Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art18 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG 1932 §15 Abs2 litd;
FlVfGG 1932 §15;
FlVfGG 1932;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
GdO Tir 1935 §114;
GdO Tir 1935 §117;
GdO Tir 1935 §120;
GdO Tir 1935 §164;
GdO Tir 1935 §77 Abs1;
GdO Tir 1935 §77;
GdO Tir 1935 §79;
GdO Tir 1935;
GdO Tir 1949 §82;
GdO Tir 1949;
VwRallg;
AVG §69 Abs1 Z2;
B-VG Art18 Abs1;
FlVfGG §15;
FlVfGG 1932 §15 Abs2 litd;
FlVfGG 1932 §15;
FlVfGG 1932;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
GdO Tir 1935 §114;
GdO Tir 1935 §117;
GdO Tir 1935 §120;
GdO Tir 1935 §164;
GdO Tir 1935 §77 Abs1;
GdO Tir 1935 §77;
GdO Tir 1935 §79;
GdO Tir 1935;
GdO Tir 1949 §82;
GdO Tir 1949;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich übereinstimmend folgender Sachverhalt:
Auf Grundlage von Anträgen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft zum einen und der mitbeteiligten Gemeinde zum anderen stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 1. Juli 2010 fest, dass das ursprüngliche Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft unter Anführung genau bezeichneter Grundstücke der EZ 498 GB S Gemeindegut sei.
Eine von der Agrargemeinschaft gegen diesen Bescheid erhobene Berufung blieb erfolglos. Mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0001, wurde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.
Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 war - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs - der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 beantragte die Agrargemeinschaft die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Begehrt wurde weiters die Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeinschaftsgut gemäß § 33 Abs. 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft kein atypisches Gemeindegut im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.446/2008 und § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstelle.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde auf folgende neue Tatsachen gestützt:
"a) Die Tiroler Agrarbehörde hat im Tätigkeitsbericht vom 28. Juli 1959 den Begriff des zu regulierenden oder zu teilenden agrargemeinschaftlichen 'Gemeindegutes' bzw. 'Fraktionsgutes' damit erklärt, dass es sich um solches Vermögen handle, welches aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen sei und sich zu Unrecht im Besitz der Ortsgemeinde befinde, weshalb dieses agrargemeinschaftliche Vermögen als Agrargemeinschaften zu regulieren oder auf die beteiligten Stammsitze aufzuteilen sei;
b) Der Tiroler Landesgesetzgeber hat in der Sitzung des Tiroler Landtages am 10. Juli 1935 den klaren gesetzgeberischen Willen umgesetzt, dass das 'Gemeindegut/Fraktionsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung', weil dieses Eigentum einer Agrargemeinschaft sei, gerade nicht länger im Tiroler Gemeinderecht, sondern im Tiroler Landesflurverfassungsrecht geregelt werde, wobei der Tiroler Gemeindegesetzgeber den ausdrücklichen Willen gehabt hätte, folgende Vorgaben aus dem Bundeskanzleramt umzusetzen:
aa) Der nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltende Teil des Gemeindegutes ist von der Gemeindefinanzverwaltung auszunehmen; am einfachsten wohl dadurch, dass man bei der Definition des Gemeindeeigentums (bzw. des Gemeindevermögens und Gemeindegutes) diese gemäß § 15 Abs. 2 Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (B 256/1932) agrargemeinschaftlichen Liegenschaften ausdrücklich ausnimmt.
bb) Die materiellrechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser nunmehr gemäß § 15 Abs. 2 Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden ehemaligen Teile des Gemeindegutes wären als eigener Abschnitt (Hauptstück) in der Gemeindeordnung zu belassen. Es wäre aber zu beachten, dass künftig hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft die Gemeinde nicht mehr die Stellung einer Behörde, sondern lediglich eines Beteiligten hat.
cc) In dem Abschnitt der Gemeindeordnungen über Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der gemäß § 15 Abs. 2 lit. d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz agrargemeinschaftlichen Liegenschaften wäre am Schluss folgender Paragraph anzufügen:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindeeigentum (oder 'über das Gemeindevermögen und Gemeindegut') finden auf die gemäß § 15 Abs. 2 Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl. Nr. 256/1932, als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden einstigen Teile des Gemeindegutes nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl. Nr. 256/1932 und dem Flurverfassungs-Landes-Gesetz nicht in Widerspruch stehen."
Dem Wiederaufnahmeantrag wurden Beweismittel, nämlich der angesprochene Tätigkeitsbericht vom 28. Juli 1959, das Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10. Juli 1935, der Akt des Bundeskanzleramtes betreffend Einwendungen zu den Gesetzesbeschlüssen in Bezug auf die Tiroler Gemeindeordnung 1935 (TGO 1935) und ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012 angeschlossen.
In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft in ihrem Wiederaufnahmeantrag vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das historische Gemeinderecht Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung als Eigentum der Ortsgemeinde definiert hätte, sei offenkundig falsch. Der historisch erweisliche Wille des Tiroler Gemeindegesetzgebers habe gerade das Gegenteil dessen zum Gesetz erhoben, was der Verwaltungsgerichtshof als angebliche Rechtslage nach Tiroler Gemeinderecht erkannt hätte. Die neuen Tatsachen und Beweismittel seien geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Sie bewiesen den historischen Willen des Gesetzgebers, nämlich die Vorgaben des Bundeskanzleramtes umzusetzen, wonach das agrargemeinschaftliche Gemeindegut aus dem Gemeindeeigentum auszuscheiden gewesen sei. Jene Teile des Gemeindegutes, welche eine Agrargemeinschaft gebildet hätten, seien 1935 aus dem Gemeinderecht ausgenommen worden, woran sich bis zum heutigen Tage nichts geändert habe.
Das neue Beweismittel des Tätigkeitsberichtes der Tiroler Agrarbehörde vom Juli 1959 belege das historisch erweisliche Gesetzesverständnis der Vollzugsbehörde.
Schließlich gehe aus dem Amtsgutachten des ordentlichen Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012 hervor, dass die holzbezugsberechtigte Gemeinde der Tiroler Forstregulierung 1847 eine private moralische Person gemäß den §§ 26 f ABGB gewesen sei und vom Tiroler Landesgesetzgeber für Sondergemeinschaftseigentum einzelner Dörfer ein spezielles eigenes Organisationsmodell geschaffen worden sei, welches die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften als Teil der Gemeindeverwaltung organisiert habe (Tiroler Fraktionengesetz 1893). Schließlich stelle die Deutsche Gemeindeordnung 1935 samt der Verordnung über deren Einführung im Lande Österreich NS-Kern-Unrecht dar, die Auflösung aller autonomen Strukturen und deren Gleichschaltung sei für den nationalsozialistischen Staat charakterisierend gewesen. Die extensive Anwendung der Deutschen Gemeindeordnung 1935 und der Einführungsverordnung dazu im Sinn zusätzlicher Gleichschaltung und Unterwerfung von privaten Vermögenschaften entspreche klassischer NS-Dogmatik und schließlich sei die Umdeutung nachbarschaftlicher Einrichtungen als gemeinderechtliche Erscheinungen zum Zweck ihrer Einverleibung und Gleichschaltung ebenso typisches NS-Unrecht. Weiters sei die wissenschaftliche Expertise des o. Univ. Prof. Dr. W zu berücksichtigen, wonach der Begriff "Fraktion" ein Kanzleisprachenausdruck für "Nachbarschaft" gewesen sei.
Die neuen Tatsachen und das neue Beweismittel bedeuten, dass der von der Grundbuchsanlegung zur Anschreibung der Eigentümerin des Regulierungsgebietes verwendete Begriff "Fraktion" gerade nicht auf eine gemeinderechtliche Einrichtung im Sinn der Einführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung 1935 abstelle. Das Regulierungsgebiet sei vielmehr Privateigentum der aus den Stammsitzliegenschaftsbesitzern gebildeten Nachbarschaft gewesen.
Die Antragstellerin habe keine Kenntnis von den neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln gehabt. Dies unverschuldet, was sich schon daraus ergebe, dass die neuen Tatsachen offenbar auch den Organwaltern der Tiroler Agrarbehörden und den Richtern des Verwaltungsgerichtshofs unbekannt gewesen seien, weshalb diese eine Gemeindegutsqualifikation zum Eigentumstitel erhoben hätten und zwar ohne Kenntnis des historischen Willens der Tiroler Gemeindegesetzgebung vom Juli 1935 und ohne Kenntnis davon, was Gemeindegut bzw. Fraktionsgut für die Vollzugsbehörde bedeutet habe und dass damit NS-Kern-Unrecht gegen die Antragstellerin angewandt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2013 wurde der Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gemäß § 69 AVG als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde legte nach Wiedergabe des Inhaltes des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung dar und vertrat den Standpunkt, dass es demnach auf die Fragen, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Tiroler Forstregulierung 1847 oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestaltet hätten und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, bei der Beurteilung der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht ankomme, zumal eine Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 - wie im vorliegenden Fall - für die Verwaltungsbehörden bindend zum Ausdruck bringe, dass ein solcherart qualifiziertes Grundstück Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn, also im Eigentum der Gemeinde, gewesen sei und eine solche Feststellung entsprechende Rechtswirkungen bis heute entfalte.
Nach näheren Darlegungen dazu, wieso das Gutachten des Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012, die wissenschaftliche Expertise von Univ. Prof. Dr. H W und der Tätigkeitsbericht der AB vom 28. Juli 1959 betreffend den Zeitraum zwischen 1949 und 1958 nicht geeignet sei, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, befasste sich die belangte Behörde mit dem als neues Beweismittel vorgelegten Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10. Juli 1935 und vertrat dazu die Ansicht, dass die Wiederaufnahmewerberin offenbar grundlegend die gesetzgeberischen Vorgänge im Zusammenhang mit der TGO 1935 missinterpretiere. Die Bestimmungen der TGO 1935 und des TFLG 1935 könnten nämlich nicht so verstanden werden, dass mit diesen Gesetzen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung zur Gänze dem Anwendungsbereich der TGO 1935 entzogen worden wäre. Vielmehr seien für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten und im Eigentum der Gemeinden bzw. gemeinderechtlichen Einrichtungen gestandenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke beide Gesetze anzuwenden gewesen, was sich schon aus den das Verhältnis der beiden Gesetze zueinander regelnden Vorschriften der TGO 1935 ergebe, sohin insbesondere aus den §§ 79, 114 Abs. 3, 117, 120 Abs. 2 sowie 164 letzter Satz. Aus diesen Bestimmungen sei ohne jeglichen Zweifel abzuleiten, dass für agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut weiterhin auch die Regelungen der TGO 1935 maßgebend sein sollten, nur insoweit im TFLG Regelungen für diese Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorgesehen gewesen seien, sollten diese angewandt werden und nicht die vergleichbaren Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Nach näheren Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen der TGO 1935 und deren Verständnis meinte die belangte Behörde, all diese Bestimmungen könnten nur so verstanden werden, dass im Eigentum der Gemeinde auch agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut gestanden sei, für welches in der TGO 1935 Regelungen vorgesehen gewesen wären. Der von der Wiederaufnahmewerberin aus den von ihr vorgelegten neuen Beweismitteln gezogene Schluss, dass jene Teile des Gemeindegutes, welche eine Agrargemeinschaft bildeten, seit dem Jahr 1935 nach Tiroler Gemeinderecht gerade nicht mehr als Eigentum der Ortsgemeinde erfasst gewesen seien, sei daher schlichtweg nicht zutreffend.
Nach einem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0079, und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen heißt es weiters im angefochtenen Bescheid, dass nach fester Überzeugung des Landesagrarsenates weder durch die TGO 1935 noch das FLG 1935 die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung verändert worden seien, die späteren Eigentumsübertragungen von den Gemeinden auf die Agrargemeinschaften im Zuge von agrarbehördlichen Regulierungsverfahren seien daher - entgegen der augenscheinlichen Meinung der Wiederaufnahmewerberin - weiterhin als verfassungswidrig anzusehen (vgl. VfSlg. 9336/1982 sowie 18.446/2008). Eine Wiederaufnahme, gestützt auf das als neues Beweismittel vorgelegte Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10.07.1935, sei damit ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Diese Bestimmung hat folgenden
Wortlaut:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
- 1. ...
- 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. ..."
Im Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2010 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2011/07/0001 - jeweils die Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführerin betreffend - hatten die belangte Behörde und der Verwaltungsgerichtshof den in § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 verwendeten Begriff "Gemeindegut" als Gemeindegut nach den Gemeindeordnungen qualifiziert. Die rechtlichen Grundlagen dieser Einordnung waren bereits im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, auf welches im Vorerkenntnis auch verwiesen wurde, näher dargelegt worden.
Der Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und die von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel hatten nun das Ziel, unter Beweis zu stellen, dass der historische Tiroler Landesgesetzgeber des Tiroler Gemeinderechts den erweislichen Willen gehabt habe, mit den nachträglich in die Tiroler Gemeindeordnung 1935 eingefügten Gesetzesbestimmungen klarzustellen, dass das ehemalige Gemeindegut eine Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1932 (FGG) gebildet habe und daher insoweit kein Eigentum der Ortsgemeinde sei. Es läge sozusagen Gemeindegut nach den Bestimmungen des TFLG, also eine Agrargemeinschaft, und nicht Gemeindegut nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung vor.
Damit zielt der Antrag auf die Korrektur der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verständnis des Begriffs "Gemeindegut"; der Verwaltungsgerichtshof geht und ging davon aus, dass der Begriff "Gemeindegut", soweit er in den Tiroler Flurverfassungslandesgesetzen verwendet wurde, Gemeindegut im Anwendungsbereich der Gemeindeordnungen und damit im Eigentum der Ortsgemeinde meinte.
In ihrer Beschwerde kommt die Agrargemeinschaft nicht mehr auf die übrigen vorgelegten Beweismittel zur Stützung des Antrags auf Wiederaufnahme zurück. Die Beschwerde bezieht sich allein auf die im Zusammenhang mit der Gesetzwerdung der TGO 1935 vorgelegten Beweismittel und die daraus von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen.
Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen - entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2010, 2005/09/0084, mwN).
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag zieht nun weder Tatsachen in Zweifel, auf die die Behörde ihren Bescheid über die Qualifikation des Regulierungsgebietes gestützt hat, noch wendet er sich gegen eine zum Ergebnis dieses Bescheides führende tragende Beweiswürdigung. Er zieht vielmehr die rechtlichen Grundlagen dieses Bescheides, nämlich das Verständnis einer bescheidmäßigen Feststellung, wonach ein bestimmtes Gebiet agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstellte, in Zweifel.
Es kann dahin stehen, ob ein solches Vorbringen überhaupt eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG begründen könnte. Selbst wenn man dies bejahte, scheiterte der Antrag am Fehlen seiner Relevanz.
Zum einen wurde die verfahrensgegenständliche Zuordnung im Geltungsbereich und vor dem Hintergrund der Struktur des TFLG 1952 und der TGO 1949 getroffen. Die TGO 1949 weicht zwar nicht inhaltlich, aber vom Aufbau her gerade in Bezug auf die Bestimmungen über das Gemeindevermögen und das Gemeindegut von der TGO 1935 in einigen Punkten ab. Das TFLG 1935 und die TGO 1935, auf deren Verständnis der Wiederaufnahmeantrag sich stützt, wurden im vorliegenden Fall nicht angewandt; schon daher fehlt es dem Wiederaufnahmeantrag an der Relevanz für den Verfahrensausgang.
Aber selbst wenn man von der Identität der entscheidenden Bestimmungen und davon ausginge, dass die Beweismittel geeignet seien, über den Geltungsbereich des TFLG 1935 und der TGO 1935 hinausgehend einen Wiederaufnahmegrund darzutun, wäre dem nicht zu folgen.
Der Wiederaufnahmeantrag geht vor dem Hintergrund der vorgelegten Beweismittel nämlich davon aus, dass es neben dem in § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (im Wesentlichen gleichlautend im TFLG 1952) genannten, "einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegenden Gemeindegut" noch eine andere Art von Gemeindegut gab, nämlich das "Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken besteht." Diese Art von Gemeindegut sei eine Agrargemeinschaft und stünde nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht im Eigentum der Gemeinde.
Damit wäre aber - selbst wenn diese Annahme zuträfe - für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. Sie übersieht, dass in § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 ausdrücklich davon die Rede ist, dass es sich um Gemeindegutsgrundstücke handelt, die "einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung" unterliegen. Gemeindegut steht aber nach der TGO 1935 (und den nachfolgenden TGOs) im Eigentum der Gemeinde.
An dieser rechtskräftigen Zuordnung des Regulierungsgebietes als "Gemeindegut, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung" unterliegt, in mehreren Bescheiden des damaligen Regulierungsverfahrens könnte auch das differenzierte Verständnis des Begriffes Gemeindegut, das der Wiederaufnahmeantrag zeichnet, nichts ändern. Auch unter diesem Aspekt fehlt es dem Antrag an der notwendigen Relevanz.
Darüber hinaus übersieht die Beschwerdeführerin mit ihren Beweismitteln, nämlich dem Sitzungsprotokoll des Tiroler Landtages und dem Akt des Bundeskanzleramtes mit Einwendungen zu den Gesetzesbeschlüssen, dass dem Inhalt von Stellungnahmen im Gesetzeswerdungsprozess nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Eine solche Bedeutung fehlt aber insbesondere dann, wenn - wie hier - die in diesem Prozess geäußerten gesetzgeberischen Absichten dann gar nicht oder nicht in der gewünschten Form umgesetzt werden. Entscheidend ist allein der Gesetzestext.
So zeigen im vorliegenden Fall die Bestimmungen der TGO 1935, dass keine einzige der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten beabsichtigen Umsetzungen von Anregungen des Bundeskanzleramtes auch tatsächlich in der gewünschten Form vom Tiroler Gesetzgeber im Gesetz Niederschlag fanden.
Entgegen der geäußerten Absicht, bereits bei der Definition des Gemeindeeigentums (bzw des Gemeindevermögens und des Gemeindegutes) die Grundstücke "nach § 15 Abs. 2 lit. d FGG" ausdrücklich auszunehmen, ist eine solche Ausnahme in § 77 TGO 1935 nicht erfolgt.
In Bezug auf das Eigentum am Gemeindegut heißt es nämlich in der TGO 1935:
"§ 77. (1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen; soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.
(2) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens fließen in die Gemeindekasse, die Erträgnisse des Gemeindeguts kommen den Nutzungsberechtigten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu."
Aus dieser trotz der Anregung im Gesetzeswerdungsprozess getroffenen allgemeinen Formulierung ist im Gegenteil der Schluss zu ziehen, dass der Tiroler Gesetzgeber bewusst auch Grundstücke des Gemeindegutes "nach § 15 Abs. 2 lit. d FGG" in der Definition des Gemeindegutes als der Gemeinde gehörig belassen wollte.
Ebenso wurde kein eigenes Hauptstück in der Gemeindeordnung allein in Bezug auf die materiell rechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser Grundstücke "nach § 15 Abs. 2 lit. d FGG" geschaffen. Das 4. und 5. Hauptstück der TGO 1935 bezieht sich im Gegenteil umfassend auf das gesamte Gemeindegut (4. Hauptstück: Vom Gemeindehaushalt, Gemeindegut und Gemeindevermögen; 5. Hauptstück: Von den Nutzungen des Gemeindeguts); lediglich vereinzelt (siehe dazu die untenstehende Wiedergabe) finden sich dort Regelungen für den Fall, dass es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handeln sollte.
Schließlich findet sich auch der vorgeschlagene letzte Absatz im Abschnitt der Gemeindeordnung über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der Grundstücke gemäß § 15 Abs. 2 lit. d FGG 1932 nicht, weil es einen solchen eigenen Abschnitt gar nicht gibt.
Das Verhältnis zwischen dem TFLG 1935 und der TGO 1935 und die vom Gesetzgeber schließlich gewählte Regelungstechnik wird an folgenden Bestimmungen der TGO 1935 deutlich:
"§ 79. Die Verteilung des Gemeindevermögens und Gemeindeguts oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. Insoweit es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, ist die Teilung im Flurverfassungslandesgesetz geregelt.
§ 114. (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend.
(2) …
(3) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts beschließt der Gemeindetag. Bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes entscheiden im Streitfalle die Agrarbehörden.
§ 117. Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.
§ 120. (1) …
(2) Für die ausnahmsweise Übertragung von Nutzungsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgeblich.
§ 164. (1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen alle Beschlüsse des Gemeindetages:
- 1. ….
- 7. über die Verpachtung von Gemeinde- und Fraktionsgrund oder der der Gemeinde zustehenden Rechte überhaupt:
a) …
…. Insoweit es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, wird die Veräußerung, Belastung und Verteilung des Gemeinde=(Fraktions=)gutes im Flurverfassungslandesgesetz geregelt."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zwar, dass zwischen Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes bestand, und dem übrigen Gemeindegut vereinzelt unterschieden wurde. Ganz allgemein galt aber weiterhin die Bestimmung des § 77 Abs. 1 TGO 1935, wonach das Gemeindegut dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet war. Für Gemeindegut, das aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes bestand, gab es insofern Sonderregelungen, als ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des TFLG und auf die Zuständigkeit der Agrarbehörden verwiesen wurde.
Für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten agrargemeinschaftlichen Grundstücke waren daher sowohl die TGO als auch das TFLG anzuwenden; insoweit die Sonderregeln des TFLG nicht griffen, sollte weiterhin die TGO anwendbar bleiben. Dafür, dass diese Grundstücke aus dem Regelungsbereich der TGO 1935 gänzlich ausscheiden oder nicht mehr zu den in § 77 leg. cit. genannten, der Gemeinde gehörigen Sachen oder Rechten gehören sollten, gibt es aber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Hinweise.
Im Übrigen wurde diese Regelungstechnik im Bereich der TGO 1949 wieder aufgegeben; dort findet sich - wie auch in den späteren Gemeindeordnungen - in § 82 der allgemeine Hinweis darauf, dass durch die Bestimmungen der Gemeindeordnung die gesetzlichen Vorschriften der Flurverfassung nicht berührt werden.
Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrags verletzte somit keine Rechte der Beschwerdeführerin.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
