VwGH 2013/05/0034

VwGH2013/05/003429.9.2015

Rechtssatz

Aus dem B-VG ergibt sich, dass Verordnungen gehörig und gesetzmäßig kundzumachen sind (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG). Der zentrale Sinn der gebotenen Kundmachung von Rechtsvorschriften ist zugleich ein wichtiges Element des Rechtsstaates; durch die Veröffentlichung der Regeln, die Rechte und Pflichten festlegen, soll nämlich der Rechtsunterworfene in die Lage versetzt werden, sein Verhalten an den rechtlichen Geboten zu orientieren. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip hat der Verfassungsgerichtshof das Erfordernis einer ausreichenden Kundmachung von Rechtsverordnungen, und zwar insbesondere auch von Plänen, abgeleitet. Ist ein Plan (z.B. Flächenwidmungsplan) Bestandteil einer Verordnung, muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der planlichen Darstellung eindeutig und unmittelbar feststellen können.

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan — Niederösterreich

 

Normen

B-VG Art139 Abs3 Z3;
B-VG Art18;
B-VG Art89 Abs1;
ROG NÖ 1976 §21 Abs16;
ROG NÖ 1976 §27;

Dokumentnummer

JWR_2013050034_20150929X09

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte