zustellung des Erkenntnisses erfolgte an den Vertreter des Beschwerdeführers am 20. September 1978) Folgen hervorrufen, von denen sich vorweg nicht ausschließen laßt, daß sie bereits erhebliche vermögensrechtliche Nachteile des Beschwerdeführers etwa dadurch, daß der Beschwerdeführer weitere Schottergewinnungsmaßnahmen unterlassen mußte, bewirkt hatten und deshalb bereits ein Anspruch auf Schadloshaltung bestünde.

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß sich ein zulässiger Antrag auf Schadloshaltung nur auf solche vermögensrechtliche Nachteile beziehen dürfe, die durch rechtmäßige Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 NSchG verursacht wurden. Die Zulässigkeit des Antrages auf Schadloshaltung würde nämlich auch durch den Umstand nicht berührt, daß im Sinne der zitierten Gesetzesstelle "anderweitig für eine Schadloshaltung vorgesorgt ist". Ob diese Anspruchsvoraussetzung vorliegt oder nicht, ist von der Landesregierung erst Rahmen der meritorischen Erledigung des Antrages zu untersuchen. Im Rahmen der Prüfung des, angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit brauchte daher auf die Frage, ob es sich bei Ersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz um eine anderweitige Vorsorge für eine Schadloshaltung im Sinne des § 10 Abs. 1 NSchG handelt und bejahendenfalls, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bestanden hätte, nicht eingegangen zu werden.

Der angefochtene Bescheid ist, was den Schadloshaltungsantrag des Beschwerdeführers aus der Maßnahme vom 12. November 1976 anlangt, daher schon aus den vorstehend angeführten Gründen inhaltlich rechtswidrig.

3.) Mit der Begründung, der Antrag sei unzulässig, weil im Zeitpunkt der Antragstellung in Ermangelung rechtswirksamer Maßnahmen noch kein erheblicher vermögensrechtlicher Nachteil durch getroffene Maßnahmen eingetreten gewesen sei, verkennt die belangte Behörde den Unterschied zwischen Anspruchsvoraussetzung und den Prozeßvoraussetzungen des Antrages. Nur das Fehlen von Prozeßvoraussetzungen dürfte zur Zurückweisung eines Antrages führen. Die Voraussetzung erheblicher vermögensrechtlicher Nachteile ist jedoch eine Voraussetzung für die Berechtigung des Schadloshaltungsanspruches. Auch ihr Vorliegen ist daher nicht nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages zu beurteilen, sondern auf Grund der bis zum Entscheidungszeitpunkt eingetretenen Ereignisse. Die Unzulässigkeit des Antrages auf Schadloshaltung läßt sich daher nicht mit dem Fehlen von Anspruchsvoraussetzungen begründen.

4.) Durch die nach Aufhebung des Bescheides vom 12. November 1976 durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anträge des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 6. Dezember 1978, 27. Mai 1980 und 21. November 1980 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß § 10 NSchG auf den Fall und für den Fall ausgedehnt, daß neuerdings eine Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 2 NSchG hinsichtlich derselben Konglomeratwand rechtswirksam erlassen werden sollte; dem Antrag vom 21. November 1980 lag bereits jener Lageplan zugrunde, der schließlich zur Beschreibung der Grenzen des Naturdenkmales im Bescheid vom 19. Dezember 1980 zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde. Die Antragsausdehnung bezog sich daher auf die Maßnahmen, die schließlich erlassen wurden. Insofern stellte sich die Antragsausdehnung als eine durch die rechtswirksame Erlassung der betreffenden Maßnahme bedingte Verfahrenshandlung dar, die also auch noch vor Erlassung der mit Bescheid vom 19. Dezember 1980 getroffenen Maßnahmen gesetzt wurde. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die Maßnahmen seien bereits bei der Verhandlung vom 7. November 1980 getroffen worden, widerspricht der Aktenlage. Diese Verhandlung diente lediglich der Erörterung des Sachverhaltes und der Rechtslage sowie der Vornahme eines Augenscheines; Maßnahmen im Sinne des III. Abschnittes des Naturschutzgesetzes wurden in dieser Verhandlung nicht erlassen.

§ 10 Abs. 2 NSchG sieht einen vorsorglichen, für den Fall der Rechtswirksamkeit von Maßnahmen gestellten Antrag zwar nicht vor. Daraus folgt allerdings noch nicht, daß der Gesetzgeber einen derartigen Antrag als schlechthin unzulässig behandelt wissen wollte. Dergleichen läßt sich dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 NSchG oder der im Gesetz sonst zum Ausdruck kommenden Absicht des Gesetzgebers nicht entnehmen. § 10 Abs. 2 NSchG legt also nicht eine Frist fest, vor deren Beginn rechtswirksam ein Antrag keinesfalls gestellt werden könnte, sondern verwendet den Eintritt der Rechtswirksamkeit der getroffenen Maßnahme nur als Zeitpunkt, von dem an die Ausschlußfrist für die Antragstellung zu berechnen ist. Weder Rechtssicherheit noch Verfahrensökonomie gebieten eine Auslegung des Gesetzes in einem anderen Sinne. Der Antrag, wie ihn

§ 10 NSchG im Auge hat, muß allerdings auf Schadloshaltung aus einer konkreten naturschutzbehördlichen Maßnahme gerichtet sein. Diese Voraussetzung liegt aber - wie im Beschwerdefall - vor, wenn nach den Umständen des Falles beim Antragsteller bereits konkrete Vorstellungen über Art und Umfang der von der Behörde in Aussicht genommenen naturschutzbehördlichen Maßnahme bestehen und bestehen können, mag auch die Erlassung des zu erwartenden Bescheides noch ausstehen, und der Antragsteller in seinem Begehren auf diese Maßnahme Bezug nimmt. Fehlt eine solche Beziehung zu einer konkreten Maßnahme im dargelegten Sinn, so läge ein Antrag gemäß § 10 NSchG nicht vor.

Der Zulässigkeit eines derartigen Antrages kann aber auch nicht mit Erfolg der an Überlegungen der Rechtssicherheit orientierte, dem Verfahrensrecht allgemein innewohnende Grundsatz der Unzulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen entgegengehalten werden. Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist nämlich dort kein Raum, wo die Prozeßhandlung von einem bestimmten im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird, ohne daß hiedurch ein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. die Ausführungen in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Band III, S. 11 und 12, Anm. 15 vor §§ 226 ff ZPO: "... maßgeblich ist immer, daß durch die Bedingung die Rechtssicherheit und der vorhersehbare gesetzliche Gang des Verfahrens nicht beeinträchtigt werden darf ...") und die Prozeßhandlung bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung der Form und dem Inhalt nach allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen kann. Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall zu. Der Antrag auf Zuerkennung einer Schadloshaltung bedarf nach dem Gesetz weder einer Bezifferung noch einer Begründung. Er läßt sich daher auch in Ansehung vom Antragsteller erwarteter bestimmter Maßnahmen formulieren. Der Eintritt der Rechtswirksamkeit der Maßnahmen, also der Bedingung, ist nicht an Ereignisse geknüpft, die außerhalb des Verfahrens liegen. Die Bedingung der Rechtswirksamkeit der betreffenden Maßnahme belastet die Verfahrenshandlung daher nicht mit einer dem Verfahren abträglichen Unsicherheit.

Daß die Bedingung, für deren Fall die Antragsausdehnung erfolgt war, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits eingetreten war, ist nicht strittig; der meritorischen Erledigung stand daher auch unter diesem Gesichtspunkt ein Prozeßhindernis nicht entgegen.

Der Zulässigkeit der Begehren vom 6. Dezember 1978, 27. Mai 1980 und 21. November 1980 stand auch der Umstand nicht entgegen, daß sie nicht an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet waren, in deren Bereich allein die Verursachung des erwarteten Schadens liegen konnte. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist vom Gesetz nur als Einbringungsstelle vorgesehen. Zur Erledigung des Antrages ist die Landesregierung berufen. Daß Antragsänderungen (Einschränkungen, Ausdehnungen) ebenfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen seien, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine in diese Richtung gehende Absicht des Gesetzgebers kann schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht angenommen werden. Der Antrag vom 7. Dezember 1976 war vom Beschwerdeführer § 10 Abs. 2 NSchG entsprechend bei der Bezirksverwaltungsbehörde überreicht worden. Die in der Folge vor der belangten Behörde gestellten Begehren stellen sich lediglich als eine der Lage des Verfahrens entsprechende Änderung dieses seinerzeitigen Antrages dar. Ihrer Erledigung stand daher auch die Einbringung bei einer unrichtigen Stelle nicht entgegen. Somit bedurfte es nicht mehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Einbringung des Antrages gemäß § 10 Abs. 2 NSchG bei der zu seiner Erledigung zuständigen Landesregierung etwa Unzulässigkeit des Antrages oder Verschweigung durch Versäumung der Einbringungsfrist zur Folge hätte, falls der Antrag nicht innerhalb der Frist zu seiner Einbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde geleitet würde, damit diese den Antrag sodann wieder umgehend der Landesregierung vorlegt.

5.) Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage auch hinsichtlich der geänderten Begehren verkannt und dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, was zu dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 führen mußte, ohne daß es noch einer Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage bedurfte, ob der angefochtene Bescheid nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verstößt, weil die belangte Behörde über den Antrag auf Schadloshaltung mit dem Beschwerdeführer bereits verhandelt hatte und von ihr in der Begründung des Bescheides vom 19. Dezember 1980 ausgeführt worden war, daß über einen Antrag auf Schadloshaltung erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der getroffenen Maßnahme abgesprochen werden könne und nicht schon zu einem Zeitpunkt, der dem Eintritt der Rechtswirksamkeit vorhergeht, ohne zu erwähnen, daß ihrer Ansicht nach, einem solchen Antrag Unzulässigkeit entgegenstünde.

6.) Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48, 49 VWGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Darnach steht Schriftsatzaufwand in Höhe des verordnungsgemäßen Pauschbetrages zu, ein darüber hinausgehender Betrag (Umsatzsteuer) jedoch nicht. Die Beschwerde mußte nur zweifach überreicht und der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung oder Abschrift vorgelegt werden. Der Stempelgebührenmehraufwand durch weitergehende Überreichung bzw. Vorlage, konnte daher nicht zuerkannt werden. Das Aufwandersatzmehrbegehren war deshalb abzuweisen.

Wien, am 18. April 1983

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