VwGH 2013/02/0239

VwGH2013/02/023931.1.2014

Rechtssatz

Der Hinweis "Privatgrund Halten und Parken verboten" kann nichts daran ändern, dass jene Fläche, auf welcher das Fahrzeug des Besch im Zeitpunkt der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe gestanden ist, zumindest befahren werden durfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass jegliche Benützung derselben durch die Allgemeinheit verboten war. Es handelte sich also bei dem Tatort, objektiv gesehen, um eine "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs. 1 StVO 1960 (vgl. E 15. Februar 1991, 90/18/0182).

Straße mit öffentlichem Verkehr Geltungsbereich des StVO §5 Abs1

 

Normen

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Dokumentnummer

JWR_2013020239_20140131X03

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