Spruch:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Das Verfahren zur hg. Zl. 2013/11/0040 wird eingestellt.
Begründung
Die am 5. Februar 2013 gegen den angeführten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. Dezember 2012 vom unvertretenen Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2013/11/0040) wurde dem Beschwerdeführer zurückgestellt, damit dieser binnen zwei Wochen näher genannte Ergänzungen durchführe und insbesondere die Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt veranlasse. Die daraufhin vom Beschwerdeführer beantragte Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluss vom 15. März 2013 bewilligt. Dieser Beschluss, der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 26. März 2013 über die Bestellung zum Verfahrenshelfer, der Ergänzungsauftrag sowie eine Kopie der Beschwerde vom 5. Februar 2013 wurden dem bestellten Verfahrenshelfer am 8. April 2013 zugestellt.
1. Mit einem am 29. April 2013 - somit eine Woche nach Ablauf der Verbesserungsfrist - zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der nunmehr durch den Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der genannten Beschwerde und legte gleichzeitig die ergänzte Beschwerde vor.
Der Wiedereinsetzungsantrag wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen beruflich bedingter Abwesenheit auf die schriftlichen Aufforderungen seines Rechtsvertreters vom 9. und 18. April 2013, ihn zu kontaktieren, erst am 23. April 2013 reagierte.
1.1. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die notwendige Prozesshandlung (hier: die Beschwerdeergänzung) zu setzen, beeinflussen konnten, stellen aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. die Nachweise im hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2009/05/0078).
1.2. Ein ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an seinen Rechtsvertreter, ohne vorherige Kontaktaufnahme oder Weisung die Beschwerde ergänzt einzubringen, wird nicht behauptet. Es wäre daher nach der hg. Judikatur am Rechtsvertreter gelegen, mangels Antwort auf seine Schreiben vor Ablauf der Frist zur Mängelbehebung vorsorglich die ergänzte Beschwerde einzubringen. Da dies nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/05/0078, mwN).
1.3. Der zur hg. Zl. 2013/11/0107 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist war daher abzuweisen.
2. Nach dem Gesagten ist der eingangs erwähnten Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen worden, weshalb die Beschwerde, soweit diese Übertretungen des AZG betrifft, nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen ist. Das Verfahren über die zur hg. Zl. 2013/11/0040 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit einzustellen.
Wien, am 23. Mai 2013
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