VwGH 2013/11/0226

VwGH2013/11/022616.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des Mag. F G in K, gegen den Bescheid (zumindest) der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11. Oktober 2013, Zl. KOA3-V-101/080, betreffend Androhung einer Zwangsstrafe, sowie gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §865;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §865;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit undatiertem, am 16. Oktober 2013 zur Post gegebenen Schriftsatz - bezeichnet als "Beschwerde" - erhob der Beschwerdeführer gegen die oben bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg sowie wegen behaupteter Säumnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich die vorliegende selbstverfasste Beschwerde, die erkennbar mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden war.

Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der mit Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom November 2004 im Umfang "Verkehr mit Ämtern, Behörden und Gerichten" als Sachwalter des Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12. November 2013 mit, dass er die Beschwerdeführung und den Antrag nicht genehmige.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0276, mwN). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Da der Sachwalter die Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof nicht genehmigt hat, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2005).

Wien, am 16. Dezember 2013

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