Normen
AVG §52;
Dokumentnummer
JWR_1964002201_19660913X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Solange nicht auf eine dem Gutachten widersprechende Lehrmeinung verwiesen wird, kann von einem Sachverständigen nicht verlangt werden, sein Gutachten durch Zitieren von in wissenschaftlichen Werken enthaltenen Lehrmeinungen zu untermauern.
Normen
AVG §52;
JWR_1964002201_19660913X02
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