VwGH 2013/15/0302

VwGH2013/15/030230.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des **** gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg vom 16. Oktober 2013, Zl. RV/0011-S/11, miterledigt RV/0012-S/11, RV/0013-S/11, RV/0014-S/11, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 2006 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §184;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
BAO §184;
B-VG Art133 Abs4;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Beim Revisionswerber, der im Streitzeitraum das Gewerbe der Gebäudereinigung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betrieb, wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Im Gefolge der Prüfung wurden vom Finanzamt u.a. die vom Revisionswerber in den Jahren 2006 bis 2008 geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen teilweise nicht als Betriebsausgabe anerkannt und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der unabhängige Finanzsenat der Berufung des Revisionswerbers gegen die im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 teilweise Folge. Er ging wie das Finanzamt davon aus, dass der Revisionswerber "Scheinrechnungen" verbucht habe, weshalb die in diesen Rechnungen - die zudem den Anforderungen des § 11 UStG 1994 nicht entsprächen - ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar sei. Der Fremdleistungsaufwand wurde wie zuvor vom Finanzamt geschätzt, wobei der unabhängige Finanzsenat - gestützt auf das Ergebnis eines inneren Betriebsvergleiches - die vom Finanzamt in Ansatz gebrachten Aufwendungen (in einzelnen Jahren) zugunsten des Revisionswerbers erhöhte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte "Beschwerde".

Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), gilt eine Beschwerde gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Beschwerde vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde und die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft.

Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegen eine am 27. November 2013 zugestellte Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, gerichtete Beschwerde ist am 23. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG gilt diese Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 24. Jänner 2014 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, ein Vorbringen im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu erstatten. Dem wurde mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 nachgekommen.

Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, der unabhängige Finanzsenat habe Zeugenaussagen von Subunternehmern, die "den Tatsachen- und Rechtsstandpunkt" des Revisionswerbers bestätigten, vollkommen ignoriert bzw. als unglaubwürdig abgetan und damit Verfahrensvorschriften verletzt. Ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz werde auch insofern verletzt, "als es nicht zu einem äußeren Betriebsvergleich im Rahmen der Schätzung kommt" und die Schätzung selbst nur völlig unzureichend begründet sei.

Eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt die Revision mit diesem Vorbringen schon deswegen nicht auf, weil unerwähnt bleibt, dass der unabhängige Finanzsenat die im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen "Fremdleistungsrechnungen" festgestellten Umstände in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat und solcherart in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Leistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind. Auch die in der Revision erwähnten Zeugenaussagen lassen die Beweiswürdigung des unabhängigen Finanzsenates nicht unschlüssig erscheinen. Mit der Rüge, der unabhängige Finanzsenat habe fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzt, weil bei der Schätzung kein "äußerer Betriebsvergleich" vorgenommen worden sei, wird das Vorliegen eines relevanten Verfahrensmangels ebenfalls nicht dargelegt, zumal die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht (vgl. Ritz, BAO5, § 184 Rz 12). Dass die Schätzung unzureichend begründet wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht zu erkennen.

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen somit nicht vor. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbK-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien aufgrund der genannten Bestimmung in Verbindung mit § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.

Wien, am 30. September 2015

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