Dokumentnummer
JWR_2013150216_20160310X01
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Rechtssatz
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO müssen die begünstigten Zwecke durch die Körperschaft selbst und unmittelbar gefördert werden. § 40 Abs. 1 BAO definiert die erforderliche Unmittelbarkeit der Förderung. Sie ist gegeben, wenn die Körperschaft die begünstigten Zwecke selbst erfüllt oder wenn dies durch Dritte geschieht, sofern deren Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Dritte in einem Weisungsverhältnis zur Körperschaft steht bzw. verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage der Körperschaft zu befolgen. Dritter kann auch eine vertraglich (gesellschaftsrechtlich) abhängige juristische Person sein. Keine unmittelbare Förderung liegt etwa vor, wenn ein Verein lediglich von anderen Rechtsträgern unmittelbar geförderte, begünstigte Zwecke finanziert (vgl. VwGH vom 28. Juni 2012, 2011/16/0142).