VwGH 2012/12/0113

VwGH2012/12/01134.9.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der HH in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/II/21, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Juli 2012, Zl. DS - 564/2011, betreffend Ruhegenuss nach der Wiener Pensionsordnung 1995, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74a;
PensionsO Wr 1995;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
DO Wr 1994 §74a;
PensionsO Wr 1995;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. November 2011 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin folgende Feststellungen getroffen:

"..., dass

1. gemäß § 9 Abs. 5 Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab 1. Jänner 2007 auf die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, der gemäß § 9 Abs. 1 PO 1995 zu Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zugerechnete Zeitraum ruht;

2. für die Monate November 2008 bis November 2011 ein Übergenuss in der Höhe von 7.005,28 EUR entstanden ist, den Sie gemäß § 44 PO 1995 der Stadt Wien zu ersetzen haben."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Dienstrechtssenat der Stadt Wien die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit näher genannten Maßgaben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof ist aus den im hg. Beschluss vom 22. Mai 2012, Zl. 2012/12/0066, dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, unzuständig, weil es sich bei der belangten Behörde um eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG handelt und auch keine Angelegenheit vorliegt, für welche § 74a Abs. 3 der Wiener Dienstordnung 1994 seine Anrufung für zulässig erklärt.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2012

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