Normen
AVG §38
VwRallg
Dokumentnummer
JWR_1965002177_19671213X06
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0318/53 E 28. April 1954 VwSlg 3391 A/1954 RS 1
Stammrechtssatz
An rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden sind andere Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden, soweit eine solche Entscheidung den Rahmen der Zuständigkeit nicht überschritt. Für die Verwaltungsbehörde genügt es aber nicht bloß festzustellen, daß die gerichtliche Entscheidung formell in Rechtskraft erwachsen ist, sondern sie muß überprüfen, ob die Rechtskraft zufolge Änderung von Rechtsvorschriften nachträglich weggefallen oder ob die gerichtliche Entscheidung infolge besonderer Umstände überhaupt wirkungslos geblieben ist, so daß sie niemals materielle Rechtskraft erlangen konnte, welcher Fall zB dann gegeben ist, wenn ein vermeintliches Rechtssubjekt trotz mangelnder Parteifähigkeit in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit handelnd auftrat.
Normen
AVG §38
VwRallg
JWR_1965002177_19671213X06
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)