VwGH 2012/15/0124

VwGH2012/15/012418.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Finanzamtes Linz in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 2. Mai 2012, Zl. RV/0282- L/12, betreffend Umsatzsteuer 2008 (mitbeteiligte Partei: K GmbH in E), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §300 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
BAO §300 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer der mitbeteiligten Partei für das Jahr 2008 im Instanzenzug fest.

Dagegen erhob das Finanzamt die am 18. Juni 2012 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2012/15/0124 protokollierte Beschwerde gemäß § 292 BAO. Über diese wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2012 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 2. Mai 2012 mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2012, RG/0047-L/12, gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben worden sei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG herbeigeführt (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 306 ff).

Das Verfahren war daher nach Anhörung des beschwerdeführenden Finanzamtes gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 18. Oktober 2012

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