VwGH 82/07/0227

VwGH82/07/02271.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des HM in W, vertreten durch Dr. Hans Nemetz, Rechtsanwalt in Wien I, Rotenturmstraße 5 - 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. September 1982, GZ III/1-20.367/1-80, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt

Normen

WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1 lita;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptstadt Gänserndorf vom 31. März 1980 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16. Dezember 1979 in den Nachmittagsstunden Ofenheizöl vermengt mit Wasser in den Abwasserkanal des Erholungszentrums in X eingeleitet, ohne eine entsprechende behördliche Bewilligung zu besitzen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 1 lit. a WRG 1959 begangen zu haben. Gemäß § 137 Abs. 1 leg. cit. wurde gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von zehn Tagen. Überdies vorgeschrieben wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten und Kosten der Kanalreinigung.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass es sich bei der vorgenommenen Einleitung von geringen Mengen Heizöl vermengt mit Wasser um eine geringfügige Einwirkung auf das Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 handle. Außerdem sei die Geldstrafe überhöht festgesetzt worden. Die belangte Behörde holte sodann ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein und gewährte dem Beschwerdeführer das Parteiengehör.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. September 1982 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 51 Abs. 4 VStG 1950 der Berufung insoweit Folge gegeben, als das Strafausmaß auf S 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall sieben Tage Arrest) herabgesetzt wurde. Weiters wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 lit. a im Zusammenhalt mit § 137 Abs. 1 WRG 1959 begangen hat. U. a. wurden dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens (S 300,--) vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, auf Grund der Aktenlage und der Aussage des technischen Amtssachverständigen sei der Tatbestand eindeutig als gegeben anzusehen. Eine Einwirkung im Sinne des § 32 WRG 1959 liege dann vor, wenn mit der in Betracht kommenden Handlung (Abfließen von ölhältigem Waschwasser in einen Abwasserkanal) vorhersehbar und typisch eine Gewässerverunreinigung verbunden und diese nicht bloß geringfügig sei. Das Verschulden werde vor allem darin erblickt, dass der Beschwerdeführer die Einbringung des ölhältigen Waschwassers in den Abwasserkanal des Erholungszentrums X bewusst durchgeführt habe und er außerdem hätte wissen müssen, dass bei steigendem Grundwasser eine Kontamination mit den ölverschmutzten Kanistern - zumal das Leckwerden eines Kanisters in einem solchen Falle ohnedies nicht auszuschließen sei - bzw. eine Kontamination mit dem ölverschmutzten Fußboden unumgänglich gewesen wäre. Er hätte auch vor allem wissen müssen, dass man in einem Gebiet, wo die Grundwasserspiegellage - bedingt durch die Nähe der Donau und der March, vor allem zu Zeiten stärkeren Niederschlags - sehr schnell steige, keine Heizölkanisterdepots in Kellerräumen anlegen könne. Eine derartige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt könne jederzeit eine Gewässerverunreinigung herbeiführen. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes erfolge vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer den Tatbestand nicht geleugnet und die Reinigung des Kanals von seinem Haus weg bis zur Kläranlage durch die freiwillige Feuerwehr X veranlasst habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht nicht bestraft zu werden, verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, das Eindringen von ölhältigem Waschwasser in den Hauptkanal zufolge der besonderen Umstände sei für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen; mit seiner Verhaltensweise, nämlich das mit Heizöl vermengte Waschwasser in einen Ausguss in seinem Hause geschüttet und damit in den Kanal eingeleitet zu haben, sei grundsätzlich keine typische Gewässerverunreinigung verbunden und die tatsächlich eingetretene Gewässerverunreinigung als geringfügig zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; eine Gegenschrift wurde von ihr nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Verwaltungsübertretung gemäß § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 für schuldig erkannt. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung unterscheidet sich, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, so im Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. Nr. 7893/A, ausgesprochen hat, von dem Tatbild des § 31 Abs. 1 WRG 1959, wonach nämlich eine Gewässerverunreinigung ein Bestandteil des Tatbestandes mangelnder Obsorge gegenüber der Gewässergüte ist. Im vorliegenden Fall ist von rechtlicher Bedeutung, dass es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handeln muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen unter Verwendung von Anlagen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) führt. Dafür aber, dass die von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer angelastete Tat unter solchen Voraussetzungen begangen worden wäre, fehlen im angefochtenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen, nämlich insbesondere, ob es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ableitung unter Benützung von vorhandenen Anlagen handelt, die als solche einer Bewilligung zugänglich ist, welche jedoch nicht vorliegt. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde reicht die Feststellung im bekämpften Bescheid, dass für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einbringung von mit Heizöl verunreinigten Wässern in den Hauskanal keine Bewilligung vorliege, nicht aus, die dem Beschwerdeführer angelastete Tat unter § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 zu subsubsumieren. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid nämlich, dass eine Verunreinigung im Kanal eingetreten ist und der Beschwerdeführer die gebotene Sorgfalt zur Vermeidung einer Verunreinigung außer acht gelassen hat, weisen in die Richtung einer Übertretung nach § 31 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 WRG 1959; dieser Tatbestand wurde aber dem Beschwerdeführer nicht angelastet.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es bei dieser Sach- und Rechtslage entbehrlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen und auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Kosten für die Kanalreinigung und für das Berufungsverfahren einzugehen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung hiefür im Gesetz nicht vorgesehen ist. Wien, am 1. Februar 1983

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