VwGH 2012/21/0047

VwGH2012/21/004720.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache der A in I, vertreten durch MMag. Eva Dorner, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Schidlachstraße 7, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22. Jänner 2012, Zl. Fr-1056620, betreffend Aufenthaltsverbot und Durchsetzungsaufschub, den Beschluss gefasst:

Normen

FrPolG 2005 §57 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 2005 §57 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §70 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck (der belangten Behörde) vom 22. Jänner 2012 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bulgarische Staatsangehörige, gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (in der Fassung des FrÄG 2011) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (erster Spruchpunkt). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG "ausgeschlossen" (zweiter Spruchpunkt). Im dritten Spruchpunkt sprach die belangte Behörde schließlich aus, gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

In der vorliegenden Beschwerde, die sich ungeachtet des weiteren Vorbringens, gegen diesen Bescheid sei bereits fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol erhoben worden, der Anfechtungserklärung nach "gegen den in Kopie beiliegenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.01.12" richtet, wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, der Instanzenzug sei insoweit "als ausgeschöpft zu betrachten", als über die Gewährung des Durchsetzungsaufschubes entschieden worden sei; eine Berufung sei diesbezüglich nicht zulässig. Damit steht im Einklang, dass sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdepunkt (unter anderem auch) "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Gewährung des Durchsetzungsaufschubes nach rechtskräftiger Verhängung eines Aufenthaltsverbotes verletzt" erachtet.

Dem liegt die in den Beschwerdegründen vertretene Auffassung zugrunde, die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil überhaupt nicht nachvollzogen werden könne, warum gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt und gleichzeitig gemäß § 57 Abs. 1 FPG die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid ausgeschlossen werde.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin durch den der gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat entsprechenden Ausspruch (vgl. § 70 Abs. 3 FPG) in subjektiven Rechten - insbesondere in dem in der Beschwerde geltend gemachten "Recht auf Gewährung des Durchsetzungsaufschubes" - nicht verletzt sein kann (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2012, Zl. 2011/21/0273).

Soweit sich die Beschwerde der Sache nach aber auch gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides - im Beschwerdepunkt erachtet sich die Beschwerdeführerin auch "in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Zugestehen der aufschiebenden Wirkung einer Berufung verletzt" - richten sollte, ist dazu noch darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Berufung zulässig ist und demnach eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges unzulässig wäre.

Die Beschwerde war daher jedenfalls zur Gänze gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2012

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