Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge begehrte der Beschwerdeführer Auskunft darüber, "ob Bestimmungen der GewO über die Betriebsanlagengenehmigung (§§ 74 ff) von Inhabern gewerblicher Betriebe auf Marktplätzen einzuhalten (sind)".
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 4 iVm § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz fest, dass dem Beschwerdeführer darüber ein Recht auf Auskunft nicht zukomme und von der belangten Behörde eine Auskunft nicht erteilt werde.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein (Verweis u. a. auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/04/0019). Die vom Beschwerdeführer begehrte leitsatzartige Rechtsmeinung zu einem fiktiven Sachverhalt sei somit keiner Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz zugänglich.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es gehe in seiner Anfrage um gesichertes Wissen im Sinne des obzitierten hg. Erkenntnisses, zumal die Anfrage des Beschwerdeführers dasselbe sei wie die Frage, "in welcher Rechtsvorschrift die Genehmigung gefährdender oder belästigender Betriebsanlagen von Gewerbetreibenden auf Marktplätzen geregelt sei" und sich die über diese Frage hinausgehende "bestimmte Rechtsfolge" in seinem Auskunftsbegehren auf die für einen rechtstreuen Bürger selbstverständliche Tatsache, dass für ihn geltende Gesetze zu befolgen seien, reduzieren lasse.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im obzitierten hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2010/04/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof (zum dortigen Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers) ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich eine Rechtsmeinung der belangten Behörde zu einem von ihm näher bezeichneten, fiktiven Sachverhalt und nicht etwa die Mitteilung des Inhalts einer bestimmten Vorschrift oder den Hinweis, in welcher Vorschrift eine Angelegenheit geregelt sei, erwartet, habe er doch - wie sein Auskunftsersuchen zeige - bereits selbst die in Frage kommenden Vorschriften gekannt. Die Auffassung der belangten Behörde, diese Rechtsauskunft unterliege nicht der Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, sei nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Umständen jenem, der mit dem genannten Erkenntnis vom 25. März 2010 entschieden worden ist, sodass auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann.
So hat der Beschwerdeführer auch vorliegend Auskunft darüber begehrt, ob ein bestimmter, von ihm näher bezeichneter fiktiver Sachverhalt (fiktive Unternehmer, nämlich Inhaber gewerblicher Betriebe auf Marktplätzen) einer bestimmten, vom Beschwerdeführer selbst genannten Rechtsfolge (nämlich einer Betriebsanlagengenehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994) unterliege.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. März 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)