VwGH 81/07/0129

VwGH81/07/01296.10.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft L in L, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 4. Juni 1981, Zl. LAS - 94/10-80, betreffend Einleitung eines Verfahrens zur Neuregelung von Weidenutzungsrechten (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Z, vertreten durch den Obmann AB in B), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4 idF 1974/476;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §40;
WWSLG Tir 1952 §7;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z4 idF 1974/476;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §40;
WWSLG Tir 1952 §7;
WWSLG Tir 1952 §8;
WWSLG Tir 1952 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 9. August 1980 wurde gemäß § 38 Abs. 2 und 4 des Wald- und Weideservitutengesetzes, Landes-Gesetz- und Verordnungsblatt für Tirol Nr. 21/1952 (in der Folge kurz: WWSG), der Antrag der mitbeteiligten Agrargemeinschaft auf Neuregulierung des nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 10. November 1877 bestehenden Weiderechtes dahin gehend, daß statt 30 bis 40 Stück Galtkühen nunmehr Schafe auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende belastete Gebiet im "XY" aufgetrieben werden, abgewiesen. Die Agrarbehörde erster Instanz begründete diese Abweisung in erster Linie damit, daß gemäß § 41 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, ein ganzjähriges Verbot des Weidens von Ziegen und Schafen u.a. in Schutz- und Bannwäldern und in der Kampfzone des Waldes bestehe. Die beantragte Servitutenregelung ziele auf die Schaffung eines gesetzwidrigen Zustandes ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) der von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 8 und 39 WWSG dahin gehend ab, daß nunmehr festgestellt wurde, daß ein gültiger Antrag auf Neuregulierung der der Agrargemeinschaft Z im XY zustehenden Weiderechte für 30 bis 40 Stück Galtkühe vorliege, und die Einleitung eines Servitutenregulierungsverfahrens verfügt werde. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung besagte, daß "gemäß § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476 /74" gegen dieses Erkenntnis eine weitere Berufung nicht zulässig sei.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, daß die weideberechtigte Agrargemeinschaft (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit ihrer Eingabe vom 15. Dezember 1978 den Antrag auf Einleitung eines Regulierungsverfahrens gestellt habe. Nach den Bestimmungen des WWSG könne ein solcher Antrag auf Neuregulierung vom Eigentümer der verpflichteten und vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft gestellt werden. § 38 WWSG bestimme, daß Verfahren zur Regulierung oder Ablösung mit Bescheid eingeleitet werden, der feststelle, ob ein gültiger Antrag vorliege und die Einleitung des Verfahrens verfüge. Erst wenn das Verfahren eingeleitet sei, habe die Behörde das weitere Ermittlungsverfahren durchzuführen und als meritorisches Ergebnis den Servitutenregulierungsplan zu erlassen oder auch das Begehren aus materiellrechtlichen Gründen abzulehnen. Das Gesetz fordere für die Einleitung des Verfahrens nur einen Antrag des Eigentümers der berechtigten oder der verpflichteten Grundstücke; einen solchen Antrag habe die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als Eigentümerin der servitutsberechtigten Liegenschaft gestellt. Daher sei die Einleitung des Servitutenregulierungsverfahrens zu verfügen gewesen. Damit sei aber meritorisch noch nichts darüber gesagt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung der bisherigen Weiderechte für Galtkühe in Schafweiderechte gegeben seien; darüber werde erst in einem gesonderten Bescheid zu entscheiden sein. Die Agrarbehörde habe zu Unrecht die Neuregulierung der Weiderechte schon deshalb abgelehnt, weil das weidebelastete Gebiet Schutzwaldcharakter aufweise und die Kleintierweide nach der Tiroler Waldordnung in Schutz- und Bannwäldern verboten sei; § 42 der Tiroler Waldordnung sehe nämlich die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen ausdrücklich vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, daß ihre Beschwerde entgegen der von der belangten Behörde erteilten Rechtsmittelbelehrung unzulässig sei. Vielmehr eröffne § 7 Abs. 2 Z. 4 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476/1974, hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten gegen abändernde Erkenntnisse der Landesagrarsenate die Möglichkeit einer Berufung an den Obersten Agrarsenat. Die Beschwerdeführerin habe neben der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde auch entgegen der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung Berufung an den Obersten Agrarsenat erhoben und vertrete die Auffassung, daß ihre Beschwerde wegen Fehlens der Prozeßvoraussetzungen (Nichterschöpfung des Instanzenzuges) zurückzuweisen sei.

In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die Erlassung eines Einleitungsbescheides durch die belangte Behörde rechtlich verfehlt sei, weil das Gesetz einen Einleitungsbescheid sinnvoller Weise nur im Falle eines Verfahrens zur "Regulierung oder Ablösung", nicht aber im Falle eines Neuregulierungsverfahrens vorsehe. Neuregulierungsverfahren seien ohne Einleitungsbescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 7 WWSG "zuzulassen".

Aber auch dann, wenn bei Neuregulierungsverfahren ein Einleitungsbescheid zu erlassen sei, sei dieser im Beschwerdefall rechtswidrig, weil die belangte Behörde es unterlassen habe, zu prüfen, ob die in § 8 Abs. 1 bis 6 WWSG für die Zulassung solcher Neuregulierungsverfahren normierten Voraussetzungen vorliegen. Dies sei aber nicht der Fall, weil eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die eine Neuregulierung erforderlich mache, in Wahrheit nicht eingetreten sei. Hinweise der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, wonach die Ortsbewohner von Z seit Menschengedenken im XY hätten Schafe weiden lassen, seien mit Rücksicht auf den Inhalt der Regulierungsurkunde aus 1877 nicht zielführend, weil eine derartige Praxis jedenfalls seit damals nicht mehr zulässig gewesen sei. Außerdem habe sich der Bestand an Rindern in der Gemeinde Z in den letzten Jahrzehnten so vermindert, daß deren Schafe im eigenen Gemeindebereich genügend Futterfläche vorfänden, sodaß vor einem Eingriff in fremde Rechte nachgewiesen werden müsse, daß jede andere Möglichkeit im eigenen Gebiet keinen Erfolg bringe. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid noch vor, durch die beantragte Neuregulierung würde der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten geschmälert, und die Servitutslast drückender. Dies vor allem auch unter Bedachtnahme auf die Schädlichkeit des Weidens von Ziegen und Schafen in Schutz- und Bannwäldern und in der Kampfzone des Waldes, die eine Ausnahme im Sinne des § 42 der Tiroler Waldordnung im XY keinesfalls zulässig erscheinen lasse, aber auch deshalb, weil gemäß dem Antrag der mitbeteiligten Agrargemeinschaft dieser auch der Auftrieb der Schafe in das XY gestattet werden solle, obwohl das bestehende Weiderecht für 30 bis 40 Galtkühe nur das Übergehen vom ZY in das XY und nicht auch den Auftrieb in das zuletzt genannte Gebiet umfasse.

 

Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, endet der Instanzenzug in Angelegenheiten der Bodenreform mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat. Nach Abs. 2 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat nur in den in Z. 1 bis 5 genannten Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig. Ein abänderndes Erkenntnis der belangten Behörde liegt im Beschwerdefall vor, doch handelt es sich bei der Frage, ob ein Servitutenverfahren einzuleiten ist oder nicht, um keinen der in § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 des Agrarbehördengesetzes in der oben angeführten Fassung genannten Fälle. Die Beschwerdeführerin meint, die Zulässigkeit einer Berufung an den Obersten Agrarsenat auf Z. 4 dieser Gesetzesstelle stützen zu können. Danach ist die Zulässigkeit einer solchen Berufung jedoch nur hinsichtlich der Frage des Bestandes von Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich der Frage, welche Liegenschaften berechtigt oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung) von Wald- und Weidenutzungsrechten vorgesehen. Fragen der Einleitung eines Servitutenregelungsverfahrens scheinen in dieser Aufzählung nicht auf, da es sich dabei auch nicht um solche der Gesetzmäßigkeit der Ablösung oder Regulierung handelt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1977, Slg. 9346/A).

Der Beschwerdeführerin steht demnach, wie dies auch aus der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid zutreffend hervorgeht, gegen den angefochtenen Bescheid die Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht offen. Der administrative Instanzenzug ist vielmehr bereits erschöpft, sodaß die Zulässigkeit der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zu bejahen ist.

In der Sache läßt allerdings schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich nämlich weder den Beschwerdeausführungen zur behaupteten Unzulässigkeit eines Einleitungsbescheides in einem Verfahren zur Neuregulierung von Weiderechten noch jenen zu der Frage, welche Voraussetzungen vor Erlassung eines solchen Einleitungsbescheides erfüllt sein müssen, anzuschließen.

Nach § 9 Abs. 1 WWSG ist Gegenstand der Regulierung die Feststellung a) der belasteten Grundstücke; b) der berechtigten Liegenschaften; c) der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte; und d) der Gegenleistungen. Die Neuregulierung bezweckt nach § 9 Abs. 2 WWSG im ursprünglichen im § 7 bezeichneten Rahmen sowohl die Ergänzung als auch die Änderung der Servitutenregulierungsurkunden, um sie geänderten Bedürfnissen anzupassen und so die volle und beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen. Auch die Neuregulierung ist im Umfang der von ihr angeordneten Ergänzungen und Änderungen Regulierung, - denn auch durch sie werden Feststellungen im Sinne des § 9 Abs. 1 WWSG getroffen. Schon aus diesem Grunde kann dem Umstand, daß das Gesetz im Rahmen der in seinem VII. Abschnitt enthaltenen besonderen Verfahrensvorschriften zwischen Regulierung und Neuregulierung nicht ausdrücklich unterscheidet, nicht die von der Beschwerdeführerin dargestellte Bedeutung beigemessen werden. Auch aus § 7 Abs. 1 WWSG ergibt sich, daß auch Verfahren zur Neuregulierung von Wald- und Weidenutzungsrechten "Servitutenverfahren" sind, für welche ganz allgemein die besonderen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes zu gelten haben.

Nach § 39 WWSG werden Verfahren zur Regulierung oder Ablösung mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag vorliegt oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt. Nach § 40 WWSG ist der Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Bezirksvermessungsämtern mitzuteilen und in den davon betroffenen Gemeinden zu verlautbaren.

Diese Bestimmungen des WWSG sind in Ausführung des § 34 Abs. 1 des im BGBl. Nr. 103/1951 wiederverlautbarten Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten ergangen, der folgenden Wortlaut hat:

"Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen; der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den zuständigen Grundbuchsgerichten und den Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Behörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt."

Zu den oben angestellten, aus dem WWSG allein abgeleiteten Erwägungen kommt daher, daß die von der Beschwerdeführerin vertretene Rechtsansicht dem WWSG einen grundsatzgesetz- und damit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Rechtsvorschriften müssen aber, sofern ihr Wortlaut es nicht verbietet, so ausgelegt werden, daß sie verfassungsgemäß erscheinen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, auf S. 438 angeführte Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie davon ausging, auch im Neuregulierungsverfahren sei ein Einleitungsbescheid zulässig, das Gesetz nicht verletzt.

Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Auffassung, selbst im Falle der Zulässigkeit eines Einleitungsbescheides wäre dieser im Beschwerdefall nicht mit dem Gesetz im Einklang, weil die im Gesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Nach dem bereits oben wiedergegebenen Inhalt des § 39 WWSG hat der Einleitungsbescheid jedoch nur festzustellen, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen; die Frage, ob eine Neuregulierung durchzuführen ist, ist nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides, sondern - in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Bestimmung des Grundsatzgesetzes - erst auf Grund der Ergebnisse der behördlichen Erhebungen und Verhandlungen zu bestimmen.

Die Beschwerdeführerin erblickt zu Unrecht in § 8 WWSG der Einleitung des Verfahrens entgegenstehende Hindernisse. Vor der Einleitung des Verfahrens hat sich die Behörde nur mit dem Vorliegen eines gültigen Antrages auseinanderzusetzen. Dazu gehört bei einer Neuregulierung auch die Feststellung gemäß § 8 Abs.7 WWSG, daß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt konnte die Behörde von einer solchen Änderung ausgehen, da nunmehr die Bewirtschaftung des belasteten Grundstücks durch die Antragstellerin (Mitbeteiligte) nicht mehr als Kuhweide, sondern nur mehr als Schafweide erfolgt. Für die Frage der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es nicht darauf an, ob schon früher rechtswidrigerweise Schafe aufgetrieben wurden. Auch § 8 Abs. 5 WWSG steht der Annahme eines gültigen Antrages nicht entgegen, weil dieser Antrag nicht bloß von einem Teil der Berechtigten, sondern von der Mitbeteiligten als Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft gestellt wurde. Die belangte Behörde ist daher bei der Erlassung ihres Einleitungsbescheides nicht rechtswidrig vorgegangen. Ob eine Anpassung durch Änderung der Nutzungsrechte tatsächlich vorzunehmen ist, wird erst in dem folgenden Regulierungsverfahren zu entscheiden sein.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf Grund dieser Erwägungen die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Da nicht bestritten ist, daß der Antrag auf Neuregulierung im Beschwerdefall vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft und damit von einem nach § 8 Abs. 2 lit. b WWSG Antragsberechtigten gestellt wurde, ist die belangte Behörde im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen, als sie den angefochtenen Einleitungsbescheid erließ.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 1981

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