VwGH 81/03/0049

VwGH81/03/00496.5.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, in der Beschwerdesache des KH in T, vertreten durch Dr. Karl Polak, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Ferihumerstraße 11, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 1981, Zl. Agrar-116-1978, betreffend Verweigerung der Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §17 Abs4;
JagdG OÖ 1964;
AVG §17 Abs4;
JagdG OÖ 1964;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde ein Hund des Beschwerdeführers am 13. August 1977 von einem unbekannten Jäger im Gebiet der Dornau in Traun erschossen. Der Beschwerdeführer habe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Antrag gestellt, in die Akten jenes Verwaltungsstrafverfahrens Einsicht zu erhalten, die diesen Vorfall betrafen.

Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 1981 ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers auf sein Ersuchen zunächst mitgeteilt worden war, dass das Verwaltungsstrafverfahren bereits abgeschlossen sei. Darauf habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers nochmals erkundigt, gegen wen das Strafverfahren anhängig gewesen sei und wie es beendet wurde. Darauf sei dem Rechtsanwalt telefonisch mitgeteilt worden, dass eine konkrete Auskunftserteilung nicht zulässig sei. Nunmehr habe der Rechtsanwalt neuerlich Akteneinsicht in die Verwaltungsstrafakten, für den Fall der Ablehnung bescheidmäßigen Abspruch beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 1981 wurde dieser Antrag auf Akteneinsicht als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren wohl als Hundebesitzer, nicht aber als Beschuldigter aufscheine. Ein in seinen Privatrechten Geschädigter könne allerdings gemäß § 57 VStG 1950 Partei in einem Verwaltungsstrafverfahren sein, doch nur insoweit, als nach den einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden sei. Gerade darüber finde sich aber im Oberösterreichischen Jagdgesetz keine Bestimmung. Daher komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.

Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn gemäß § 17 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen "Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhobene Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 17 Abs. 4 AVG ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig. Diese Bestimmung ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 29. Mai 1953, Slg. N.F. Nr. 3006/A; Erkenntnis vom 25. September 1957, Slg. N.F. Nr. 4421/A) und nach der Lehre (Mannlicher-Quell, S. 201, Anmerkung 6, S. 243, Anmerkung 6; Walter-Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts2, S. 56) dahin zu verstehen, dass die Verweigerung der von einer an einem bestimmten Verwaltungsverfahren nicht als Partei beteiligten Person verlangten Akteneinsicht keine bloß das Verfahren regelnde Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG 1950 darstellt, sondern einen selbstständig bescheidmäßigen Abspruch über ein Sachbegehren, der erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist.

Über den Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel bestimmt § 63 Abs. 1 AVG 1950, dass sich dieser bzw. dieses Recht, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften richtet. Als von der belangten Behörde herangezogene Verwaltungsvorschrift kommt das Oberösterreichische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in Frage. Dieses Gesetz enthält keine allgemeine Bestimmung, wonach gegen Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörde nach diesem Gesetz kein Rechtsmittel zulässig sei; gegen einen solchen allgemeinen Rechtsmittelausschluss spricht zum Beispiel der positiv angeordnete Rechtsmittelausschluss im § 77 Abs. 1 leg. cit. im besonderen Fall der Berufungsentscheidung einer Bezirksverwaltungsbehörde gegen eine Entscheidung der Jagd- und Wildschadenskommission. Nach allgemeinen, insbesondere verfassungsrechtlichen Grundsätzen steht aber in der Landesverwaltung, soweit nicht landesgesetzlich anderes bestimmt ist, der Instanzenzug bis zur Landesregierung offen. (Vgl. Walter-Mayer am angegebenen Ort Seite 162.)

Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig ist; gegen diesen Bescheid wäre die Berufung an die Oberösterreichische Landesregierung offen gestanden.

Daraus ergibt sich ferner, dass der administrative Instanzenzug nicht erschöpft ist, welche Erschöpfung aber Voraussetzung für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wäre (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 musste daher die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.

Hinsichtlich der offenbar unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wird auf § 71 Abs. 1 lit. b AVG 1950 hingewiesen.

Wien, am 6. Mai 1981

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