VwGH 2013/16/0043

VwGH2013/16/004329.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in W, vertreten durch die TRUST Treuhand- und Steuerberatungs GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 38, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 16. Jänner 2013, Zl. RV/2936- W/08, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §2 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §2 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde samt Ergänzungsschriftsatz vom 28. März 2013 und dem der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft hat mit "Kaufvertrag Betrieb Golfplatz S" vom 25. Juni und 2. Juli 2007 folgende im § 2 der Vereinbarung beschriebene Wirtschaftsgüter von der S KG erworben:

"1. Kaufgegenstand ist der Betrieb 'Golfanlage S' samt allem Zubehör wie es in der Folge näher beschrieben wird.

2. Im Einzelnen bilden folgende Vermögensgegenstände den Kaufgegenstand:

457.200 EUR aus. Zu dem Kaufpreisteilbetrag für das Superädifikat in Höhe von 440.000 EUR rechnete sie einen Anteil von 24.000 EUR für eine Lagerhalle und 24.000 EUR für WC-Anlagen hinzu, zog davon aber mit näher angeführten Beträgen Kaufpreisanteile für "Abschlagtafeln Acrylglas," Fahnenmasten, Beflaggung, Entwässerungsrinnen, Weg- und Platzbefestigungen, Spezialteppiche für Golfschuhe und Schutz- und Sicherungsvorrichtungen ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende KG (Beschwerdeführerin) im Recht "auf die richtige wirtschaftliche Betrachtungsweise der berufungsgegenständlichen Verträge und Nebenvereinbarungen als Darlehensvereinbarungen" verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 - GrEStG unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer:

1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,

2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,

3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,

4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,

5. der Erwerb eines der in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet.

Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

Unter Grundstücken im Sinn des GrEStG sind gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht gerechnet.

Den Grundstücken stehen nach § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG Gebäude auf fremdem Boden gleich.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2012/16/0234, mwN).

Dass im Beschwerdefall kein Kaufvertrag vorgelegen wäre, wird in den Beschwerdegründen, die sich mit der Einstufung verschiedener Teile der Golfanlage als Teil einer Betriebsanlage (§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG) beschäftigen, nicht vorgetragen. Woraus sich ergäbe, dass Darlehensvereinbarungen geschlossen worden wären oder die geschlossene Vereinbarung als (nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende) Darlehensvereinbarung zu werten wäre, wird in den Beschwerdegründen nicht dargelegt. In dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 2013

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