VwGH 2013/08/0130

VwGH2013/08/01302.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, in der Beschwerdesache der Mag. A B in G, vertreten durch 1. Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, und 2. die Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. Mai 2013, Zl MA 40 - SR 20297/2012, betreffend Aussetzung eines Verfahrens zur Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem B-KUVG und dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in 1080 Wien, Josefstädter Straße 80), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 brachte die Beschwerdeführerin eine selbstverfasste Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2013, Zl 2013/08/0130-2, zugestellt am 25. Juli 2013, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 wurde eine Kopie der zur Verbesserung zurückgestellten selbst verfassten Beschwerde, versehen mit dem Aufdruck "FOR COMMENT" (auf jeder Seite) sowie mit Stempel und Unterschrift des Rechtsanwaltes Mag. Hans Teuchtmann neuerlich vorgelegt. Die Vorlage erfolgte mit Begleitschreiben des Rechtsanwaltes, in dem sich dieser auf die erteilte Vollmacht beruft, abgesehen davon jedoch darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass "die Einschreiterin in Entsprechung des Auftrages zur Verbesserung die Beschwerde in 4- facher Ausfertigung" übermittelt.

Die zur Verbesserung zurückgestellte Originalbeschwerde wurde, versehen mit der handschriftlichen Ergänzung "vertreten durch" und dem Stempel der Divitschek Sieder Sauer Rechtsanwälte GmbH und einer Unterschrift, sowie weiters handschriftlich um ein Kostenverzeichnis ergänzt, am 7. August 2013 zurückgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist damit der ihr am 25. Juli 2013 zugestellten Aufforderung, die Mängel der eingebrachten selbstverfassten Beschwerde zu beheben, nicht nachgekommen.

Gemäß § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG idF BGBl I Nr 51/2012) sind Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder) einzubringen.

Die Beschwerdeführerin ist weder Rechtsanwältin, Steuerberaterin oder Wirtschaftstreuhänderin. Auch die in § 24 Abs 2 Z 1 und 2 VwGG genannten Ausnahmen sind nicht erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch ihn verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird. Der Rechtsanwalt hat somit immer einen von ihm verfassten eigenen, von der wieder beizubringenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Beschwerdeschriftsatz vorzulegen (vgl die hg Beschlüsse vom 30. April 2009, Zl 2009/05/0049, mwN; und vom 25. März 2010, Zl 2008/04/0240).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin innerhalb der Mängelbehebungsfrist den von ihr selbst verfassten Beschwerdeschriftsatz (bzw eine Kopie dieses Beschwerdeschriftsatzes) lediglich mit den Unterschriften von Rechtsanwälten versehen (lassen) und derart wieder vorgelegt. Dem Erfordernis, dass die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist damit nicht entsprochen.

Die Beschwerde gilt daher von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§ 34 Abs 2 VwGG), sodass das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.

Wien, am 2. September 2013

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