VwGH 82/07/0124

VwGH82/07/01249.11.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Firma P-GesmbH in G, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Mai 1982, Zl. 1/01-6531/65- 1970, betreffend Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 31 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Juli 1980 wurde ein Ölalarm im Betrieb der Beschwerdeführerin ausgelöst, da beim Füllen des Öltanks das Eindringen größerer Ölmengen in das Erdreich wegen einer defekten Leitung vermutet worden ist. Die Lage des Objektes zum Grundwasserwerk S und grundwasserstromaufwärts desselben hat wegen Gefahr im Verzug notstandspolizeiliche Maßnahmen auf der Grundlage des § 31 WRG 1959 ausgelöst. Als Defekt wurde ein Loch in der Rücklaufleitung festgestellt. Durch dieses Loch ist das gesamte von der Anlage wieder rückfließende Öl ausgetreten und über eine Öffnung vom Anbau des Betriebes der Beschwerdeführerin in einen Betonkanal eingetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat nach den im Akt befindlichen Aktenvermerken und Niederschriften eine Reihe von Anordnungen im Werksbereich der Beschwerdeführerin getroffen, die im wesentlichen die Aushebung des von Öl durchtränkten Erdreiches, die schadlose Wegführung desselben, die Überprüfung der Ölleitung einschließlich des Öltanks, die Abpumpung des Öltanks und von Öl/Wassergemisch und die sichere Verbringung dieses abgepumpten Materials sowie die Bohrung zur Feststellung der Reichweite des in das Erdreich eingedrungenen Öls betrafen. Diese Maßnahmen erforderten den Einsatz von verschiedenen fachkundigen Firmen, deren Fachkräfte, Maschinen und Materials.

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat sodann mit Bescheid vom 29. September 1981 gemäß §§ 98 und 31 Abs. 3 WRG 1959 die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen eingesetzten Firmen in der Gesamthöhe von S 606.481,31 zu zahlen. Diesem Bescheid waren als wesentlicher Bestandteil sowohl die von den eingesetzten Firmen ausgestellten Rechnungen als auch die Aktenvermerke und Niederschriften, in denen die Anordnungen der Behörde getroffen worden sind, angeschlossen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung berufen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien im Bescheid nicht festgestellt worden. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht leicht, auf die einzelnen im Spruch angeführten Rechnungen einzugehen. Die Beschwerdeführerin ging in der Folge auf die 15 Rechnungen ein, wobei sie unter anderem hinsichtlich der Rechnung der Firma A vom 27. August 1980, die Erdaushubarbeiten vorgenommen hat, darauf hinwies, daß der Sachverständige für Geologie die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch etwa in Erde enthaltenes Öl ausgeschlossen habe. Die Tätigkeiten dieser Firma sowie die der übrigen könnten keine zur Vermeidung von einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen darstellen.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Mai 1982 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahin abgeändert, daß die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, einen Rechnungsbetrag von S 432.506,23 zu zahlen. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, die jeweiligen Anordnungen seien in datierten Aktenvermerken und Niederschriften enthalten. Durch die Anführung und den Anschluß dieser Aufzeichnungen an den Bescheid der Behörde erster Instanz sei für die belangte Behörde die Möglichkeit der Überprüfung gegeben, inwieweit Maßnahmen auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 begründet angeordnet worden und deshalb auch Grundlage für die Vorschreibung des Kostenersatzes seien. Von der Berufungsbehörde sei zu prüfen, ob die nachweislich erfolgten Anordnungen auf Grund einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung ergangen seien. Dabei sei nicht zu verkennen, daß die Anordnung von Maßnahmen in deren Ausführung verschiedene Details erfordern und daher vom übergeordneten Auftrag auch Nebenhandlungen erfaßt sein müßten. Die dem Kostenersatz zugrunde liegenden Handlungen müßten die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes erkennen lassen, sodaß auch damit verbunden festgestellt werden könne, daß der Aufwand und die verwendeten Mittel technisch einwandfrei erfolgt seien. Nur in einem solchen Fall könne nämlich der Ersatz dem Verpflichteten vorgeschrieben werden. Aus der Natur der Gefahr im Verzug sei der Wasserrechtsbehörde eine Firmenauswahl nicht möglich und könne daher auch nicht als notwendig angesehen werden. Von der Behörde sei zu prüfen, ob die eingesetzten Maßnahmen technisch und wirtschaftlich notwendig und zweckmäßig gewesen seien, wobei zu berücksichtigen sei, daß alle Maßnahmen auch darauf abzuzielen hätten, daß keine weitere Gewässerverunreinigung auch anderenorts auftreten könne. In der Begründung dieses Bescheides wird weiters nun auf die einzelnen vorgeschriebenen Rechnungsbeträge eingegangen:

1. Rechnung der A Baugesellschaft vom 24. August 1980 über

S 263.315,47: Aus den dem Akt beiliegenden Bauberichten Nr. 1 bis 10 und Nr. 12 seien von der genannten Firma Arbeitsleistungen vom

21. bis 25. Juli 1980, vom 30. Juli 1980 bis 1. August 1980 und vom 4. bis 6. August 1980 detailliert aufgezeichnet erbracht worden. Ein Vergleich der aufgezeichneten Arbeitsleistungen mit den von der Wasserrechtsbehörde angeordneten und in den Aktenvermerken und Niederschriften enthaltenen Maßnahmen an den jeweils angeführten Tagen habe eine vollständige Übereinstimmung ergeben. Insbesondere wurden folgende Maßnahmen durchgeführt:

Freilegung der Leitungen des Betonkanals, Freilegung des Sickerschachtes, Ausbaggerung des Erdreiches und Trennung des ölverseuchten vom ölfreien Erdreich, Herstellung von Probegruben, Pölzung der Geländeöffnungen, Grabungen und Pölzungen bis in 5,5 m Tiefe, Freilegung des Öltanks, Auffüllung der Probegrube bis 3,8 m unter Gelände, Wiederverfüllung der Suchschlitze und Kernbohrungen. Diese Maßnahmen seien Sofortmaßnahmen gewesen, um das über das defekte Leitungsrohr in den Untergrund gelangte Öl zu lokalisieren und zu beseitigen. Die in der Berufung zur Bekämpfung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen angeführten Äußerungen eines Geologen erschienen aus einem Zusammenhang gerissen, der die Sinnfälligkeit dieser Äußerungen in konkretem Zusammenhang nicht eruieren lasse. Nicht umsonst würden vorhandene Richtlinien vorsehen, ölverseuchtes Erdreich auszugraben und eine schadlose Wegführung anzuordnen, da ansonsten durch Eindringen von Niederschlagswässern oder die mögliche Abtriftung des Öls Grundwasser gefährdet sei. Zum Vorwurf, daß die Maßnahmen nicht beschrieben worden seien, könne auf die dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Niederschriften hingewiesen werden, nach denen die belangte Behörde in der Lage gewesen sei, die angeordneten Maßnahmen und die Ausführung durch die A Baugesellschaft als übereinstimmend festzustellen. Um die Kosten dieser Maßnahmen möglichst gering zu halten, habe die Beschwerdeführerin sogar Personal zum Betrieb eines Bohrbrunnens zur Erschrotung von Öl/Wassergemisch zur Verfügung gestellt. Erst als sich herausgestellt habe, daß mit dem Handbetrieb kein Erfolg erzielt werden könnte, seien maschinelle Einrichtungen an diesem Bohrbrunnen angebracht worden. Die Rechtfertigung zur Abteufung dieses außerhalb des Grundstückes der Beschwerdeführerin verlegten Brunnens sei darin gelegen, daß grundwasserstromabwärts eine bereits erfolgte Einwirkung von Öl auf das Grundwasser festzustellen gewesen sei. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von der A Baugesellschaft in Rechnung gestellten Arbeiten sei auch daraus zu ersehen, daß im Nahbereich der Unfallstelle sehr viel Erdreich ausgehoben werden konnte, nicht unbeträchtliche Mengen noch reinen Öles sowie auch Öl/Wassergemische angetroffen und abgesaugt werden konnten. Als Ergebnisse der Überprüfung der Rechnungen der A Gesellschaft sei somit festzustellen, daß der Ersatz der in Rechnung gestellten Leistungen im Grunde der Bestimmungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 liege und daher von der Wasserrechtsbehörde zu Recht der Beschwerdeführerin aufgetragen worden sei.

2. Rechnung des Herrn PK vom 28. Juli 1980 über S 2.537,--:

Die Leistung des Rechnungsstellers liege in der Überprüfung des Heizöltanks der Heizanlage am 25. Juli 1980 sowie in der Erstattung eines Gutachtens über das Prüfungsergebnis. Die Grundlage für diese Überprüfung liege in Punkt 4) der Niederschrift der Wasserrechtsbehörde vom 25. Juli 1980. Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Anordnung der Wasserrechtsbehörde sei im Ergebnis des Gutachtens vom 28. Juli 1980 begründet, wonach die Betriebssicherheit dieses Trankes nicht mehr gegeben gewesen sei. Um ein weiteres Ausfließen von Öl und somit die Gefahr einer weiteren Verunreinigung des Grundwassers auszuschließen, sei laut den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen vorerst die Betriebssicherheit des Heizöltankes festzustellen gewesen.

Die belangte Behörde sehe entgegen den Ausführungen in der Berufung die Anordnung der Überprüfung des Heizöltankes auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 als begründet an.

3. Rechnung der Firma GH vom 27. August 1980 über S 5.556,62:

Aus den Unterlagen gehe hervor, daß Arbeiten am Bohrloch 2 am 8., 11. und 12. August 1980 durchgeführt worden seien und eine Liste des verwendeten Materials vorgelegt worden sei. Die konkreten Anordnungen zur Durchführung von Maßnahmen im Bereich des Bohrloches 2 seien in der Niederschrift vom 30. Juli 1980 enthalten, wonach am Feldweg unterhalb des abgetragenen Geländes auf der Fallinie hangabwärts der Unfallstelle eine weitere Bohrung abgeteuft werde. Auf Grund des geologischen Gutachtens vom 30. Juli 1980 sei die Abgrenzung des Imprägnationskörpers von den wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Absenkung des Bohrloches 2 am oben angeführten Ort als notwendig erachtet und von der Wasserrechtsbehörde angeordnet worden. Eine Ableitung des gezogenen Wassers verstehe sich von selbst; dies sei, wie aus den Unterlagen geschlossen werden könne, in den Almkanal als nächsten Vorfluter erfolgt. Der Einsatz der technischen Mittel, wie sie in der Rechnung ausgewiesen seien, sei im Hinblick auf die notwendige Funktion und des Versuches der Abgrenzung des kontaminierten Geländes gerechtfertigt und sei auch der Ersatz der Kosten dieser "einwandfreien technischen Verwendung des Aufwandes der Verpflichteten" vorzuschreiben gewesen. Auch diese Maßnahmen stünden im Zusammenhang mit der Begegnung einer weiteren Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers.

4. Rechnung der Firma W vom 24. Juli 1980 über S 9.661,84:

Die Leistung dieser Firma habe in der Entleerung des Erdtankes durch Abfüllen von 9.000 l Heizöl leicht als Vorbereitungshandlung für die Tankrevision am 25. Juli 1980 durch den beauftragten Sachverständigen bestanden. Der Auftrag der Behörde zur Entleerung sei im Aktenvermerk vom 24. Juli 1980 und in der Niederschrift vom 25. Juli 1980 festgehalten, dabei sei eine Frist für die Revision des Tanks bis in die Abendstunden des 25. Juli 1980 gesetzt worden. Hinsichtlich der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme sei festzustellen, daß es sich bei diesem Tank um einen unterirdisch verlegten handle und eine Revision im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gestanden sei. Eine Revision des Tanks einer lecken Heizölanlage müsse geradezu im Zuge von Maßnahmen zur Hintanhaltung einer weiteren Gefahr einer Gewässerverunreinigung wegen des nicht von vornherein auszuschließenden Verdachtes auf Undichtheit und der damit verbundenen Gefahr als selbstverständlich angesehen werden. Zum Einsatz der angewendeten technischen Mittel, wie sie aus der Rechnung hervorgingen, sei zu bemerken, daß der Zeitraum vom 24. und 25. Juli 1980 von 30 Stunden Facharbeit und Einsatz eines Revisionsfahrzeuges von acht Stunden als angemessen anzusehen sei. Daß dieser Aufwand gerechtfertigt gewesen sei, gehe aus dem Gutachten des PK vom 28. Juli 1980 hervor, wonach die Betriebssicherheit des Behälters nicht mehr gegeben gewesen sei. Es erweise sich somit die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten als gerechtfertigt.

5. Rechnungen der S-Ges.m.b.H. vom 29. Juli 1980 in der Gesamthöhe von S 85.885,20: Die Leistung dieser Gesellschaft habe in der Übernahme und somit laut den vertraglichen Bedingungen auch in der Verwertung von 49,6 Tonnen ölverunreinigten Erdreiches und von 11 Tonnen Altöl der Preisgruppe II bestanden. Der Auftrag hiezu sei mit der Anordnung der Auspumpung des Sickerschachtes und des Abtransportes des Öls sowie des verseuchten Materials und der Freilegung des Geländes in den Aktenvermerken vom 22. und 23. Juli 1980 verbunden. Die angegebenen Mengen stimmten mit den von der Firma F ausgestellten und vom Einsatzleiter unterfertigten Arbeitsaufträgen überein, wenn man davon ausgehe, daß die am 22. Juli 1980 gelieferten 12m3 Öl/Wassergemisch und am 23. Juli 1980 transportierten 3 m3 Öl/Wassergemisch und 2 m3 Wasser, 11 Tonnen Altöl nicht überschreiten. Die Anordnung der Verbringung des ölverseuchten Materials, die durch die Firma A erfolgt sei, aus dem Schongebiet sei nicht nur zweckmäßig, sondern auch unbedingt erforderlich. Nach den von der S-Ges.m.b.H. aufgestellten Geschäftsbedingungen übernehme diese Gesellschaft schließlich die Beseitigung des laut Preisliste angeführten Sondermülls der Preisgruppe 1 bis III. Laut der angeführten Rechnungen handle es sich um die Übernahme von ölverseuchtem Material (Schotter und Wasser), für dessen Beseitigung laut diesen Geschäftsbedingungen die S-gesellschaft m.b.H. verantwortlich sei. Zur Beseitigung dieses Materials sei der Ersatz der hiefür in Rechnung gestellten Kosten der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen, da diese Maßnahmen eine zweckmäßige und eine technisch einwandfreie Maßnahme zur Hintanhaltung einer weiteren Gefahr der Verunreinigung von Gewässern sei. Da die angeführten Mengen auf den Auftragsnachweisen durch den Einsatzleiter bestätigt worden seien, diese unter Umrechnung der Kubatur auf das Gewicht der Mengen glaubhaft richtig erfolgt sei, erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unbegründet.

6. Rechnung der Freiwilligen Feuerwehr G vom 31. Juli und vom 8. September 1980 in der Gesamthöhe von S 4.800,--: Die Leistung der Freiwilligen Feuerwehr beim Ölalarm habe in der Hilfeleistung verschiedener Art, in den auf der Rechnung angeführten Zeiten und insbesondere in der Beseitigung der öldurchtränkten Isolierung in den dazu bereitgestellten Säcken und Spülung des Betonrohrkanals am 21. Juli 1980 und am 22. Juli 1980 in der Beseitigung von 400 l Heizöl sowie in der Beistellung von zwei Stück PVC-Ölfässern ä 200 l hiezu bestanden. Diese Arbeiten seien von der Behörde laut Aktenvermerk vom 22. Juli 1980 angeordnet worden. Da laut dem geltenden Ölalarmplan die Feuerwehren als Hilfsorgane eingerichtet seien, um ihrem Wesen entsprechend unbedingt notwendige Sofortmaßnahmen durchzuführen, sei es auch kaum möglich, jede Tätigkeit der einzelnen Mitglieder der Feuerwehr speziell anzuordnen. In dieser Hinsicht könne auch auf die Einleitung in der Begründung hingewiesen werden. Hinsichtlich des eingesetzten Materials lägen die Bestätigungen durch Anordnungen der Behörde vor. Der Einsatz der Feuerwehr und deren Tätigkeit stehe daher unmittelbar mit den auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen im Zusammenhang. Die Vorschreibung des Ersatzes dieser Kosten sei daher gerechtfertigt.

7. Rechnung des F Entsorgungsbetriebes vom 30. Juli 1980 über

S 23.001,74: Als in Rechnung gestellte Leistung werde der Einsatz beim Ölunfall am 22. und 23. Juli 1980 angeführt, und zwar insbesondere die Ölschlammbeseitigung, die Entschlammung der Schächte und der Sickergruben mit Hochdruck, Verbringung des Bergegutes nach Sickerwiesen im Ausmaß von 15 m3 Öl/Wassergemisch und 2 m3 Wasser. Am 22. Juli 1980 sei von der Einsatzleitung die Firma beauftragt worden, das restliche Öl im Sickerschacht auszupumpen und das Spülgut aus dem Betonrohrkanal mit einem Pumpenwagen abzupumpen und das Öl/Wassergemisch nach Sickerwiesen abzutransportieren. Am 23. Juli 1980 sei das Auspumpen und Ausspritzen des in der Nacht im Schacht sich ansammelnden Öl/Wassergemisches angeordnet worden. Die Anordnung dieser Maßnahmen sei in den Aktenvermerken vom 22. und 23. Juli 1980 festgehalten. Diese Maßnahmen seien aus ihrer Natur heraus nicht nur zweckmäßig, sondern notwendig gewesen und hätten unverzüglich gesetzt werden müssen, um ein weiteres Versickern von Öl in den Untergrund verhindern zu können. Die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen zeige sich insbesondere auch darin, daß die hergestellten Gruben wirksam zum Auffangen von sich im Erdreich befindendem und langsam austretendem Öl dienten, das freigeworden unverzüglich abgepumpt werden konnte. Der Ersatz der in Rechnung gestellten Kosten sei wegen der technisch einwandfreien Verwendung des Aufwandes gerechtfertigt und als Sofortmaßnahme im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 begründet.

8. Rechnung A der G vom 10. Dezember 1980 über S 37.748,16. Die Leistungen dieser Rechnung seien mit Begehung, Besprechungen, geologischen Aufmeßarbeiten von Schurfgruben und von Kernbohrungen, Begutachtung und abschließendem Bericht vom 20. August 1980 bezeichnet. Laut der Niederschrift vom 25. Juli 1980 sei die Klärung der Standortfrage für das Ansetzen von Bodenaufschlüssen, die Beiziehung eines Geologen sowie eines Büros, vertraut mit bodenmechanischen Fragen, angefordert worden. Auf Grund dieser Anordnung sei von der G jeweils ein Vertreter zu den Behördenbesprechungen am 28. und 30. Juli sowie am 6. August 1980 und am 10. Februar 1981 zur Beurteilung und Ausarbeitung der geologischen Fragen entsandt worden. Diese Maßnahmen seien von der Behörde als Sofortmaßnahmen angeordnet worden. Auch der Auftrag zur Erstellung des schriftlichen Gutachtens der G vom 20. August 1980 liege im Wesen einer Sofortmaßnahme, da festgestellt werden sollte, welche weiteren Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Gefahr einer Gewässerverunreinigung rasch in die Wege zu leiten gewesen wären. Außerdem liege es im Wesen eines solchen Gutachtens, Grundlagen zu erhalten, welche Abgrenzungen zwischen Sofortmaßnahmen und sogenannten Folgemaßnahmen zu ziehen sein werden. Damit sei auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen begründet und der getätigte Aufwand auch der Verpflichteten zum Ersatz aufgetragen worden.

Hingegen sei die Vorschreibung auf Grund von 5 weiteren Rechnungen verschiedener Firmen im Gesamtausmaß von S 173.975,20 nicht gerechtfertigt gewesen. Insoweit sei der Berufung stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht dadurch verletzt, daß sie nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Behörde gesetzten Maßnahmen im Sinne des § 31 WRG 1959 in Anspruch genommen werden dürfe. In Ausführung der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, § 60 AVG 1950 schreibe zwingend vor, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzustellen. Dies sei nicht geschehen. Insbesondere seien die kostenverursachenden Maßnahmen im Spruch nicht angeführt. Die Bezahlung von Rechnungsbeträgen allein ohne die diesbezüglich erforderliche Begründung im Sinne des § 31 WRG 1959 sei nicht zulässig. Nicht dargelegt habe die Behörde erster Instanz und auch die belangte Behörde im Spruch des Bescheides die dem Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen und rechtlichen Erwägungen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei sohin nicht bzw. mangelhaft ermittelt, mindestens aber nicht bzw. mangelhaft im angefochtenen Bescheid aufgenommen, sodaß der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet sei. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides wird vorgebracht, die mangelnden Tatsachenfeststellungen behinderten die Beschwerdeführerin in ihrem tatsächlichen Vorbringen. Keine einzige im Spruch der belangten Behörde aufgenommene Rechnung lasse für die Beschwerdeführerin erkennen, daß die belangte Behörde die Bezahlung der Rechnung als im Sinne des Abs. 3 des § 31 WRG 1959 erforderlich zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erachtet habe. Lediglich von einer Bezahlung von Rechnungen sei jedoch im angefochtenen Bescheid die Rede. Die allenfalls diesen Rechnungen zugrunde liegenden Maßnahmen seien der Beschwerdeführerin unbekannt. Im Akt selbst befinde sich ein Gutachten des Dr. HB vom 11. März 1981, in welchem dieser ausführe, daß eine Ölverunreinigung von dem Betrieb der Beschwerdeführerin bis zum "Talgrundwasserkörper" nicht möglich erscheine. Dies bedeute, daß allfällige Maßnahmen, die die Behörde erster Instanz gesetzt habe, keinesfalls zur Vermeidung einer Grundwasserverunreinigung erforderlich seien, ja nicht einmal sein könnten. Jedenfalls aber seien Bezahlungen von Rechnungen keine Maßnahmen, die vor allfälliger Grundwasserverunreinigung schützten. Die Behörde erster Instanz und die belangte Behörde seien sohin nur durch unrichtige Auslegung des § 31 WRG 1959 zu diesem unrichtigen Ergebnis gekommen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Nach dem ersten Satz des Abs. 2 derselben Gesetzesstelle hat der nach Abs. 1 Verpflichtete, wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Nach Abs. 3 derselben Gesetzesstelle hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin, als aus ihren Anlagen Öl ausgetreten und in den Boden eingedrungen war, keine Maßnahmen gesetzt. Es bestand die konkrete Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers und eines nahegelegenen Brunnens. Hatte die Beschwerdeführerin also keine Maßnahmen gesetzt, obschon die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist, dann war die Wasserrechtsbehörde nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 verpflichtet, die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Sind bei Gefahr im Verzug die wegen Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Vorkehrungen nach Abs. 3 behördlicherseits unmittelbar angeordnet worden, so kann der zur Reinhaltung Verpflichtete nachträglich zum Kostenersatz verhalten werden.

Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides für jeden einzelnen vorgeschriebenen Rechnungsbetrag die diesem jeweils zugrunde liegenden angeordneten kostenverursachenden Maßnahmen und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Aufwandes dargetan und die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich der Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 klar zusammengefaßt. Es ist auch unzutreffend, wie die Beschwerdeführerin meint, die bereits angeordneten und durchgeführten Maßnahmen seien in den Spruch des bekämpften Bescheides, der nur die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs. 3 leg. cit. betrifft, aufzunehmen, weil über die bereits getroffenen Maßnahmen in diesem Bescheid nicht abgesprochen wird. Die Beschwerdeführerin war daher zumindest in der zweiten Instanz in ihrem tatsächlichen Vorbringen nicht gehindert, da unbestrittenermaßen dem Bescheid der Behörde erster Instanz jene Aktenvermerke und Niederschriften in Ablichtung angeschlossen waren, aus denen die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung getroffenen Maßnahmen zu entnehmen waren. Die Beschwerdeführerin kann daher nicht ernstlich behaupten, es seien ihr die allenfalls den Rechnungen zugrunde liegenden Maßnahmen unbekannt.

Der Hinweis auf ein im Akt befindliches geologisches Gutachten vom 11. März 1981, in dem ausgeführt sei, daß eine Ölverunreinigung vom Betrieb der Beschwerdeführerin bis zum Talgrundwasserspiegel nicht möglich erscheine, vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil einerseits die angeordneten Maßnahmen sich auf die weit oberhalb des Talgrundwasserspiegels gelegenen Bodenschichten bezogen, die vom ausgetretenen Öl bereits verunreinigt waren und von denen eine weitere Gefahr der Verunreinigung ferngehalten werden sollte, und andererseits es nicht darauf ankommt, daß bereits eine Gewässerverunreinigung eingetreten sein muß.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Wien, am 9. November 1982

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte