VwGH 2540/56

VwGH2540/568.7.1958

Rechtssatz

Ob die Vollendung einer Bauführung im Sinne des § 74 Abs 1 BauO für Wien als gegeben anzunehmen ist, ist stets eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles, wobei es auf den Inhalt der Baubewilligung und den Stand der Bauführung ankommt. Man kann nicht von der Vollendung eines Bauwerkes erst dann sprechen wenn dieses schlüsselfertig hergestellt ist. Dies würde sinnwidrig bedeuten, daß eine Baubewilligung auch dann erlischt, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufes noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind.

Beachte

Siehe jedoch:

0797/74 E 24.05.1976 VwSlg 9063 A/1976; Für Gebäude in Schutzzonen (§7 BauO Wien) geänderte Judikatur auf Grund der Altstadterhaltungsnovelle 1972, LGBl. Nr. 16

Baurecht - Wien — L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien — L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien — L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien — L82000 Bauordnung — L82009 Bauordnung Wien — Baubewilligung BauRallg6

 

Normen

BauO Wr §74 Abs1
BauRallg implizit

Dokumentnummer

JWR_1956002540_19580708X03

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