VwGH 2013/07/0105

VwGH2013/07/010528.5.2015

Rechtssatz

Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, müssen sich vergewissern können, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (vgl. Urteil EuGH 30. April 2009, C-75/08 (Mellor)). Bekräftigt wurde diese Rechtsprechung im Urteil des EuGH vom 16. Februar 2012, C-182/10 (Marie-Noelle Solvay ua).

E6J

 

Normen

62008CJ0075 Mellor VORAB;
62010CJ0182 Solvay VORAB;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Dokumentnummer

JWR_2013070105_20150528X04

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