Normen
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §10 Abs2;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z1a;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z1b;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z8;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §29 Z5 ;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §30 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §5 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §10 Abs2;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z1a;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z1b;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §2 Abs1 Z8;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §28;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §29 Z5 ;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §30 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §5 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. September 2012 hat die Oberösterreichische Landesregierung gemäß § 28 des Oö. Kinderbetreuungsgesetz - Oö. KBG, LGBl. Nr. 39/2007 idF LGBl. Nr. 59/2010, ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde Leonding für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung P der beschwerdeführenden Landeshauptstadt Linz durch den am 11. August 2009 geborenen Sebastian K im Arbeitsjahr 2010/2011 keinen Gastbeitrag zu entrichten habe.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Einigung mit der Hauptwohnsitzgemeinde des minderjährigen Sebastian K (der mitbeteiligten Partei) den gegenständlichen Antrag im März 2012 gestellt habe. Über Anfrage der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es sich bei der Kinderbetreuungseinrichtung P um keine betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. KBG handle. Das Angebot dieser Einrichtung (Kindergarten und Krabbelstube) richte sich weder ausschließlich an die Kinder von Dienstnehmern eines bestimmten Unternehmens, noch komme ein Unternehmen für den Abgang dieser Einrichtung auf. Es bestehe lediglich eine Kooperation mit der Linzer Industrie.
Die mitbeteiligte Hauptwohnsitzgemeinde habe - in ihrer auf mehrere Kinder bezogenen Stellungnahme - vorgebracht, dass sie vom Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung nicht im Vorhinein informiert worden sei, wie das Usus sei. Es wären auch in Leonding entsprechende Betreuungsplätze zur Verfügung gestanden. Weiters habe die Beschwerdeführerin entgegen § 28 Abs. 1 Oö. KBG auch Gastbeiträge für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen vorgeschrieben.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass in den von der Mitbeteiligten bekanntgegebenen Kinderbetreuungseinrichtungen in Leonding im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Plätze frei gewesen seien. Zur Vergewisserung, ob es sich um eine betriebliche oder freie Kinderbetreuungseinrichtung handle, hätte die Mitbeteiligte eine entsprechende Frage an die belangte Behörde stellen können. Dazu werde ausgeführt, dass freie Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1b Oö. KBG bis dato nicht gemeldet seien.
Die Eltern des minderjährigen Sebastian K hätten in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen angegeben, dass in Leonding kein entsprechender Kinderbetreuungsplatz vorhanden gewesen sei und die Öffnungs- sowie Ferienzeiten der Kinderbetreuungseinrichtung P in Linz ihren beruflichen Anforderungen entsprächen. Beide Eltern seien beim Unternehmen B in Linz beschäftigt.
Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die von Sebastian K besuchte Krabbelstubengruppe B, eine Gruppe der Kinderbetreuungseinrichtung P, im Arbeitsjahr 2010/2011 nachweislich ausschließlich von Kindern von Arbeitnehmern des Unternehmens B besucht worden sei. Unabhängig von der Rechts- oder Gesellschaftsform des Einrichtungsträgers richte sich das Angebot der Krabbelstubengruppe B ausschließlich an Kinder der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Unternehmens B. Die Einrichtung sei daher analog § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. KBG als betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung zu werten, für deren Besuch gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. kein Gastbeitrag zu entrichten sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes - Oö. KBG, LGBl. Nr. 39/2007 idF LGBl. Nr. 59/2010, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 2
Begriffe und Abgrenzung
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
1. Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- oder außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
1a. Betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen:
Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z 1, deren Angebot sich ausschließlich an Kinder von im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern bzw. an Kinder der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers richten;
1b. Freie Kinderbetreuungseinrichtungen:
Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Z 1, auf die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen (§ 29) nicht zutreffen und die zur Erfüllung der Kindergartenpflicht geeignet sind;
…
8. Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft;
…
§ 5
Pädagogisches Konzept
(1) Jede Kinderbetreuungseinrichtung hat ihre Aufgaben auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts wahrzunehmen, das vom Rechtsträger unter Mitarbeit der pädagogischen Fachkräfte nach dem aktuellen Stand der einschlägigen Wissenschaften, insbesondere der Pädagogik, Psychologie, Erziehungswissenschaft und Qualitätsforschung zu erstellen ist.
…
§ 6
Organisationsform
(1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Krabbelstuben-, Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist anzustreben.
…
§ 10
Leitung
(1) Jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung wird durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich geführt. Die Aufteilung der Gruppenführung auf höchstens zwei pädagogische Fachkräfte ist zulässig; darauf ist im pädagogischen Konzept ausdrücklich einzugehen.
(2) Alle Gruppen einer Kinderbetreuungseinrichtung werden durch eine pädagogische Fachkraft gemeinsam geleitet, die vom Rechtsträger bestellt wird. Ihr obliegt die pädagogische und administrative Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung.
(3) Der Rechtsträger darf die pädagogische Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung selbst besorgen, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfüllt. Erfüllt der Rechtsträger diese Voraussetzungen nicht, darf er auf die pädagogische Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung keinen Einfluss nehmen.
…
§ 28
Gastbeiträge
(1) Besucht ein Kind eine Kinderbetreuungseinrichtung in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde, ist - ausgenommen beim Besuch einer betrieblichen oder freien Kinderbetreuungseinrichtung - von der Hauptwohnsitzgemeinde ein angemessener Gastbeitrag zu entrichten, sofern in der Hauptwohnsitzgemeinde kein entsprechendes bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht oder die familiäre Situation des betreffenden Kindes oder das Kindeswohl den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung erfordern.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindesthöhe des Gastbeitrags festzusetzen. Im Fall der Nichteinigung über die Leistung des Gastbeitrags entscheidet auf Antrag einer Gemeinde die Landesregierung mit Bescheid.
§ 29
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung einer Kinderbetreuungseinrichtung, einer Sonderform oder eines Pilotprojekts durch das Land ist, dass
…
5. sich die Standortgemeinde, bei betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen das Unternehmen, mittels privatrechtlichem Vertrag zur Deckung des Abgangs verpflichtet, wenn sie nicht selbst der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung ist. Für Einrichtungen, die im Entwicklungskonzept der Gemeinde schon bisher zur Deckung des Bedarfs berücksichtigt sind, ist jedenfalls die Abgangsdeckung zu übernehmen. Die Abgangsdeckung ist mit der Höhe der durchschnittlichen, vergleichbaren Kosten gemeindeeigener Einrichtungen begrenzt.
§ 30
Landesbeitrag für Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Das Land leistet dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung jährlich über dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Beitrag zum laufenden Aufwand (Landesbeitrag).
…"
Unstrittig ist, dass die mitbeteiligte Partei die Hauptwohnsitzgemeinde des minderjährigen Sebastian K ist und dass ein "Fall der Nichteinigung" im Sinn von § 28 Abs. 2 Oö. KBG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Kinderbetreuungseinrichtung P von einer Unternehmung nach dem Statut der Landeshauptstadt Linz betrieben werde. Diese Einrichtung umfasse vier Gruppen, davon zwei Kindergartengruppen und zwei Krabbelstubengruppen. Bei einer Krabbelstubengruppe und einer Kindergartengruppe kooperiere die Beschwerdeführerin mit dem Unternehmen B mit dem Ziel der Förderung des Wirtschaftsstandortes. Im Unternehmen B seien auch fremdsprachige Mitarbeiter beschäftigt, denen die Möglichkeit angeboten werden solle, ihre Kinder auch bei kurzfristigem Bedarf in einer städtischen Kinderbetreuungseinrichtung unterzubringen. Das Unternehmen B leiste eine freiwillige Spende in der Höhe von zuletzt EUR 15.000,-- jährlich an den Betreiber der Einrichtung. Dieser Betrag werde für die Anschaffung zusätzlichen Spielmaterials sowie für eine zusätzliche Personalausstattung in Form einer englischsprachigen "Nativspeakerin" im Ausmaß von insgesamt 40 Stunden verwendet. Die Beschwerdeführerin räume dem Unternehmen B für je eine Krabbelstuben- und eine Kindergartengruppe die Möglichkeit ein, Kinder seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzuweisen. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Oö. KBG gehe hervor, dass lediglich dann kein Gastbeitrag zu leisten sei, wenn das Kind außerhalb der Hauptwohnsitzgemeinde eine betriebliche (oder freie) Kinderbetreuungseinrichtung besuche. Eine solche Einrichtung läge nur vor, wenn sich ihr gesamtes Angebot ausschließlich an Kinder der Beschäftigten eines Unternehmens richte. Eine Krabbelstuben- bzw. Kindergartengruppe sei lediglich unselbständiger Teil einer Kinderbetreuungseinrichtung. Da in der Kinderbetreuungseinrichtung P auch zwei Gruppen bestünden, die keinem bestimmten Personenkreis vorbehalten seien, handle es sich um keine betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des Oö. KBG. Für eine analoge Heranziehung von § 2 Abs. 1 Z 1a Oö. KBG auf einen Fall wie den vorliegenden bestehe mangels vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Lücke kein Raum. Eine gemäß § 29 Abs. 5 Oö. KBG für die Erlangung einer Landesförderung für eine betriebliche Betreuungseinrichtung erforderliche Vereinbarung über die Tragung des Abgangs der Einrichtung durch das Unternehmen B liege nicht vor. Vielmehr werde der Abgang der Kinderbetreuungseinrichtung von der Beschwerdeführerin getragen. Die Beschwerdeführerin erhalte auch die Landesförderung für alle vier Gruppen dieser Kinderbetreuungseinrichtung. Die Kosten der Einrichtung beliefen sich auf etwa EUR 495.000,-- pro Jahr. Mit der Spende des Unternehmens B. in der Höhe von zuletzt EUR 15.000,-
- pro Jahr könnten daher lediglich etwa 3 % dieser Kosten abgedeckt werden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Der von der Wohnsitzgemeinde zu entrichtende Gastbeitrag gemäß § 28 Oö. KBG bewirkt einen finanziellen Ausgleich zwischen Gemeinden in Bezug auf die Kosten von Kinderbetreuungseinrichtungen. Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers (AB Blg. 181/2010 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, XXVII. GP, 5) ein Anreiz für gemeindeübergreifende Lösungen geboten werden. Entsprechend dem Zweck der Erzielung eines finanziellen Ausgleichs ist gemäß § 28 Abs. 1 Oö. KBG für betriebliche und freie Kinderbetreuungseinrichtungen kein Gastbeitrag zu leisten. Für betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen - deren Angebot sich ausschließlich an Kinder von Bediensteten eines Unternehmens richtet (§ 2 Abs. 1 Z 1a Oö. KBG) - setzt nämlich § 29 Z 5 Oö. KBG für die Erlangung der für einen kostengünstigen Betrieb essenziellen Landesförderung nicht voraus, dass sich die Standortgemeinde - wenn sie nicht selbst Träger ist - zur Deckung des Abgangs der Einrichtung verpflichtet; vielmehr hat das Unternehmen die Abgangsdeckung zu übernehmen. Freie Kinderbetreuungseinrichtungen - von denen es nach den Feststellungen der belangten Behörde in Oberösterreich derzeit keine einzige gibt - sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. 1b Oö. KBG solche, die die Voraussetzungen für die Erlangung der Landesförderung ohnehin nicht erfüllen und für die daher eine Deckung des Abgangs durch die Standortgemeinde nicht vorgesehen ist.
Die für die Beurteilung, ob eine solche Ausnahme von der Verpflichtung zur Leistung des Gastbeitrages vorliegt, maßgebliche Einheit ist, wie sich schon aus dem klaren Wortlaut ("betriebliche Kinderbetreuungseinrichtungen", "freie Kinderbetreuungseinrichtungen"), die Kinderbetreuungseinrichtung. Die Kinderbetreuungseinrichtung besteht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. KBG aus Gruppen, möglichst aus einer Kombination verschiedener Gruppen (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), unter einer gemeinsamen Leitung (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), die vom Rechtsträger bestellt wird, den die Pflicht zur Erstellung eines pädagogischen Konzepts für die Einrichtung (§ 5 Abs. 1 leg. cit.) und zur finanziellen, personellen und räumlichen Vorsorge für den laufenden Betrieb (§ 2 Abs. 1 Z 8 leg. cit.) trifft und der auch Empfänger der Landesförderung gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit ist.
Eine betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung liegt daher nur vor, wenn sich das Angebot der gesamten Einrichtung ausschließlich an Kinder von Dienstnehmern (bzw. des Dienstgebers) eines Unternehmens richtet. Trifft dies hingegen nur auf einzelne Gruppen zu, so liegt keine betriebliche Kinderbetreuungseinrichtung im Sinn des Oö. KBG vor.
Die belangte Behörde hat daher insofern die Rechtslage verkannt, als sie auf Grund des Umstandes, dass sich das Angebot von lediglich zwei von vier Gruppen der Kinderbetreuungseinrichtung P ausschließlich an Dienstnehmer des Unternehmens B richtet, auf das Vorliegen einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung geschlossen hat. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil die Beschwerde der Stadt Linz, einer Stadt mit eigenem Statut, gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 VwGG zulässigerweise nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht worden ist und die Beschwerdeführerin als Gebietskörperschaft gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 leg. cit. von der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabengebühr befreit ist und daher auch keine Kosten verzeichnet hat.
Wien, am 20. November 2013
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