VwGH 2989/52

VwGH2989/5222.1.1953

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Guggenbichler und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha, Dr. Strau und Dr. Schimetschek als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. EH in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. September 1952, Zl. M.Abt.16 ‑ 1357/1952, betreffend Bestrafung wegen Uebertretung des § 7 Abs. 2 des Aerztegesetzes, zu Recht erkannt;

Normen

ÄrzteG 1949 §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1953:1952002989.X01

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer war mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 18. Wiener Gemeindebezirk vom 21. August 1952 für schuldig erkannt worden, durch längere Zeit hindurch bis Mitte Juli 1952 als praktischer Arzt mit dem Berufsitz in Wien XVIII., K‑Gasse nn, seinen Beruf nicht unmittelbar ausgeübt und dadurch eine Uebertretung des § 7 Abs. 2 des Aerztegesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 92, begangen zu haben. Hiefür wurde über ihn gemäss § 62 des Aerztegesetzes eine Geldstrafe von 2000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest in der Dauer von 24 Tagen verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Beschwerdeführer bestritten, dass die ihm zur Last gelegte Tat (Behandlung einer Patientin durch Uebersendung von Medikamenten, ohne die Patientin gesehen oder untersucht zu haben) einen Verstoss gegen § 7 Abs. 2 des Aerztegesetzes darstelle, und die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in eventu die Erteilung einer Verwarnung an Stelle der verhängten Geldstrafe oder zumindest deren Minderung beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die Strafe jedoch gemäss § 51 Abs.4 VStG auf 100 S, die Ersatzarreststrafe auf 2 Tage, herabgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Ueber sie hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift primär die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und diesen Antrag damit begründet, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht gegeben sei, weil die Behörde den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der Strafe stattgegeben habe. Die Annahme der belangten Behörde, dass hiedurch die Anfechtung des Berufungsbescheides ausgeschlossen werde, ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung in erster Linie die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses begehrt, weil er seiner Meinung nach zu Unrecht bestraft wurde. In dieser Hinsicht hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. Die Stattgebung des Eventualantrages auf Herabsetzung der Strafe vermag daher die Berechtigung des Beschwerdeführers, den Bescheid in seinem die Berufung abweisenden Teile mit Verwaltungsgerichtshof‑Beschwerde anzufechten, nicht zu beeinträchtigen.

Bei der Prüfung der Gesetzmässigkeit des angefochtenen Bescheides musste der Gerichtshof von § 7 Abs. 2 des Aerztegesetzes ausgehen, der bestimmt, dass der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Aerzten auszuüben habe, wobei er sich zur Mithilfe jedoch Hilfspersonen bedienen kann, soferne diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht arbeiten. Die belangte Behörde legt dem Worte „unmittelbar“ die Bedeutung bei, dass dadurch dem Arzte zur Pflicht gemacht wird; die Behandlung seiner Patienten nur auf Grund persönlicher Untersuchungen vorzunehmen. Der Gerichtshof vermag ihr hierin nicht zu folgen. Er ist der Auffassung, dass der Begriff der Unmittelbarkeit in diesem Zusammenhang nur bedeutet, dass der Arzt mit seinen Patienten von Person zu Person in Verbindung treten muss, nicht aber, auf welche Weise er sich die für eine ärztliche Betreuung nötigen Kenntnisse von Gesundheitszustand des Patienten verschafft. Dass dadurch eine sogenannte „Fernbehandlung“ nicht grundsätzlich verboten werden sollte, ergibt sich auch aus der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. a des Aerztegesetzes, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Danach ist dem Arzt im Zusammenhang mit der Ausübung seines ärztlichen Berufes jede Art der Werbung und Anpreisung verboten, insbesondere daher die Ankündigung brieflicher Behandlung (Fernbehandlung). Hätte der Gesetzgeber, was immerhin denkbar wäre, damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass bereits die Ankündigung einer im übrigen ausdrücklich verbotenen Behandlungsweise als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist, so hätte eine solche Auffassung im Gesetze wohl in einer anderen Form ihren Niederschlag finden müssen.

Der Gerichtshof ist sich dessen voll bewusst, dass gegen eine Ausübung der ärztlichen Praxis in Form der „Fernbehandlung begründete Bedenken bestehen. Diese mögen Anlass zu einem disziplinären Einschreiten bieten und den Arzt unter Umständen sogar strafrechtlich verantwortlich machen, eine Uebertretung des § 7 Abs. 2 des Aerztegesetzes aber - und nur um die Unterstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter diesen gesetzlichen Tatbestand handelt es sich bei dem vorliegenden Beschwerdefall - kann durch die Ausübung dieser Behandlungsweise nicht begangen werden.

Aus diesen Erwägungen musste der angefochtene Bescheid gemäss § 42 Abs. 2 lit. a VwGG aufgehoben werden und es erübrigte sich ein Eingehen auf die geltend gemachten Verfahrensmängel.

Wien, am 22. Jänner 1953

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