VwGH 2013/11/0037

VwGH2013/11/003720.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall, Hofrat Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des LD in B, vertreten durch Dr. Rainer W. Fellmeth, Rechtsanwalt in D-69168 Wiesloch, Schulwiesenweg 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. November 2012, Zl. Senat-AM-12-0173, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Verwaltungsstrafen nach dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz zurückgewiesen. In der Zustellverfügung ist der Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdeführervertreters genannt. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführervertreter nach eigenen Angaben am 20. Dezember 2012 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführervertreter mit - an die belangte Behörde adressiertem - Schriftsatz vom 30. Jänner 2013 Beschwerde und ersuchte um "Weiterleitung an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof".

Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in Deutschland auf, sei an seinem Wohnort nur abgemeldet aber nicht umgemeldet und weder postalisch noch in anderer Weise erreichbar. Der Beschwerdeführervertreter habe daher keinerlei Information zur Sache, könne daher Rechtsmittel nicht begründen, sein Mandat sei "also faktisch beendet". Seines Erachtens sei daher auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtswirksam.

Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 30. Jänner 2013 dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Beschwerde am 4. Februar 2013 einlangte.

Ausgehend von den eigenen Angaben des Beschwerdeführervertreters, dass ihm der angefochtene Bescheid am 20. Dezember 2012 zugestellt wurde, erweist sich die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG als verspätet. Maßgebend ist im vorliegenden Fall nämlich nicht das Postaufgabedatum der Beschwerde (hier:

Übermittlung der Beschwerde mittels Telefax an die belangte Behörde), sondern, weil die Beschwerde nicht beim Verwaltungsgerichtshof sondern bei der dafür unzuständigen belangten Behörde eingebracht wurde, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 33 referierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde wäre im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen, wenn man, wie der Beschwerdeführervertreter, vom Fehlen eines rechtswirksam zugestellten Bescheides ausginge, weil es dann an einem Anfechtungsgegenstand mangelte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2013

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