VwGH 2013/06/0246

VwGH2013/06/024621.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Rechtssache des K H in S, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in 7100 Neusiedl/See, Obere Hauptstraße 27 RH, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 22. November 2013, Zl. E 136/19/2013.010/002, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §21 Abs1;
VStG §45 Abs1 idF 2013/I/033;
VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich auf Grund der am 22. November 2013 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) um einen Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 letzten Satzes VwGbk-ÜG, sodass die am 19. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr. 51) nicht vorliegen.

Nach dieser Bestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 führte der Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, anzugeben, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen - aus, die bescheiderlassende Behörde habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Des Weiteren habe die Behörde § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht angewendet. Zu dieser Bestimmung gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Mit dem Vorbringen, die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, ob in näherer Umgebung eine Mautstelle vorhanden gewesen wäre, an der das Guthaben hätte aufgeladen werden können, wird nicht aufgezeigt, dass davon die Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

§ 45 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013 (in Kraft getreten am 1. Juli 2013), lautet:

"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

  1. 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  2. 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  3. 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  4. 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

    Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) ..."

Bis zum Inkrafttreten des § 45 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 am 1. Juli 2013 war die Frage des Absehens von der Strafe in § 21 Abs. 1 VStG geregelt. Dieser lautet:

"Absehen von der Strafe

§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) ..."

In den Erläuternden Bemerkungen zur RV (2009 der Beilagen XXIV. GP) wird zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeführt:

"Der vorgeschlagene § 45 Abs. 1 Z 4 und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen im Wesentlichen § 21 Abs. 1"

Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt somit nicht vor.

Die Revision konnte daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Wien, am 21. März 2014

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