VwGH 2013/06/0250

VwGH2013/06/02504.8.2015

Rechtssatz

In der Literatur (vgl. Geuder, Bauordnung für Wien, 2013, 350; Frommhold, Bauwörterbuch, 2. Auflage, 69; Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, 101-102) wird eine Gaube (auch: Gaupe) als ein "über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes", als ein "Dachaufbau für stehendes Dachfenster" oder als eine "Anhebung der Dachhaut" bezeichnet (Hinweis E vom 23. Juli 2013, 2012/05/0191, ergangen zur Wr BauO). Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, die Behörde hätte bei der Höhenbemessung von dem im Gutachten als Zwerchgiebel bezeichneten Gebäudeteil ausgehen müssen, weil dieser keine Gaupe und somit keinen untergeordneten Bauteil darstelle, der in Hinblick auf den Mindestabstand unbeachtlich sei, berechtigt.

L82000 Bauordnung — L82005 Bauordnung Salzburg — Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gaupe Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte — Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

 

Normen

BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
VwRallg;

Dokumentnummer

JWR_2013060250_20150804X01

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