VwGH 2013/06/0117

VwGH2013/06/011727.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Beschwerdesache der M E in W, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 16/I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25. März 2013, Zl. BHBR-I-3300.00-2013/0013, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist. Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2012, Zl. 2008/17/0159, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A - verstärkter Senat).

Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren einer Partei nämlich nicht den Anspruch auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden, sondern den Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2012, Zl. 2008/17/0159, mwN).

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. Juni 2012 wurden auf Antrag der Beschwerdeführerin die Baugrundlagen für die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 1387/4 und Nr. 1387/5 KG Wolfurt erlassen. Darin wurden unter anderem als Dachform/Firstrichtung ein symmetrisches Satteldach mit einer Firstrichtung parallel zur H-Straße und eine einheitliche Dachneigung für alle Baukörper von minimal 40 Grad und maximal 48 Grad festgelegt sowie ausgeführt, dass Aufschieblinge möglich/erwünscht und Gaupen, Dachfenster und Dacheinschnitte straßenseitig bei Neubauten problematisch seien.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Dachform/Firstrichtung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. November 2012 abgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (vom 25. März 2013) ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 558/2013-4, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin eine unrichtige Anwendung des Baugesetzes und eine unrichtige Ermessensentscheidung, fehlende Feststellungen auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens geltend.

Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gemeinde teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 mit, sie habe die Liegenschaft verkauft und das gegenständliche Bauvorhaben werde nicht mehr verwirklicht; die Beschwer sei für sie daher nachträglich weggefallen.

Da das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nachträglich wegfiel, ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt, war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, war gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und Aufwandersatz nicht zuzusprechen.

Wien, am 27. Februar 2015

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