Normen
GSpG 1989 §12a;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §53 Abs1;
GSpG 1989 §12a;
GSpG 1989 §2 Abs3;
GSpG 1989 §53 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpfen die beschwerdeführenden Parteien die Abweisung ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27. April 2011, mit dem mehrere Geräte nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 (GSpG), bescheidmäßig beschlagnahmt worden waren.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde war die Erstbeschwerdeführerin Betreiberin, die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte.
1.2. Die belangte Behörde ging in dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erlassenen angefochtenen Bescheid davon aus, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Verdacht eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes und des fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bestanden habe. Sie zählte die auf den Geräten angebotenen Spiele beispielhaft auf und stellte fest, dass es sich bei diesen Spielen um Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG handle, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich bzw. überwiegend vom Zufall abhänge.
Der Spielvertrag sei über ein elektronisches Medium abgeschlossen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zentralseitig herbeigeführt worden. Schließlich sei auch der Spieler unmittelbar nach dem Ende des Spiels vom Ergebnis in Kenntnis gesetzt worden.
Von einer zentralseitigen (Herbeiführung der) Entscheidung sei immer dann auszugehen, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht vom betreffenden Apparat, bei dem ein Spieler ein Spiel ausgewählt habe, getroffen werde, sondern von einem disloziert in einem anderen Bundesland oder im Ausland stationierten Apparat erfolge, ungeachtet dessen, ob die Auswahl des die Entscheidung vornehmenden Apparates über einen Router erfolge, mit welchem auch noch weitere Apparate verbunden seien. Es sei unerheblich, ob das betreffende Gerät mit einem zentralen Gerät (z.B. Server), welches disloziert aufgestellt sei, verbunden sei, oder ob jeder einzelne der in Vorarlberg aufgestellten Apparate mit jeweils einem eigenen Gerät, welches disloziert aufgestellt sei, verbunden sei.
Da es sich bei den gegenständlichen Apparaten um keine Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG handle, seien sie als "sonstige Eingriffsgegenstände" im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG anzusehen.
Nach näherer Auseinandersetzung mit unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerinnen und der Darlegung, weshalb nach Auffassung der belangten Behörde auch nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH die Beschwerdeführerinnen sich nicht auf eine Unanwendbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Betrieb von Glücksspielgeräten außerhalb einer Spielbank berufen könnten, führte die belangte Behörde zu ihrer örtlichen Zuständigkeit aus, dass der Ort der Aufstellung des Terminals, mit dem das Spiel zugänglich gemacht wird, ausschlaggebend sein müsse.
Zu den Hinweisen in der Berufung auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Dickinger und Ömer, EuGH 15. September 2011, Rs C-347/09, legte die belangte Behörde dar, inwiefern nach ihrer Auffassung die Werbung für den Konzessionsinhaber in Österreich noch nicht per se gegen die vom EuGH entwickelten Kriterien, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Hinlenkung der Spieler zu in Österreich legalen Glücksspielen, verstoße.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und (erkennbar) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich dagegen, dass dem angefochtenen Bescheid "nicht einmal ein ansatzweiser Spielverlauf" zu entnehmen sei. Es wird jedoch nicht dargestellt, inwiefern die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerinnen bezüglich der von ihr festgestellten Spiele hätte Zweifel haben müssen, dass deren Ergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abgehangen sei. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich in der Berufung gegen die Einstufung der beschlagnahmten Geräte als Elektronische Lotterien nach § 12a GSpG gewendet. Sie vertraten den Standpunkt, die Geräte seien vom Produzenten so konstruiert worden, dass es sich lediglich um Einzelterminals handle, die nicht auf einen (zentralen) Server zugriffen, um eine Strafbarkeit nach dem GSpG wegen Betreibens einer Elektronischen Lotterie zu vermeiden. Bei den Geräten handle es sich um solche, bei denen via Internet und über einen Router, der ein freies Gerät in der Steiermark auswähle, an einem erlaubten Spiel in der Steiermark teilgenommen werden könne. Dieser Argumentation ist die belangte Behörde mit der oben wieder gegebenen Begründung entgegen getreten.
Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwiefern die belangte Behörde aus der Sachverhaltsdarstellung der beschwerdeführenden Parteien auf eine Bestreitung des Glücksspielcharakters der mit den Geräten angebotenen Spiele hätte schließen können, sodass weitere Beweisaufnahmen hinsichtlich des Glücksspielcharakters der Spiele erforderlich gewesen wären.
2.2. Ein weiteres Beschwerdevorbringen enthält die vorliegende Beschwerde nicht.
Soweit die Beschwerde generell als Bestreitung eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol zu verstehen sein sollte, ist dazu Folgendes auszuführen:
Abgesehen davon, dass die eingehend begründete Auffassung der belangten Behörde zu teilen ist, dass im vorliegenden Fall keine Glücksspielautomaten vorliegen, weil das Ergebnis nicht durch die Geräte selbst herbeigeführt wird (wobei lediglich zu bemerken ist, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der dislozierte Teil einer insgesamt das Spiel ermöglichenden Einrichtung innerhalb oder außerhalb desselben Bundeslandes liegt), würde auch dann, wenn die Auffassung der beschwerdeführenden Parteien zuträfe, dass es sich um Glücksspielautomaten handle, sich nichts an der Zulässigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Beschlagnahme ändern. Der Umstand, dass die Abgrenzung zwischen Glücksspielautomaten und Elektronischen Lotterien im GSpG (sowohl in der Fassung vor BGBl. I Nr. 73/2010 als auch in der Fassung dieses Bundesgesetzes) strittig sein könnte, führt nicht dazu, dass diese Frage im Beschlagnahmeverfahren abschließend zu klären wäre. Der Verdacht auf einen fortgesetzten Verstoß gegen das GSpG besteht sowohl dann, wenn die fraglichen Geräte als Glücksspielautomaten zu qualifizieren wären, als auch, wenn es sich um Elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG handelte.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in der glücksspielrechtlichen Literatur (vgl. Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2, § 12a GSpG, Rn 6, und Strejcek/Bresich, Glücksspielgesetz, § 12a GSpG, Rn 4) Elektronische Lotterien nicht allein auf den Fall beschränkt verstanden wurden, dass ein "Zentralcomputer" (Schwartz/Wohlfahrt, a.a.O., bzw. Strejcek/Bresich, a.a.O.) eingesetzt werde.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. April 2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
