VwGH 2013/05/0039

VwGH2013/05/003910.12.2013

Rechtssatz

Im monokratischen System kann der Behördenleiter, wie im gegenständlichen Fall der Bürgermeister, untergeordnete Organwalter innerhalb seiner Behörde ermächtigen, in seinem Namen ("Für den Bürgermeister" oder "im Auftrag") Erledigungen zu genehmigen, wobei die Erteilung einer solchen Approbationsbefugnis eine Angelegenheit der behördeninternen Organisation darstellt und die Ermächtigung eines untergeordneten Organwalters von der Leitungsbefugnis des Behördenleiters (vgl. in diesem Zusammenhang § 37 Abs. 2 OÖ GdO 1990 betreffend die Leitungsbefugnis des Bürgermeisters als Vorstand des Gemeindeamtes) umfasst ist. Hiebei ist die Erteilung der Approbationsbefugnis nicht an eine bestimmte Form gebunden, und sie kann daher sowohl durch individuelle, auch mündliche Weisung als auch mit genereller Wirkung durch Verwaltungsverordnung (z.B. Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung) vorgenommen werden. Darauf, ob der "Abteilungsleiter Stadtplanung

u. Baurecht" vom Gemeinderat zur Genehmigung des Intimationsbescheides ermächtigt wurde, kommt es daher nicht an (Hinweis Erkenntnisse vom 21. Juni 2000, 98/08/0351, und vom 21. Dezember 2000, 98/06/0219, mwN).

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt — Oberösterreich — L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich — Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel

 

Normen

AVG §18 Abs4;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
GdO OÖ 1990 §37 Abs2;
GdO OÖ 1990 §58;
GdO OÖ 1990 §59;

Dokumentnummer

JWR_2013050039_20131210X04

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