VwGH 2013/15/0211

VwGH2013/15/021125.7.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Anträge der K GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Dr. Christian Klotz und Mag. Claudia Lantos, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II, 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 30. November 2012, Zl. RV/0783-I/06, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1993 bis 1995, anhaftenden Mängel und 2. auf Wiederaufnahme des diese Beschwerde betreffenden hg. Verfahrens Zl. 2013/15/0164, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

Die Antragstellerin wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2013, 2013/15/0164-2, aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zl. RV/0783- I/06, in mehreren Punkten zu ergänzen. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde zur Behebung des Mangels des Fehlens einer zweiten und einer dritten Ausfertigung für die belangte Behörde und die Bundesministerin für Finanzen zurückgestellt. Unter einem wurde die Antragstellerin aufgefordert, die "vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) (…) im Original auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird". Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Antragstellerin einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zurückgestellte Beschwerde wurde nicht wieder vorgelegt. Auch die angeforderten weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde wurden nicht beigebracht. Daher wurde das Verfahren über die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Mai 2013, 2013/15/0164-5, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

1.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung zu bewilligen. Zur Begründung wird im Antrag ausgeführt, ihr Vertreter habe sofort nach Einlangen der Verfügung vom 24. April 2013 die erforderlichen Schritte veranlasst, um dem Mängelbehebungsauftrag vollständig nachzukommen. Der Beschwerdeschriftsatz sei ausgearbeitet und per 15. Mai 2013 fertiggestellt worden. Parallel dazu seien die der Beschwerde anzuschließenden Schriftstücke laut Mängelbehebungsauftrag vorbereitet worden. In der Kanzlei des Vertreters der Antragstellerin sei es generell üblich, dass Schriftsätze vollständig vorbereitet, also in der erforderlichen Anzahl der Ausfertigungen mit sämtlichen anzuschließenden Beilagen, in die Unterschriftsmappe gegeben und dem federführenden Partner zur Endkontrolle und Unterfertigung vorgelegt würden. Als der Vertreter der Antragstellerin den Schriftsatz vom 15. Mai 2013 unterschrieben habe, hätte sich dieser in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen samt allen lt. Mängelbehebungsauftrag vom 24. April 2013 anzuschließenden Beilagen in der Unterschriftenmappe befunden. Die Unterschriftenmappe sei nach Unterfertigung des Schriftsatzes an die langjährige Kanzleileiterin mit dem Auftrag übergeben worden, die Versendung an den Verwaltungsgerichtshof vorzunehmen.

Offenbar sei es bei der Versendung des Schriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof zu einem manipulativen Fehler gekommen, indem die bereits vorbereiteten Beilagen nicht in das zur Versendung bestimmte Kuvert, sondern in den Akt gegeben worden seien, sodass nur die ergänzte Beschwerde selbst (dreifach samt Einzahlungsbeleg) an den Verwaltungsgerichtshof übersandt worden sei. Die nicht erfolgte Beigabe der vorbereiteten Beilagen könne nur auf einer einmaligen Unachtsamkeit der seit 16. März 2009 beim Vertreter der Antragstellerin beschäftigten Kanzleileiterin beruhen, die alle ihr übertragenen Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erfüllt habe. Die Kanzleileiterin sei laufend mit der Versendung der Post und dem Abfertigen von Schriftsätzen an Gerichte und Behörden befasst und habe diese Arbeiten stets fehlerfrei vorgenommen. Die einmalige Unachtsamkeit, die Beilagen nicht mit dem Schriftsatz zu versenden, sei ihr nicht vorwerfbar. Selbst wenn ihr diesbezüglich ein Vorwurf zu machen wäre, würde die Unachtsamkeit auf einem minderen Grad des Versehens beruhen. Für den Vertreter der Beschwerdeführerin sei eine derartige Unachtsamkeit nicht vorhersehbar gewesen, weil sie in der Vergangenheit noch nie vorgekommen sei.

Zur Bescheinigung des Vorbringens legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Erklärung des federführenden Partners ihres Vertreters vor.

Gleichzeitig holte die Antragstellerin die versäumte Verfahrenshandlung durch Vorlage der nachstehenden Schriftstücke nach, die im Widereinsetzungsantrag wie folgt angeführt wurden:

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