Normen
52007DC0059 Abfall Nebenprodukte;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 2002 §2 Abs3a Z2;
AWG 2002 §2 Abs3a Z3;
EURallg;
Dokumentnummer
JWR_2013070095_20160630X03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung mehrmals betont, dass die Durchführung eines Abfallbehandlungsverfahrens für sich allein es nicht erlaubt, einen Stoff als Abfall einzustufen (vgl. Urteil EuGH 8. April 2002, C-9/00). Auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Februar 2007, KOM(2007) 59, wird betont, dass die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Abfall oder Nebenprodukt ist, unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu entscheiden ist. Aus dem Umstand, dass die Magnetabscheidung möglicherweise auch in der Abfallwirtschaft Verwendung findet, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Verwendung dieses Verfahrens im LD-Produktionsprozess dazu führt, dass die Schlacken als Abfall und nicht als Nebenprodukt anzusehen sind.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0153
Normen
52007DC0059 Abfall Nebenprodukte;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 2002 §2 Abs3a Z2;
AWG 2002 §2 Abs3a Z3;
EURallg;
JWR_2013070095_20160630X03
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