VwGH 2013/05/0018

VwGH2013/05/001827.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, in der Beschwerdesache der A A in M, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. Dezember 2012, Zl. BOB - 455/12, betreffend ersatzlose Behebung eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37/16, vom 7. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin und deren damaligem Ehemann als Miteigentümern von näher bezeichneten Anteilen einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an mehreren Wohnungen verbunden ist, gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, die neuen Fußbodenkonstruktionen dieser Wohnungen so abzuändern, dass die Mindestanforderungen an den höchstzulässigen Standard-Trittschallpegel zu den Aufenthaltsräumen bzw. den Nebenräumen der darunter befindlichen Wohnungen eingehalten würden.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet war, mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG (ersatzlos) behoben. Dazu führte die belangte Behörde u.a. aus, dass Verpflichteter eines Bauauftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO der Eigentümer des Bauwerkes bzw. der Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei an die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin der genannten Wohnungen und Grundmiteigentümerin gerichtet und am 31. August 2012 zugestellt worden. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr bücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft bzw. Wohnungseigentümerin gewesen, sodass der Bauauftrag zu Unrecht an sie als ehemalige Wohnungseigentümerin gerichtet worden sei und der Bescheid daher insoweit zu beheben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung und auf Nichterteilung rechtswidriger Bauaufträge verletzt.

Die Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht (u.a.) dann nicht, wenn ein Bescheid dem Antrag einer Partei vollinhaltlich Rechnung trägt (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 10. November 2011, Zl. 2011/07/0231, mwN).

Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid, soweit er an die Beschwerdeführerin gerichtet war, auf Grund deren Berufung ersatzlos behoben. Diese ersatzlose Behebung kann die Beschwerdeführerin denkunmöglich in einem Recht verletzen.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2013

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