VwGH 2013/17/0506

VwGH2013/17/050629.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des SK in Wien, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Aslangasse 8/2/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom 11. Juni 2013, Zl. UVS- 1-643/E9-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1. Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 20. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P GmbH wegen des Veranstaltens von Ausspielungen in der Form von Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene Hunderennen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 3 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde insbesondere dar, worauf sich die Annahme, die

P GmbH habe den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht und die Hunderennwetten stellten Glücksspiele im Sinne des GSpG dar, stütze. Im Zusammenhang mit der Darstellung des Ablaufes der sog. Hunde(renn)wetten wurde auf das Tätigen von Einsätzen durch die Spieler und die konkreten Modalitäten bei der Abwicklung, nicht aber auf mögliche Höchsteinsätze Bezug genommen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der herangezogenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weshalb die Berufung abzuweisen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hinsichtlich der Frage des allfälligen Vorliegens der Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf die Subsidiarität der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 GSpG gegenüber jener nach § 168 StGB gleicht der vorliegende Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den wesentlichen Punkten jenem, über den mit dem hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Die belangte Behörde ging in dem angefochtenen Bescheid von der Veranstaltung von Glücksspielen im Sinne des Glücksspielgesetzes aus und verwies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2012, hg. Zl. 2011/17/0296. Auch im hier vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen, welche Höchsteinsätze bei den Wetten möglich waren. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Aus den darin genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, was zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG führte, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Eine Kostenentscheidung hatte mangels eines diesbezüglichen Antrags zu entfallen.

Wien, am 29. Jänner 2014

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