Normen
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litb impl;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §101 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.735,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. September 1977 beantragten die Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Lagerung von 5.000 Liter Heizöl leicht auf der Gp. nn KG X, Gemeinde Y, in der weiteren Schutzzone (Zone III) für die Wasserversorgungsanlage der Stadt Wels beim Landeshauptmann von Oberösterreich. Dieser übermittelte dieses Ansuchen der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1977 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemäß § 31 a Abs. 1 und 5 WRG 1959 die beantragte wasserrechtliche Bewilligung bei Einhaltung bestimmter Auflagen. Gegen diesen Bescheid hat die Stadt Wels - die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - berufen. Nach einer am 30. Mai 1980 durchgeführten Berufungsverhandlung erließ der Landeshauptmann von Oberösterreich seinen Bescheid vom 26. Juni 1980, der im Punkt I des Spruches folgenden Wortlaut hat:
"Der Berufung der Stadt Wels vom 13. Jänner 1978 wird Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Dezember 1977, WA 1-140-1977, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben, die von den Ehegatten A und NE in B beantragte Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ölfeuerungsanlage mit Heizöllagerung in einem 5.000 Liter fassenden Öltank auf dem Grundstück Nr. nn, KG X, Gemeinde Y, im Grunde der Bestimmungen der §§ 10, 12, 30 bis 33, 34, 101 und 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1969, BGBl. Nr. 207 (im folgenden: WRG 1959) jedoch nicht erteilt."
In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der Stadt Wels auf Errichtung einer zentralen Wasserversorgungsanlage (Quellgebiet Ottsdorf) sei mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1965 als bevorzugter Wasserbau erklärt worden. Mit dem namens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1966 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zentralen Wasserversorgungsanlage erteilt. Mit einem ebenfalls im Namen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 1971 wurde für diese Wasserversorgungsanlage ein Schutzgebiet bestimmt, das in drei Zonen eingeteilt sei. Für die Zone III - nur diese ist für den vorliegenden Fall von Bedeutung - wurde unter anderem ausgesprochen, daß die Errichtung von Bauwerken jeder Art, die Errichtung von Brunnen und Mineralöllagerungen bis zu 5.000 Liter für Heizzwecke einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Es könne vorerst dahingestellt bleiben, daß dieser Schutzgebietsbescheid entgegen den zwingenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes bestimmte Maßnahmen, so auch die gegenständliche Mineralöllagerung, an die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gebunden habe, anstelle sich mit der Anordnung von Bodennutzungs- und sonstigen Bewirtschaftungsmaßnahmen in Form konkreter Ge- und Verbote in diesem Schutzgebiet zu begnügen. An der rechtlichen Konsequenz und an der Tatsache aber, daß auch rechtswidrige Bescheide bis zu deren ausdrücklichen Behebung der Rechtsordnung angehören und sohin Rechtswirkungen nach sich zögen, könne jedenfalls nicht vorbeigegangen werden, sodaß alle die in gleicher Weise angestrengten Bewilligungsverfahren auf der Grundlage des gesetzwidrigen Bescheides vom 11. November 1971 abzuführen seien. Aus dem Versehen der Übersendung des Antrages der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als vermeintlich zuständige Behörde könne eine Zuständigkeit nicht begründet werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft habe zur Verfahrensdurchführung und Entscheidung den Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde ermächtigt, welcher nicht nur das Bewilligungsverfahren, sondern auch jenes über die Schutzgebietsanordnung durchgeführt und unter anderem Heizöllagerungen in diesem Schutzgebiet an die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung gebunden habe. Das Verfahren über die Heizöllagerung in der Schutzzone III beruhe daher ausschließlich auf der Grundlage dieses, wenn auch gesetzwidrigen Bescheides und bedinge somit nicht die von der Erstbehörde angenommene Zuständigkeit nach § 31 a WRG 1959, sondern begründe im Lichte der Bestimmungen der §§ 100 und 101 leg. cit. in Verbindung mit dem Bescheid vom 11. November 1971 im konkreten Falle eine Sonderzuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde. Insoweit sei daher der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz zu beheben gewesen. Auf Grund des Ergebnisses der am 30. Mai 1980 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung könne aber dem Begehren auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Heizöllagerung nicht Folge gegeben werden, weil eine solche Lagerung für den Schutz der Wasserversorgungsanlage der Mitbeteiligten eine große Gefahr darstelle.
Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei berufen. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. September 1981 wurde den Berufungen gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage werde den Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich beigepflichtet. Die Darlegungen in den Gutachten des Sachverständigen des Amtes der Landesregierung seien derart eindeutig, daß eine Befürwortung der Öllagerung im Schutzgebiet nicht in Frage komme. Wenn die Beschwerdeführer dagegen einzuwenden versuchen, die von der Heizöllagerung ausgehende Gefahr bestünde nur für die neugefaßten Quellen, für welche noch kein Schutzgebiet festgesetzt sei, so erweise sich dies als verfehlt, da sich das Anwesen in der mit Schutzgebietsbescheid vom 11. November 1971 festgesetzten Zone III befinde. Nach der gesamten Aktenlage müsse die geplante Heizöllagerung im Schutzgebiet der Welser Brunnen als eine ständige reelle Gefährdung betrachtet werden. Diese lasse sich, wie die Sachverständigen unterstrichen hätten, nur durch Unterlassung der gegenständlichen Öllagerung sicher beseitigen. Auch vom Standpunkt des ärztlichen Sachverständigen der belangten Behörde könnte dem Fortbestehen der Anlage auf keinen Fall zugestimmt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den angefochtenen Bescheid seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde, insbesondere im Sinne der Bestimmungen der §§ 31 a und 101 WRG 1959, verletzt.
Durch den angefochtenen Bescheid seien sie weiters in ihrem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens durch Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften, insbesondere durch Nichteingehen auf die von ihnen gestellten Anträge und Beweisanbote in ihren Rechten verletzt worden. Schließlich seien sie in ihrem Recht auf die Möglichkeit einer Heizöllagerung, die ihnen im Grunde der Bestimmungen des § 31 a WRG 1959 und des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. November 1971 zustehe, verletzt worden.
Die Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat in dem im Sachverhalt wiedergegebenen Punkt I des Spruches des Bescheides vom 26. Juni 1980 zwei Entscheidungen getroffen, und zwar hat er
1) gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Dezember 1977, womit den Beschwerdeführern die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Ölfeuerungs- und Öllagerungsanlage erteilt worden war, wegen Unzuständigkeit dieser Behörde behoben und 2) als die gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 zuständige Behörde in erster Instanz das Ansuchen der Beschwerdeführer abgewiesen. In beiden Fällen hat der Landeshauptmann eine durch ein Rechtsmittel im Instanzenzug nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen. Im ersten Fall endet nämlich gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Bundesverfassungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, der Instanzenzug im Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung beim Landeshauptmann, da dieser als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hatte. Im zweiten Fall hat der Landeshauptmann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Grund einer Betrauung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Durchführung des Verfahrens und auf Grund einer Ermächtigung, in seinem Namen zu entscheiden, in Anspruch genommen. Der Landeshauptmann hat auf diese Ermächtigung sowohl im Spruch des Bescheides durch die Anführung des § 101 WRG 1959 als auch in der Begründung des Bescheides hingewiesen. Ein anderer Grund seiner Zuständigkeit nach dem Wasserrechtsgesetz wurde nicht dargetan. Hat aber der Landeshauptmann im Namen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft entschieden, so ist dieser Bescheid dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen; der Bescheid ist daher ein letztinstanzlicher Bescheid, der durch Berufung nicht mehr bekämpft werden kann.
Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, eine Sachentscheidung über die auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juni 1980 eingebrachten Berufung zu treffen, wenn sie auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landeshauptmann von Oberösterreich ist. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft reicht in einem solchen Falle nur soweit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat daher eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist, weshalb der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben war. Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war daher entbehrlich.
Im Hinblick auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Juni 1980 wird auf die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 46 Abs. 2 VwGG 1965 verwiesen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl, Nr. 221.
Da bereits in der Sache entschieden worden ist, erübrigt es sich über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entscheiden.
Wien, am 26. Jänner 1982
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