VwGH 2012/17/0433

VwGH2012/17/043327.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. Juni 2012, Zl. Senat-PP-11-0047, betreffend Übertretung des GSpG (mitbeteiligte Partei: MW in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1962 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GSpG 1962 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 6. April 2011 auf, mit dem über die mitbeteiligte Partei als verantwortliche Person gemäß § 9 Abs. 1 VStG jener juristischen Person, die als Veranstalterin von Glücksspielen im Sinne des GSpG durch den Betrieb eines Hunderennwettapparates angesehen wurde, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- verhängt worden war.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Funktionsweise des gegenständlichen Hunderennwettapparats aus, es habe sich herausgestellt, dass "das Hunderennen und daher auch das Ergebnis dieses Hunderennens bereits vor der Platzierung des Tipps" feststünden. Insofern liege "kein zufallsabhängiger Umstand vor, der das Ergebnis des Hunderennens beeinflussen könne". Selbst bei Live-Sportwetten sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Ausgang des den Anlass für die Wette bildenden Kampfes vorwiegend von der Geschicklichkeit der Teilnehmer bestimmt werde.

Abschließend wird im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass diese Betrachtung auch im hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 89/17/0258, Deckung finde. Der Verwaltungsgerichtshof sei darin zum Ergebnis gekommen, dass nicht jede Art von Sportwette unter das GSpG 1962 falle.

Da somit kein Glücksspiel vorgelegen sei, sei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht bezüglich der Frage des Glücksspielcharakters der angebotenen "Hunderennwetten" sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes als auch der maßgeblichen Rechtsfragen jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen jeweils vom 25. September 2012, Zlen. 2011/17/0296 und 2011/17/0299, zu entscheiden hatte (vgl. weiters das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/17/0352). Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen werden.

Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie vermeint, die hier vorliegenden sogenannten Wetten auf in der Vergangenheit stattgefundene Rennen, die vom Programm ausgewählt werden, ohne dass der Spieler weiß, um welches konkrete Rennen es sich handelt, seien im Hinblick auf die Qualifikation als Glücksspiel nach dem Glücksspielgesetz mit Live-Sportwetten vergleichbar. Aus diesem Grund lässt sich auch aus dem Hinweis der belangten Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1991, Zl. 89/17/0258, zu Sportwetten nichts für ihren Standpunkt gewinnen (geht doch vielmehr auch aus diesem hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof auch damals nicht jede Wette im Zusammenhang mit sportlichen Ereignissen als aus dem Glücksspielbegriff ausgenommen verstand). In dem Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2011/17/0296, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen bereits mit der gleichen Argumentation der belangten Behörde auseinander gesetzt, wie sie auch im vorliegenden Bescheid verwendet wurde.

2.2. Soweit in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei "beantragt" wird, der Verwaltungsgerichtshof möge im Hinblick auf die "Vielzahl der Rechtsmeinungen, die sich nicht mit dem Erkenntnis zu 2011/17/0296 decken", die Entscheidung in einem verstärkten Senat treffen, genügt der Hinweis auf § 13 Abs. 1 VwGG. Das vorliegende Erkenntnis bedeutet weder ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung noch wurde die Frage, ob die mit Geräten wie dem gegenständlichen Hunderennwettautomaten angebotenen, sogenannten Wetten Glücksspiele im Sinne des GSpG seien, in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

2.3. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet hat.

Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 27. Februar 2013

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