Normen
BauO Wr §74 Abs1
BauRallg implizit
Dokumentnummer
JWR_1956002540_19580708X03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ob die Vollendung einer Bauführung im Sinne des § 74 Abs 1 BauO für Wien als gegeben anzunehmen ist, ist stets eine Frage der Beurteilung des Einzelfalles, wobei es auf den Inhalt der Baubewilligung und den Stand der Bauführung ankommt. Man kann nicht von der Vollendung eines Bauwerkes erst dann sprechen wenn dieses schlüsselfertig hergestellt ist. Dies würde sinnwidrig bedeuten, daß eine Baubewilligung auch dann erlischt, wenn im Zeitpunkt des Fristablaufes noch geringfügige Restarbeiten durchzuführen sind.
Beachte
Siehe jedoch:
0797/74 E 24.05.1976 VwSlg 9063 A/1976; Für Gebäude in Schutzzonen (§7 BauO Wien) geänderte Judikatur auf Grund der Altstadterhaltungsnovelle 1972, LGBl. Nr. 16
Normen
BauO Wr §74 Abs1
BauRallg implizit
JWR_1956002540_19580708X03
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