VwGH 2014/16/0002

VwGH2014/16/000227.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über den Antrag der G, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 12. November 2013, Zl. 2013/16/0207-2, gesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 12. November 2013 hatte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, ihre vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluss vom 12. September 2013, B 901/2013, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene, zur Zl. 2013/16/0207 protokollierte Beschwerde zur Behebung näher bezeichneter Mängel zu ergänzen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin insbesondere aufgetragen, die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) im Original auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Dem in der Folge an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 war das Original der zurückgestellten Beschwerde nicht angeschlossen. Im Rubrum enthält der Schriftsatz rechts unten folgenden Vermerk:

"3-fach

1 HS

angefochtener Bescheid in Kopie (./1)

2 Beilagen"

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG mit der Begründung ein, die Beschwerdeführerin sei der an sie ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung dadurch nicht fristgerecht nachgekommen, dass sie das Original der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, zurückgestellten Beschwerde nicht wieder vorgelegt habe.

In ihrem - innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2013 eingebrachten - Schriftsatz begehrt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 12. November 2013 gesetzten Frist zur Mängelbehebung mit folgender Begründung:

"Zum Zeitpunkt der Absendung der Beschwerde am 3. Dezember 2013 war grundsätzlich die Kanzleileiterin und Sekretärin der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters, Frau (S. S.), die bereits seit über fünf Jahren im Betrieb des Beschwerdeführervertreters angestellt ist, zuständig für die Versendung der Beschwerde. Diese hat ihre Tätigkeit stets mit größtmöglicher Zuverlässigkeit erledigt und bereits zahlreiche Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Zufriedenheit ihres Arbeitgebers abgefertigt, war aber im Zeitraum 7.11.2013 bis 6.12.2013 arbeitsunfähig.

Bescheinigung: Beiliegende Arbeitsunfähigkeitsmeldung (...)

Infolge Krankheit der Kanzleileiterin hat in diesem Zeitraum der Rechtsanwaltsanwärter des Beschwerdeführers, Mag. (G. K.), der zu diesem Zeitpunkt ca. zwei Jahre, in der Kanzlei tätig war, und seine Gerichtspraxis als Übernahmswerber zudem bereits absolviert hatte, gesamt sohin mit einer beruflichen Praxis als Jurist von ca. 2,5 Jahren und damals kurz vor der Erlangung der großen Legitimationsurkunde = LU stand, das Sekretariat unterstützt.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführervertreter seinen Konzipient nach Erstellung der Beschwerde mit der Versandtätigkeit und nach genauer Belehrung mit der Erfüllung des Verbesserungsauftrags des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2013 betraut. Zunächst wurde die Beschwerde per Telefax übermittelt und war geplant und auch vorbereitet, das Original aufgrund des Auftrages vom 12. November 2013 gemeinsam mit dem verbesserten Schriftsatz wieder vorzulegen.

Aufgrund der längeren Krankheit der Kanzleileiterin, hat der Rechtsanwaltsanwärter des Beschwerdeführervertreters am 3.12.2014, kurz vor 17 Uhr, zunächst die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof per Telefax übermittelt und war sohin in der Folge, damit die Beschwerde noch rechtzeitig zur Post gegeben werden kann, auch mit der Zusammenstellung der Beilagen für die Postaufgabe betraut. An diesem Abend war der Rechtsanwaltsanwärter trotz des Umstandes, dass die Rechtskanzleiassistentin in Ausbildung, Frau (L. S.) in der Berufsschule weilte und besagtem Krankenstand der Kanzleileiterin, Frau (S. S.), nicht allein in der Kanzlei, sondern wurden die übrigen Agenden (wie z.B. Telefon oder Mandantenempfang) durch eine Ersatzkraft - den ebenfalls bereits seit längerer Zeit für die Kanzlei tätigen Jusstudenten, (M. S.) - betreut, damit sich RAA Mag. (G. K.) voll auf die ihm übertragene Aufgabe konzentrieren können sollte.

Trotzdem geschah es im Rahmen der Versandtätigkeit, dass dieser das Original der Beschwerde, welches sich noch im Akt befand, vergaß diesem zu entnehmen und versehentlich nicht mit ins Kuvert steckte.

So kam es, dass entgegen dem ausdrücklichen Auftrag sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Beschwerdeführervertreters das Original der Bescheidbeschwerde in diesem speziellen Fall nicht Eingang in das Kuvert mit der verbesserten Beschwerde fand. Im Übrigen wurde dem Mängelbehebungsauftrag des Gerichtshofes aber ordnungsgemäß entsprochen.

Herrn Rechtsanwaltsanwärter Mag. (G. K.) ist ein derartiges Versehen noch nie passiert und hat er in seiner langjährigen Tätigkeit für den Beschwerdeführervertreter bis dato keinerlei ähnliche Versäumnisse gezeigt.

Der Rechtsanwaltsanwärter hatte, angeleitet vom Beschwerdeführervertreter des Öfteren Verbesserungsaufträge und sogar bereits einmal einen Verbesserungsauftrag nach vorangegangener Verfassungsgerichtshofbeschwerde ähnlich wie im gegebenen Fall und zwar in der Causa N. S. zu Zl. 2012/18/0188 des Verwaltungsgerichtshofs zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers weisungsgemäß bearbeitet und die entsprechenden Sekretariatstätigkeiten stets gewissenhaft vorgenommen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Originalbeschwerde des VfGH vom Beschwerdeführervertreter stets als Bestandteil des Verbesserungsauftrags, aber nicht als Bestandteil der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde selbst gesehen wurde, sodass im Beilagenverzeichnis einer Beschwerde für gewöhnlich die Zahlungsbestätigung und der integrierte (eingescannte) Bescheid aufscheinen. Deshalb legt der Beschwerdeführervertreter in derartigen Fällen größten Wert auf ein genaues Durchgehen des konkreten Verbesserungsauftrags mit dem Mitarbeiter Punkt für Punkt, was sowohl in der Causa (S.), bei der allerdings die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs keine Vorlage der Originalbeschwerde vorsah, als auch im gegenständlichen Fall auch geschah. Auch über die konkreten Unterschiede der beiden Mängelbehebungsaufträge wurde der Rechtsanwaltsanwärter Mag. (G. K.) vom Beschwerdeführervertreter belehrt.

Für den Fall, dass der Gerichtshof die eidesstattliche Erklärung des Rechtsanwaltsanwärters und die Unterschrift des Beschwerdeführers unter das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zur Bescheinigung nicht als hinreichend erachtet, wird vorsorglich als Bescheinigungsmittel die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführervertreters und der Mitarbeiter Mag. (G. K.) und (M. S.) als Zeugen beantragt.

...

Ohne Wissen des Beschwerdeführervertreters hat sich daher bei der Bearbeitung des ausgehenden Poststücks das Versehen ergeben.

In der Folge legte RAA Mag. (G. K.) den Akt ab und brachte das Schriftstück unmittelbar danach zur Post. Demgemäß hatte der Beschwerdeführervertreter im gegebenen Fall keine Möglichkeit mehr, einzugreifen oder das Versehen zu verhindern, wenngleich die Organisation ausreichend erscheint und alle Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Versand getroffen worden waren.

Durch das bereits oben genannte Ablegen vor der Postaufgabe, erlangte der Beschwerdeführervertreter erst durch den Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 2013 über die Verfahrenseinstellung mit Zustellung am 13. Januar 2014 Kenntnis davon, dass das Original nicht der übermittelten Beschwerde beigefügt war.

In der Folge kontrollierte er sofort den Akt und fand tatsächlich das Original noch im Akt, mittlerweile durch die Kopie der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde überdeckt. Ein Verschulden des Beschwerdeführervertreters besteht praktisch nicht, da er keine Möglichkeit hatte, in den beschriebenen Vorgang, mit dem man nicht rechnen konnte, einzugreifen.

Auch ein Auswahlverschulden ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da es sich bei Mag. (K.) um einen hochbegabten, fleißigen und verlässlichen Rechtsanwaltsanwärter handelt. Herr Mag. (G. K.) hat sich bis auf diesen Vorfall in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters nichts zu Schulden kommen lassen und ist in dieser bereits seit mehreren Jahren tätig. Er hatte zuvor auch seine Gerichtspraxis absolviert und war nach Auffassung des Beschwerdeführervertreters für die angefallenen Postarbeiten bestens geeignet.

...

Das Verschulden des Rechtsanwaltsanwärters ist daher im gegebenen Fall im Zweifel als gering zu bewerten. Auch erscheint ein zusätzliches Überwachungsverschulden im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Beschwerdeführervertreter derartige Vorgänge im Rahmen des gewöhnlichen Kanzleibetriebs immer wieder stichprobenartig kontrolliert und auch die eindeutige und ausdrückliche Weisung erteilt hatte, die Originalbeschwerde beizulegen, sodass in der Gesamtschau lediglich ein geringes Verschulden vorliegt, das die Wiedereinsetzung nicht hindert.

...

Da es sich bei der Versendung einer Beschwerde um eine rein manipulative Tätigkeit handelt, ist der Beschwerdeführervertreter seinen ihm obliegenden Aufsichts- und Kontrollpflichten vollinhaltlich nachgekommen, da eine diesbezügliche, in jedem einzelnen Versendungsfall erfolgende Kontrolle einer erfahrenen, zuverlässigen Kanzleikraft - in diesem Fall sogar eines für die Kanzleitätigkeit eingesetzten Rechtsanwaltsanwärters - seine

Sorgfaltspflichten überspannen würde ... und handelte es sich

gerade um einen Fall eines einmaligen Versehens, der angesichts der besonderen Verlässlichkeit und der Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war ..."

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist u. a. eine "Eidesstattliche Erklärung" des Rechtsanwaltsanwärters des Vertreters der Beschwerdeführerin angeschlossen, in der dieser im Wesentlichen das Vorbringen im Antrag bestätigt.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG (vorliegend in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. 2013/16/0011, mwN).

Selbiges gilt auch, wenn es sich - wie im gegenständlichen Fall - um das ausführende Verhalten eines Rechtsanwaltsanwärters handelt. Das Verschulden des beim bevollmächtigten Rechtsanwalt tätigen Rechtsanwaltsanwärters kann nicht dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden. Es ist vielmehr auch im Falle eines die Versäumung einer Antragstellung verursachenden Verhaltens eines Rechtsanwaltsanwärters zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden im zuvor genannten Sinn trifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 97/19/1386).

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist, damit diese dem Schriftsatz auch angeschlossen werden. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem ergänzenden Schriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks über die anzuschließenden Beilagen reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. den genannten Beschluss vom 28. Februar 2013).

Der übermittelte Schriftsatz zur Mängelbehebung vom 3. Dezember 2013 trug den eingangs geschilderten Vermerk, wobei es sich bei den zwei vermerkten Beilagen erkennbar um die Kopie des ebenfalls im Rubrum angeführten angefochtenen Bescheides und die Telebankingüberweisung handelte. Allein auf Grund dieses Vermerks hatten die Angestellten des Beschwerdevertreters keine Veranlassung, weitere Unterlagen als Beilagen anzuschließen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass die geforderten Beilagen (im gegenständlichen Fall das Original der zurückgestellten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wäre - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass das in Rede stehende Schriftstück tatsächlich nicht wieder vorgelegt wurde.

Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wird auch nicht behauptet, dass das Original der zurückgestellten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bei der Unterfertigung des Mängelbehebungsschriftsatzes angeschlossen gewesen wäre, sondern es wird vorgebracht, dass sich das Original zum Zeitpunkt des Versandes im Akt befunden und der mit der Abfertigung betraute Rechtsanwaltsanwärter vergessen habe, das Original diesem zu entnehmen.

Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei der Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes die anzuschließenden Beilagen nicht überprüft und nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung richtig zu stellen.

Dass im Wiedereinsetzungsantrag behauptet wird, der Beschwerdevertreter sei der Ansicht gewesen zu sein, dass die Originalbeschwerde nicht als Bestandteil der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anzusehen sei, kann angesichts der dargelegten ständigen Rechtsprechung zu keiner anderen Beurteilung führen.

Da das Versehen des Beschwerdevertreters den minderen Grad übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte