VwGH 81/02/0023

VwGH81/02/002312.6.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131a;
KFG 1967 §76;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131a;
KFG 1967 §76;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden des Mag. PN in W, vertreten durch Dr. Robert Czokay, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 10, gegen

a) die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien am 30. Dezember 1980 um etwa 22.00 Uhr im Wachzimmer des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing in Wien XIII, Lainzer Straße 49 - 51, durch rechtswidrige vorläufige Abnahme des Führerscheines und

b) gegen die anschließende rechtswidrige Vorenthaltung (Nichtausfolgung) des Führerscheines bis zum 23. Jänner 1981 durch Beamte der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt, werden zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde - in wesentlicher Übereinstimmung mit den von der Bundespolizeidirektion Wien mit der von ihr erstatteten Gegenschrift vorgelegten Verwaltungsakten und Ablichtungen der Verwaltungsstrafakten - sei der Beschwerdeführer am 30. Dezember 1980 um etwa 21.30 Uhr in Wien XIII, Ecke Gloriettegasse - Lainzer Straße, von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien während der Fahrt mit seinem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw angehalten und aufgefordert worden, ihnen zum Bezirkspolizeikommissariat Hietzing zu folgen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer freiwillig nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei dann von einem Sicherheitswachebeamten der genannten Dienststelle zu einer Atemluftprobe aufgefordert worden. Diese habe der Beschwerdeführer verweigert. Darauf sei dem Beschwerdeführer der von der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt ausgestellte Führerschein Nr. nnnn/67 unter Berufung auf § 76 KFG 1967 vorläufig abgenommen und an demselben Tag (30. Dezember 1980) um etwa 22.00 Uhr eine Bescheinigung über diese Abnahme ausgestellt worden. Am nächsten Tag, dem 31. Dezember 1980, habe der Vertreter des Beschwerdeführers durch Anrufe bei der genannten Dienststelle und beim Verkehrsamt die Herausgabe dieses Führerscheines - erfolglos - zu erreichen versucht. Auch am 2. Jänner 1981 sei dies wiederholt worden. Am 23. Jänner 1981 sei der Beschwerdeführer nach entsprechender Ladung von einem Amtsarzt im Verkehrsamt untersucht worden. Nach Abschluß der kurzen Untersuchung, die im wesentlichen aus Sehtests bestanden habe, sei dem Beschwerdeführer über seinen an Ort und Stelle gestellten Antrag noch am selben Tag sein Führerschein ausgefolgt worden.

Die - in einem mit 11. Februar 1981 datierten Schriftsatz zusammengefaßten - im Spruch genannten Beschwerden langten beim Verwaltungsgerichtshof am 12. Februar 1981 ein. Der Postaufgabestempel auf dem Briefumschlag dieser Spätlingssendung Reco Nr. 927c läßt den Aufgabetag nicht erkennen. Auf Grund der in der Gegenschrift der Bundespolizeidirektion Wien geäußerten Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit der im Spruch unter a) angeführten Beschwerde hat das Postamt 1010 Wien dem Verwaltungsgerichtshof schriftlich mitgeteilt, daß die gegenständliche Sendung am 11. Februar 1981 um 19.00 Uhr beim Postamt 1010 Wien als Spätlingssendung aufgegeben wurde. Dieser Mitteilung wurde eine Ablichtung der betreffenden Seite des Übergabsbuches angeschlossen.

Die vorläufige Abnahme eines Führerscheines erfolgt in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem Art. 131 a B-VG. (Vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 1980, Zl. 515/80, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.) Gemäß dem § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 beträgt die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde sechs Wochen und beginnt nach lit. e des zweiten Satzes der zuletzt zitierten Gesetzesstelle mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Eine solche Behinderung lag im vorliegenden Fall nach dem Inhalt der vorgelegten Akten keineswegs vor und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Der 30. Dezember 1980 war ein Dienstag, daher endete hier die Beschwerdefrist auf Grund des § 62 VwGG 1965 in Verbindung mit dem § 32 Abs. 2 erster Satz AVG 1950 mit Ablauf des 10. Februar 1981 (ein Dienstag und Werktag). Die erst am 11. Februar 1981 zur Post gegebene, im Spruch unter a) angeführte Beschwerde war daher gemäß dem § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Ganz abgesehen davon, daß nach dem § 13 AVG 1950 ein Anbringen nicht telefonisch erfolgen kann, wird die im Spruch unter b) angeführte Beschwerde, die sich gegen die Nichtausfolgung des Führerscheines durch die Behörde richtet, weder gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben. (Vgl. z.B. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 1979, B 214/77-12.) Da hinsichtlich dieser Beschwerde auch keiner der beiden anderen Fälle der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 132 B-VG und Weisungen gemäß Art. 81 a Abs. 4 B-VG) vorliegt, zeigt sich somit, daß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die im Spruch unter b) angeführte Beschwerde auf Grund der Bestimmung des Art. 134 Abs. 1 B-VG offenbar unzuständig ist, weshalb diese Beschwerde gemäß dem § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den für Aufwandersatz geltend gemachten Anspruch der belangten Behörde gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b im Zusammenhang mit dem § 51 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 im vorliegenden Fall anzuwenden war.

Wien, am 12. Juni 1981

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