Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot verhängt.
Der Erstbescheid vom 25. Februar 2013 sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer am 23. Jänner 2013 um 20.30 Uhr in St. Pölten seine Ehefrau gewürgt und seinen Sohn mehrmals ins Gesicht geschlagen habe. Bei der Einvernahme habe die Ehefrau gegenüber dem Polizeibeamten angegeben, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit vier Jahren Streit habe und es seit ca eineinhalb Jahren auch zu körperlichen Übergriffen gegenüber ihrem Sohn und ihrer Tochter gekommen sei, indem der Beschwerdeführer den Sohn getreten und mit dem Gürtel geschlagen sowie beide Kinder gewürgt hätte. Seit etwa zwei Monaten würde der Beschwerdeführer wieder regelmäßig Alkohol trinken, wodurch er immer wieder aggressiv werde. Da der Beschwerdeführer äußerst aggressiv sogar gegen eigene Familienmitglieder vorgehe, sei ein erhöhtes Gefahrenpotential nicht von der Hand zu weisen.
In der dagegen erhobenen Berufung sei gerügt worden, dass die Erstbehörde ihre Feststellungen allein auf Behauptungen der Ehefrau und des Sohnes gestützt habe. Sollte tatsächlich am 23. Jänner 2013 ein solcher Vorfall geschehen sein, würde nunmehr ein Strafverfahren anhängig sein und die Verwaltungsbehörde wäre dazu angehalten, das Verfahren auszusetzen. Vor Erlassung des Bescheides hätte die Behörde entsprechende Zeugen (Nachbarn, Freunde) einzuvernehmen gehabt, um die Behauptungen der Ehefrau zu bestätigen. Tatsächlich handle es sich bei den getätigten Vorwürfen um vollkommene Unwahrheiten. Auf Grund von ehelichen Problemen versuche die Ehefrau durch Behauptung unwahrer Tatsachen den Beschwerdeführer in Misskredit zu bringen. Die Behörde habe auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit zwei Monaten wieder regelmäßig Alkohol trinken würde. Auch dies stelle eine unrichtige Behauptung dar. Ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich des Vorliegens eines Alkoholproblems sei nicht eingeholt worden, weshalb die Einholung eines solchen Gutachtens zum Beweis dafür, dass ein Gefährdungspotential sowie ein übermäßiger Alkoholkonsum nicht vorliege, beantragt werde. Insbesondere hätte keine Drohung mit dem Gebrauch einer Waffe gegenüber irgendeiner Person stattgefunden. Die Erstbehörde habe auch die vollkommene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen könnte unter diesen Umständen nicht vorliegen.
Einem Bericht der Polizeiinspektion S vom 24. Jänner 2013 sei zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes ein Betretungsverbot verhängt worden sei, weil gegen ihn der Verdacht bestanden habe, seine Ehefrau am Hals gewürgt zu haben. Auslöser sei ein Streit mit dem gemeinsamen Sohn gewesen. Bei diesem Streit habe der Beschwerdeführer seinen Sohn mehrmals ins Gesicht geschlagen.
Im Berufungsverfahren seien die Ehefrau, der Sohn und die gemeinsame Tochter am 21. März 2013 niederschriftlich einvernommen worden.
Die Ehefrau habe dabei Folgendes angegeben:
"Ich war mit meinem Gatten 17 Jahre verheiratet und wurde er erst in den letzten 4 - 5 Jahren zuerst verbal aggressiv und später dann auch handgreiflich. Vor etwa 1,5 Jahren hörte ich meinen Sohn aus seinem Zimmer schreien und als ich hineinging, sah ich, dass ihn mein Mann mit den Füßen trat, ich sagte dann zu meinem Gatten, dass er aus dem Zimmer gehen solle. Bei meinem Sohn konnte ich Würgespuren im Halsbereich erkennen. Anzeige habe ich deshalb nicht erstattet, da ich gehofft habe, dass er sich bessert.
Etwa Mitte Jänner kam meine Tochter von der Schule und erzählte sie, dass sie überlegte, eventuell in die WIFI zu gehen. Vom Badezimmer aus hörte ich plötzlich meine Tochter weinen und meinen Mann schreien. Ich ging dann in das Zimmer meiner Tochter und sah, wie mein Mann sie auf das Bett stieß. Ich nahm ihn dann an der Hand und beförderte ihn aus dem Zimmer.
Am 23.01.2013 gab es Streitigkeiten zwischen meinem Mann und meinem Sohn. Als ich den Streit schlichten wollte, war mein Mann schon so aggressiv, dass er unbedingt meinen Sohn schlagen wollte. Er ging auf mich los und würgte mich. Am nächsten Tag hatte ich Schmerzen und sah man auch Rötungen im Halsbereich. Früher hat sich mein Mann schlafen gelegt, wenn er etwas getrunken hatte. In letzter Zeit ist er jedoch sehr aggressiv und handgreiflich geworden. Vor einigen Tagen habe ich ihn getroffen und haben wir über die ganze Situation gesprochen. Dabei erzählte er mir, dass er sein Verhalten für richtig empfindet und diese strenge Erziehung für die Weiterentwicklung der Kinder und für den schulischen Erfolg notwendig wäre."
Der Sohn habe bei der niederschriftlichen Einvernahme Folgendes angegeben:
"Vor etwa 1,5 Jahren wurde mein Vater gegen mich gewalttätig. Er schlug mich mit dem Gürtel, trat mit den Füßen gegen mich und würgte mich. Dadurch erlitt ich Prellungen, Schmerzen im Bauchbereich und Würgemale im Halsbereich. Am 24.12.2012 waren wir in Rumänien bei meinen Großeltern auf Besuch und ist meine Schwester an einem freiliegenden Kabel gestolpert und hat es abgerissen. Dadurch geriet mein Vater derart in Rage, dass er meine Schwester mit dem Messer bedrohte. Weiters sagte er zu ihr, dass sie mit dem Weinen aufhören solle, da er sie ansonsten vom Balkon wirft. Als ich dazwischen ging und ihn aufforderte, er solle sich doch mit mir anlegen, legte er das Messer beiseite.
Am 23.01.2013, mein Vater war wieder alkoholisiert, stänkerte er mich an und wollte mich schlagen. Als meine Mutter den Streit schlichten wollte, würgte er meine Mutter mehrmals und konnte man Würgespuren am Hals erkennen. Abschließend möchte ich noch festhalten, dass mein Vater im nüchternen Zustand nur verbal gegen mich vorgeht. Wenn er jedoch getrunken hat, dann wird er auch immer handgreiflich. Wir sind im Gewaltschutzzentrum 'Möwe' integriert und bekommen von dort psychologische Betreuung."
Von der gemeinsamen Tochter seien die Angaben der Ehefrau und des Sohnes niederschriftlich bestätigt worden; die Tochter habe auch angegeben, dass sie vor dem Beschwerdeführer regelrecht Angst habe, vor allem, wenn er getrunken habe.
Für die belangte Behörde stehe nach Durchsicht der Niederschriften fest, dass der Beschwerdeführer, insbesondere in alkoholisiertem Zustand, gewalttätig gegen seine Familie vorgehe und sich der Vorfall vom 23. Jänner 2013 so ereignet habe, wie es aus dem Bericht der genannten Polizeiinspektion ersichtlich sei.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhalts bestehe für die belangte Behörde jedenfalls die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer zukünftig durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe eine Person gefährden könnte. Dies müsse auf Grund der Gewaltbereitschaft sowie auf Grund der Gereiztheit und Unbeherrschtheit des Beschwerdeführers jedenfalls befürchtet werden. Seine Handlungen zeigten eindeutig, dass er zu aggressiven Handlungen neige und offensichtlich eine herabgesetzte Hemmschwelle habe. Die Behörde müsse besorgt sein, dass er im Fall einer zukünftigen Auseinandersetzung auch nicht davor zurückschrecken würde, eine Waffe iSd WaffG gegen seinen Kontrahenten zu verwenden.
Für die Verhängung eines Waffenverbots sei es nicht erforderlich, dass bereits einmal die missbräuchliche Verwendung einer Waffe erfolgt sei. Damit sei auch nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer derzeit im Besitz von Waffen sei bzw sich welche zu beschaffen beabsichtige. Sei eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG anzunehmen, dürfe sich die Behörde auch nicht von einem untadeligen Vorleben des Betroffenen von der Verhängung eines Waffenverbots abhalten lassen.
Die belangte Behörde gehe daher von der begründeten Besorgnis aus, dass der Beschwerdeführer durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG zulässig sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich seine Gewalt- und Aggressionsbereitschaft gegenüber seiner Ehefrau und seinen Kindern, habe die für die Annahme einer Gefahr nach § 12 Abs 1 WaffG erforderliche Intensität und Kontinuität erreicht. Es sei die Möglichkeit eines zukünftigen Missbrauchs einer Waffe auf Grund der beschriebenen Verhaltensweisen nicht von der Hand zu weisen.
Die vom Beschwerdeführer angeregte amtsärztliche Untersuchung hätte daran nichts geändert, zumal die rechtliche Würdigung von der Behörde vorzunehmen sei und nicht durch ein Gutachten substituiert werden könne. Da § 12 Abs 1 WaffG keine strafbaren Verhaltensweisen verlange, sei es nicht von entscheidender Bedeutung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren anhängig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 30. Jänner 2013, 2012/03/0072, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Im Zusammenhang mit Situationen familiärer Gewalt ist dabei maßgeblich, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl in diesem Sinn VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180 mwH).
2. Entgegen der Beschwerde ist es für die Beurteilung nach § 12 WaffG nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörden wegen des in Rede stehenden Vorfalls von einer Verfolgung Abstand nahmen, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet. Die belangte Waffenbehörde hatte die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (vgl nochmals VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).
3.1. Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung den Bericht der genannten Polizeiinspektion sowie den Inhalt der im Berufungsverfahren eingeholten Aussagen der Ehefrau, des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers - die den Polizeibericht inhaltlich bestätigen - zugrunde gelegt.
Demgegenüber werden in der Beschwerde die für den bekämpften Bescheid maßgeblichen Ereignisse insofern in Abrede gestellt, als der Beschwerdeführer vorbringt, dass "in der Vergangenheit kein einschlägiges Ereignis" vorgelegen habe, das - selbst bei Anlegen eines strengen Maßstabs - die Erlassung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen würde. Ferner habe die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer beantragte amtsärztliche Gutachten hinsichtlich eines eventuell bestehenden Alkoholproblems nicht eingeholt. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Verfahrens wegen §§ 83 Abs 1, 15, 105 Abs 1 StGB zudem auch damit begründet, dass der Beschwerdeführer "in diesen Streitsituationen auch von seiner Frau bzw Kindern provoziert worden" sei. Weiters hätte die belangte Behörde diese Einstellung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen und wäre dann zum Ergebnis gekommen, dass die Aussagen der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprechen könnten, weil laut Angaben der Staatsanwaltschaft kein weiterer Grund zur Verfolgung bestehe; die von der Ehefrau und den Kindern erhobenen Anschuldigungen hinsichtlich der gewaltsamen Übergriffe des Beschwerdeführers hätten sich nicht bewahrheitet, weil laut Staatsanwaltschaft keine Verletzungen objektivierbar seien. Außerdem habe die belangte Behörde außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach einem näher bezeichneten Polizeibericht "einen äußerst ruhigen, sachlichen und höflichen Eindruck gemacht habe und keine Anzeichen irgendeiner Aggressivität" vorgelegen hätten. Entgegen der Behörde sei der ihrer Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt keineswegs als erwiesen anzunehmen. Die Behörde habe es unterlassen, wichtige für den Beschwerdeführer sprechende Tatsachen zu ermitteln, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, erschwerende und begünstigende Tatsachen gleichermaßen zu erheben und ihrer Beurteilung zugrunde zu legen. Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit in all den entscheidenden Punkten unterlassen habe, habe sie den bekämpften Bescheid mit Willkür belastet.
3.2. Wenn sich der Beschwerdeführer damit (erkennbar) gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist für ihn im Rahmen der diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden, auf die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrolle (vgl etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180, mwH) nichts zu gewinnen. Es gelingt der Beschwerde nicht, die den behördlichen Feststellungen zugrunde gelegte Schlüssigkeit der Beweiswürdigung - mit der die Behörde den besagten Aussagen sowie dem Bericht der genannten Polizeiinspektion (auch infolge der inhaltlichen Übereinstimmung) Glauben schenkte - zu erschüttern.
Mit seinem Streitsituationen einräumenden Vorbringen tritt der Beschwerdeführer nämlich den in den Aussagen angesprochenen Vorfällen nicht konkret entgegen. So bringt er etwa weder vor, dass in den Aussagen geschilderte Ereignisse gar nicht stattgefunden hätten, noch legte er konkret dar, dass die geschilderten Ereignisse im Einzelnen anders verlaufen wären. Dass die Staatsanwaltschaft nach den Behauptungen des Beschwerdeführers festgestellt habe, der Beschwerdeführer sei in den Streitsituationen auch von seiner Frau bzw den Kindern provoziert worden, hat schon deshalb keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren, weil es für das Waffenverbot nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten eine Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat, im Zuge welcher die vom Waffenverbot betroffene Person im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist.
Dass beim Beschwerdeführer nach einem Polizeibericht keine Anzeichen irgendeiner Aggressivität vorlagen, vermag nicht zu bedeuten, dass die in den Aussagen genannten Ereignisse nicht in der dargestellten Art stattgefunden haben. Dass von der Staatsanwaltschaft keine Verletzungen als objektivierbar angesehen worden seien, erweist sich für die vorliegend maßgebliche Beurteilung nach § 12 Abs 1 WaffG insofern als nicht bedeutsam, als diese gesetzliche Bestimmung das Vorliegen solcher Verletzungen nicht fordert. Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt zudem auch nach einer allfälligen Bereinigung des zugrunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal eine solche Aggressionsbereitschaft nämlich in anderen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180).
3.3. Der Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, sie hätte das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und insofern den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Gleiches gilt für die mit dem Vorwurf, die belangte Behörde habe für den Beschwerdeführer begünstigende Tatsachen nicht erhoben, sowie für die erkennbar angesprochene Unterlassung der Einvernahme von Nachbarn und Freunden des Beschwerdeführers, zumal in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt wird, welche Umstände diese Personen zugunsten des Beschwerdeführers angegeben hätten, die die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die von ihm namhaft gemachten Personen eigene Wahrnehmungen über den Vorfall im Jahr 2013 gehabt hätten. Somit kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde bezüglich ihrer Ermittlungstätigkeit Willkür geübt hätte.
3.4. Wenn die Beschwerde vorbringt, die Behörde habe ihn zu Unrecht - unter falscher Anwendung von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG abgesprochen, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften, auf § 12 WaffG gestützten Waffenverbotsbescheides aufzuzeigen (vgl etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2010/03/0098; VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0072). Nach der dargestellten Rechtslage ist schließlich auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich bislang tadellos verhalten, nicht zielführend.
3.5. Der Beschwerdeführer vermag daher die Prognoseentscheidung der belangten Behörde, er könnte durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, weil ihm nach dem besagten Vorfall im Jahr 2013 die missbräuchliche Verwendung von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG im Zuge von Auseinandersetzungen gegenüber Kontrahenten zuzutrauen sei, nicht wirksam zu entkräften.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 18. September 2013
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