VwGH 2201/64

VwGH2201/6413.9.1966

Rechtssatz

Solange nicht auf eine dem Gutachten widersprechende Lehrmeinung verwiesen wird, kann von einem Sachverständigen nicht verlangt werden, sein Gutachten durch Zitieren von in wissenschaftlichen Werken enthaltenen Lehrmeinungen zu untermauern.

Gutachten Ergänzung

 

Normen

AVG §52;

Dokumentnummer

JWR_1964002201_19660913X02

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