VwGH 2013/07/0095

VwGH2013/07/009530.6.2016

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung mehrmals betont, dass die Durchführung eines Abfallbehandlungsverfahrens für sich allein es nicht erlaubt, einen Stoff als Abfall einzustufen (vgl. Urteil EuGH 8. April 2002, C-9/00). Auch in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Februar 2007, KOM(2007) 59, wird betont, dass die Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand Abfall oder Nebenprodukt ist, unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu entscheiden ist. Aus dem Umstand, dass die Magnetabscheidung möglicherweise auch in der Abfallwirtschaft Verwendung findet, kann noch nicht geschlossen werden, dass die Verwendung dieses Verfahrens im LD-Produktionsprozess dazu führt, dass die Schlacken als Abfall und nicht als Nebenprodukt anzusehen sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0153

E000 EU- Recht allgemein — E5DC E15103030 — E6J — Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

 

Normen

52007DC0059 Abfall Nebenprodukte;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 2002 §2 Abs3a Z2;
AWG 2002 §2 Abs3a Z3;
EURallg;

Dokumentnummer

JWR_2013070095_20160630X03

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